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SchuldatenV - § 17 Schulstatistik
§ 17 Schulstatistik Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung führt die Schulstatistik als Landesstatistik.
Der Umfang der schülerbezogenen Erhebungsmerkmale ist auf die nach dieser Verordnung und die nach der Lernmittelverordnung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137), zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt.
Weitere schul- und unterrichtsbezogene Einzeldaten können als Statistik im Verwaltungsvollzug im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Schulen oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, bei denen oder bei der die Daten anfallen oder vorliegen, geführt werden.
(2) Die Schulen übermitteln der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für statistische Zwecke pro Erhebung höchstens zweimal jährlich Einzelangaben der Schüler.
Die Übermittlung ist auf diejenigen Einzelangaben beschränkt, welche nicht durch Verwendung der in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten verfügbar sind.
Die Übermittlung ist nur ohne die Hilfsmerkmale Name, Tag der Geburt und genaue Anschrift zulässig.
Die Schulnummer und die Klassen- oder Kursbezeichnung dürfen zur Zuordnung der Einzelangaben verwendet werden.
Soweit die Schulstatistik aus der automatisierten Schülerdatei übermittelt wird, ist sie eine Registerstatistik im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes.
(3) Schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik sind:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geburtsland (Staat),
3. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
4. Geschlecht,
5. Wohnort (Ortsteil),
6. Staatsangehörigkeit,
7. nichtdeutsche Herkunftssprache und Kommunikationssprache in der Familie,
8. Status als Aussiedler,
9. sonderpädagogischer Förderbedarf,
10. Unterrichtsfächer,
11. Teilnahme an anderen schulischen oder schulisch initiierten Angeboten (zum Beispiel Ganztagsbetreuung, Betriebspraktikum),
12. Status und Organisation des Unterrichts (zum Beispiel Wahlpflichtunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, Klassenteilung),
13. Angaben zur Schullaufbahn,
14. überregionale Herkunft bei Neuzugängern,
15. Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflicher Bildungsgang, Sitz des Ausbildungsbetriebes und
16. Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils für die Beschaffung der erforderlichen Lernmittel im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes.
Das in Satz 1 Nr. 16 genannte Merkmal ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erheben.
Sie oder er kann diese Aufgabe ausschließlich auf eine schulische Mitarbeiterin oder einen schulischen Mitarbeiter übertragen, die oder der ohnehin Kenntnis von diesem Merkmal hat.
(4) Für die Erhebung der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 genannten schülerbezogenen Merkmale der Schulstatistik können die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Nummer 16 des Schulgesetzes genannten Daten in pseudonymisierter Form, die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten in nicht-personalisierter aggregierter Form verarbeitet werden.
(5) Die Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Landesstatistikgesetzes.
(6) Die Zusammenführung von Einzelangaben der Schulstatistik mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt.
Die mit der Erstellung der Schulstatistik beauftragte Organisationseinheit in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten zu trennen.
(7) Aufgabe der Statistikstelle in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist es insbesondere,
1. die statistischen Einzelangaben und Daten von den Schulen und den Schulbehörden zu erheben, auf ihre Plausibilität zu prüfen und statistisch aufzubereiten,
2. die Ergebnisse bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und der Kultusministerkonferenz zu übermitteln,
3. die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Erhebung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse zu wahren sowie die Erhebungsmethodiken verbindlich festzulegen,
4. die statistische Geheimhaltung nach § 16 des Landesstatistikgesetzes zu sichern und
5. ein Verzeichnis der einzelnen Statistiken der Schulstatistik einschließlich eines Merkmalskataloges zu führen und zu veröffentlichen.