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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 2 Schülerbogen

§ 2 Schülerbogen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 5 des Schulgesetzes für Berlin vom 22. Dezember 1998 (GVBl. Berlin 1999, S. 62) 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 155) 4Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, 677) 5Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)

(1) Der Schülerbogen soll zum besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers beitragen und dient zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus.

Angaben über die persönlichen und häuslichen Verhältnisse des Schülers dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit seiner schulischen Entwicklung von Bedeutung sind.

(2) Der Schülerbogen enthält folgende Angaben:

1. Name,
2. Vornamen,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum, Geburtsort und -land (Staat),
5. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
6. Staatsangehörigkeit,
7. nichtdeutsche Herkunftssprache und Kommunikationssprache in der Familie,
8. Status als Aussiedler,
9. Anschrift,
10. Telefonnummer,
11. Name, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer der oder des Erziehungsberechtigten,
12. Beginn der Schulpflicht,
13. Angaben über die Schullaufbahn in der allgemein bildenden Schule,
14. Vermerke über Kontakte mit den Erziehungsberechtigten und Einrichtungen, die die Schülerin oder den Schüler betreuen, sowie
15. übereignete oder zum Gebrauch überlassene Lernmittel.

(3) Das Merkmal Aussiedler ist beim Wegfall des Förderbedarfs, spätestens jedoch vier Jahre nach Zuzug zu löschen.

(4) Die über den Schüler in der Schule entstandenen Unterlagen werden bei dem Schülerbogen aufbewahrt, insbesondere Zeugnisabschriften, Bildungsgangempfehlung oder Förderprognose und Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule, Unterlagen über das Verhalten des Schülers in der Schule einschließlich etwaiger Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Darüber hinaus wird dort der den Schüler betreffende Schriftverkehr gesammelt.

Der sonderpädagogische Förderbogen bzw. die der allgemeinen Schule davon überlassenen Kopien sind getrennt vom Schülerbogen aufzubewahren.

(5) Schülerbögen werden vom Klassenlehrer, Kerngruppenleiter oder Oberstufentutor geführt.

Der Schulleiter kontrolliert die Führung der Schülerbögen, entscheidet im Zweifelsfall, ob eine Eintragung vorgenommen oder Unterlagen zum Schülerbogen genommen werden sollen, und ist berechtigt, selbst Eintragungen vorzunehmen.

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