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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 8 Akten der Sozialpädagogen

§ 8 Akten der Sozialpädagogen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 5 des Schulgesetzes für Berlin vom 22. Dezember 1998 (GVBl. Berlin 1999, S. 62) 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 155) 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888)

(1) Informationen über Schüler, die im Zusammenhang mit der außerunterrichtlichen Betreuung von Sozialpädagogen an Schulen mit Ganztagsbetrieb gesammelt werden, sind in besondere Akten getrennt vom Schülerbogen aufzunehmen.

Diese Akten werden von dem Sozialpädagogen geführt, der den Schüler betreut.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Diese Daten dürfen nur zur jeweiligen Aufsichts- und Kontrollmaßnahme verwendet werden.

Im übrigen gilt § 65 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBL I S. 2729) entsprechend.

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