Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 27 Rücktritt
(1) 1Der Rücktritt in der gymnasialen Oberstufe darf unabhängig von der Schulart oder einem Schulartwechsel außer in den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung nur einmal erfolgen.
2Sofern in den Fällen des Absatzes 2 bis 4 von der Rücktrittsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht wurde, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden.
(2) 1Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann.
2Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums ist damit der Wechsel in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder des beruflichen Gymnasiums verbunden; nach dem Wechsel wird die bisherige Verweildauer in der Qualifikationsphase auf die Höchstverweildauer angerechnet.
3Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der neuen Schulart.
4Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich.
5Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen.
(3) 1Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.
2Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.
(4) 1Ein Rücktritt in Verbindung mit einem Schulartwechsel ist auf Antrag bei der aufnehmenden Schule auch am Ende des zweiten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase möglich.
2Über die Aufnahme entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
3Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der bisherigen Schulart.
(5) 1Wer gemäß § 29 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder gemäß § 35 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die gymnasiale Oberstufe zu verlassen.
2Auf Antrag kann die Schule eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet.

