Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
§ 18 Dienstliche Kommunikation
§ 18 Dienstliche Kommunikation
(1) Sofern einer schulischen Mitarbeiterin oder einem schulischen Mitarbeiter von der Schulaufsichtsbehörde ein dienstliches E-Mail-Konto eingerichtet wurde, darf dienstliche Kommunikation mittels E-Mail, bei der personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden, nur über dieses dienstliche E-Mail-Konto erfolgen.
Andere, insbesondere private E-Mail-Konten dürfen nicht für die dienstliche Kommunikation unter Verarbeitung personenbezogener Daten genutzt werden.
Dienstliche Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift umfasst sowohl die Kommunikation schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander als auch die Kommunikation dieser Personen mit Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten sowie Dritten, soweit sie zu dienstlichen Zwecken erfolgt.
(2) Darüber hinaus können für die dienstliche Kommunikation, bei der personenbezogene Daten digital verarbeitet werden, sonstige von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte oder genehmigte Dienste und von der Schulbehörde zur Verfügung gestellte Kommunikationsgeräte genutzt werden.
(3) Andere als in Absatz 1 und 2 genannte Kommunikationsdienste dürfen nicht für die dienstliche Kommunikation, bei der personenbezogene Daten digital verarbeitet werden, genutzt werden.
Hiervon ausgenommen ist die fernmündliche Kommunikation mittels privater Telefone zwischen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und weiteren schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schülern, soweit dies erforderlich ist.
Dabei dürfen Telefonnummern nicht im Adressbuch gespeichert werden.
(4) Besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten wie insbesondere Gesundheitsdaten müssen mit einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übermittelt werden.
(5) Im Rahmen dienstlicher Kommunikation ist die Übermittlung personenbezogener Daten über externe Speichermedien wie insbesondere Festplatten und USB-Sticks untersagt, es sei denn, das Speichermedium wird mittels Verschlüsselung vor Kenntnisnahme durch Unbefugte gesichert.