×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

§ 19 Elternvertretung und Schülervertretung

§ 19 Elternvertretung und Schülervertretung

(1) Eine Schule darf die Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher verarbeiten und an die Erziehungsberechtigten der Klasse und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung übermitteln.

Die Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung einer Schule dürfen verarbeitet und an die Mitglieder der Gesamtelternvertretung der jeweiligen Schule übermittelt werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten an Oberstufenzentren mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gesamtelternvertretung die Abteilungselternvertretung tritt.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Amtszeit des Empfängers verarbeitet werden.

Sie sind zu löschen, sobald die Amtszeit abgelaufen ist.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung in schulischen und überschulischen Gremien ist zulässig, sofern dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung der gesetzlich vorgesehenen Gremien erforderlich ist.

(4) Die allgemeinbildenden Schulen dürfen die Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern der in den jeweiligen Bezirksausschuss gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verarbeiten und an die für die Gremienarbeit der Bezirksausschüsse gemäß § 110 des Schulgesetzes bei den Bezirksämtern eingerichteten Geschäftsstellen übermitteln.

Die beruflichen Schulen dürfen die personenbezogenen Daten nach Satz 1 der in die Ausschüsse für berufliche Schulen gemäß § 112 des Schulgesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verarbeiten und an die bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtete Geschäftsstelle übermitteln.

Die Geschäftsstellen der wählenden Gremien und der benennenden Stellen dürfen die personenbezogenen Daten nach Satz 1 der gewählten und der benannten Mitglieder des Beirats Berufliche Schulen gemäß § 113 des Schulgesetzes, der Landesausschüsse gemäß § 114 des Schulgesetzes und des Landesschulbeirats gemäß § 115 des Schulgesetzes sowie der für ihre Vertretung bei Abwesenheit gewählten oder benannten Personen verarbeiten und an die bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtete Geschäftsstelle übermitteln.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum