Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 30 Zeitpunkt und Teile der Prüfung
(1) Die einheitlichen Termine für Fächer mit zentraler Aufgabenstellung sowie die weiteren Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die Durchführung der einzelnen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich spätestens zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben, in dem die Prüfung stattfindet.
(2) 1Die Abiturprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung statt.
3Im vierten Prüfungsfach wird jeder Prüfling mündlich geprüft.
4Die Prüfung in der fünften Prüfungskomponente besteht aus mündlichen und schriftlichen Anteilen.
5In höchstens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer können zusätzlich mündliche Prüfungen stattfinden.
6In einem dieser Fächer kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung angesetzt werden.
7In einem weiteren Fach oder, falls von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Prüfung angesetzt wurde, in zwei Fächern ist auf Wunsch des Prüflings eine mündliche Prüfung anzusetzen.
(3) 1Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung und der Präsentationsprüfung ist spätestens zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jeweils festgesetzten Termin abzugeben.
2Die Termine der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
3Für die Termine gemäß Satz 2 gibt die Schulaufsichtsbehörde einen Zeitrahmen vor.

