Schulgesetz Berlin
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§ 21 Bildung und Teilhabe
§ 21 Bildung und Teilhabe
(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und Abrechnung von Schülerfahrten oder Schulausflügen an der Erbringung von Sozialleistungen mitwirken oder an der Bewilligung, Organisation und Begleitung von ergänzender Lernförderung im Sinne von § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beteiligt sind, dürfen sich den Berlinpass „Bildung und Teilhabe“ (BuT) oder einen anderen Nachweis der Berechtigung vorlegen lassen.
Bei der Ausgabe eines in schulischer Verantwortung angebotenen Mittagessens ist die Offenlegung von Sozialdaten gegenüber Dritten zu vermeiden.
(2) In Veranstaltungen der ergänzenden Lernförderung erstellte Anwesenheitslisten, die Grundlage für die Abrechnung mit dem Anbieter sind, dürfen bis zur Prüfung der Rechnungslegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter Verschluss und getrennt von den sonstigen Schülerunterlagen aufbewahrt und anschließend verschlossen an die zuständige Abrechnungsstelle der Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet werden.