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Gesamtes Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 anzeigen
Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022
(Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022)
Vom 10. November 2021
Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 6, § 58 Absatz 10 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Teil I - Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2021/2022 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den Schulen und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. S. 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl.S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88),die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 1. September 2020(GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,und der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Teil II - Sonderregelungen für alle Schulstufen
§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause
(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht.
Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.
(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.
(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen.
Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in der Primarstufe auch Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler, angemessen zu berücksichtigen.
Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ sind zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
§ 3 Videoübertragung bei Prüfungen
(1) Für die im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung, § 23 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, § 32 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 33 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 10 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, das mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Prüflinge können im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben.
Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch eine besonders begründete ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation des Prüflings oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest), nachzuweisen.
Teil III - Sonderregelungen für die einzelnen Schulstufen
Kapitel I - Sonderregelungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I
§ 4 Klassenarbeiten
(1) Klassenarbeiten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Grundschulverordnung, § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 11 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2) Sind Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. 926), die durch Verordnung vom 26. August 2021 (GVBl. S. 957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klassenarbeiten außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben.
Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest).
Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 5 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 19 Absatz 8 Satz 6 der Grundschulverordnung, § 20 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.
Die Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien gewährleisten, dass schriftliche, mündliche und sonstige Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 der Grundschulverordnung oder § 19 Absatz 2 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung erbracht werden können.
Im Rahmen des Zweiten Bildungsweges ist zu gewährleiten, dass die Leistungsnachweise gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung erbracht werden können.
Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.
§ 6 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können in der Primarstufe abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 1 der Grundschulverordnung an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes gemäß § 17 Absatz 4 und 5 der Grundschulverordnung auch dann erhalten, wenn sie bereits im dritten Jahr eine deutschsprachige Regelklasse besuchen; in der Sekundarstufe I können sie abweichend von der in § 17 Absatz 8 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.
Kapitel II - Sonderregelungen für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung
§ 7 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde. Die Schulen gewährleisten, dass Leistungen im Rahmen von Klausuren und im allgemeinen Teil gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin erbracht werden können.
(2) Kann in der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule, dem beruflichen Gymnasium, den Kollegs oder den Abendgymnasien in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.
§ 8 Klausuren
(1) Klausuren gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2) Sind Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben.
Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest).
Über Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Im Schuljahr 2021/2022 wird im vierten Kurshalbjahr abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben; abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin wird bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausur stets zu einem Drittel gewichtet.
In allen anderen Kursen im vierten Kurshalbjahr beinhaltet die Zeugnisnote abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin.
§ 14 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin gelten mit der Maßgabe, dass die dort in Bezug genommene Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.
§ 9 Erfüllung der Belegverpflichtungen während der Qualifikationsphase
Kann in einem nur belegpflichtigen Kurs der Qualifikationsphase aus pandemiebedingten Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Bewertung vorgenommen werden, gilt der Unterricht als nicht erteilt und gelten die Belegverpflichtungen gemäß § 25 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 26 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin als erfüllt.
§ 10 Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann, und die für längere Zeit vom Präsenzunterricht befreit sind, müssen anstelle von Sport ein Ersatzfach belegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat.
Die Belegverpflichtung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe für das Fach Sport gilt damit für das jeweils betroffene Kurshalbjahr als erfüllt.
(2) Ergeben sich auf Grund des Übergangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause oder auf Grund der Erteilung einer Befreiung vom Sportunterricht während des Kurshalbjahres Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme am praktischen Sportunterricht und ist die Bildung einer Zeugnisnote auf Grund bereits erbrachter Leistungen pädagogisch nicht möglich, wird zur Leistungsüberprüfung im Fach Sport eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung herangezogen.
(3) In der Abiturprüfung in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel kann die Schulaufsichtsbehörde
1. auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten,
2. den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere
praktische oder theoretische Prüfungsteile anordnen,
3. auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile verzichten oder
4. auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, eine Änderung bei der Wahl des vierten Prüfungsfachs oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren Zeitpunkt als den in § 23 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 25 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin jeweils genannten Terminen gestatten,
sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung in dem jeweiligen Fach auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen im Schuljahr 2021/2022 nicht möglich ist.
§ 11 Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur
(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 44 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden im Schuljahr 2021/2022 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und in den zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Kurshalbjahren zu entnehmen sind.
Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen vom Prüfling zu wählenden Reflexionsbereichen gestellt.
In allen Fächern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge.
Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern geben die Prüflinge für zusätzlich durchzuführende mündliche Prüfungen mit dem Antrag auf Zulassung vier Schwerpunkte an.
Mit der Stellung des Antrages für zusätzliche mündliche Prüfungen oder unverzüglich nach der Information der oder des Prüfungsvorsitzenden über die Ansetzung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung hat der Prüfling die Möglichkeit, für das jeweilige Fach zwei der vier bereits benannten Schwerpunkte für die zusätzliche mündliche Prüfung zu wählen, wobei diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen sein dürfen.
§ 12 Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 31 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern kann im Schuljahr 2021/2022 in jedem schriftlich geprüften Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung absolviert werden.
Erscheint eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich, um das Bestehen der Prüfung zu ermöglichen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche Prüfung ansetzen; im Rahmen von Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei zusätzliche mündliche Prüfungen ansetzen kann.
Im Übrigen erfolgt die Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen durch den Prüfling.
Teil IV - Schlussbestimmung
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Die §§ 2, 6 und 10 Absatz 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.