Schulgesetz Berlin
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SchuldatenV - § 9 Einsichtnahme in Schülerunterlagen
§ 9 Einsichtnahme in Schülerunterlagen
(1) Schülerunterlagen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keine Einsicht erlangen können.
(2) Lehrer und sonstige in der Schule und der Schulverwaltung beschäftigte Personen dürfen in sie nur insoweit Einsicht nehmen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Einsichtnahme anderer Berechtigter als der die jeweilige Unterlage führenden Person ist dort zu vermerken.
Ist eine begrenzte Einsicht nicht möglich, weil sich benötigte und nicht benötigte Angaben nicht trennen lassen, so sind von der die jeweilige Unterlage führenden Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.