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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 17 Digitale Endgeräte

§ 17 Digitale Endgeräte

(1) Sofern einer schulischen Mitarbeiterin oder einem schulischen Mitarbeiter von der Schulaufsichtsbehörde oder von der Schulbehörde ein dienstliches digitales Endgerät zur Verfügung gestellt wurde, darf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu dienstlichen Zwecken nur auf diesem Endgerät erfolgen.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt lokal oder im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) Eine schulische Mitarbeiterin oder ein schulischer Mitarbeiter, der oder dem ein mobiles dienstliches digitales Endgerät zur Verfügung gestellt wurde, ist verpflichtet, dieses Endgerät vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

Hierbei sind geeignete Maßnahmen wie insbesondere die Vergabe eines sicheren Passworts und die Aufbewahrung des Endgeräts an einem vor dem Zugriff Unbefugter sicheren Ort zu treffen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde stellt durch technische Maßnahmen wie Datenträgerverschlüsselung den Schutz der mobilen dienstlichen digitalen Endgeräte vor unbefugtem Zugriff sicher.

(5) Die Genehmigung des Einsatzes eines privaten digitalen Endgeräts zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 64 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes darf nur erteilt werden, solange und soweit der schulischen Mitarbeiterin oder dem schulischen Mitarbeiter für einen nicht unerheblichen Zeitraum kein dienstliches digitales Endgerät nach Absatz 1 zur Verfügung steht.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde herzustellen.

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