Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 42 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung
(1) 1Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin nach der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt.
2In der Vorkonferenz wird darüber entschieden, welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
3Ferner entscheidet die oder der Vorsitzende, für welche Prüflinge in welchem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.
(2) 1Von der weiteren mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer
- 1.
- nicht alle Bedingungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt oder
- 2.
- nicht in mindestens einer schriftlichen Prüfung mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erzielt hat oder
- 3.
- auch bei bestmöglichen Ergebnissen in den weiteren mündlichen Prüfungen und der fünften Prüfungskomponente im zweiten Block der Gesamtqualifikation die für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht erreichen kann.
2Wer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.
(3) 1Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin gibt die Schule den Prüflingen die bereits feststehenden Ergebnisse der Prüfung sowie die Fächer der angesetzten mündlichen Prüfungen bekannt.
2Nach dieser Bekanntgabe kann jeder Prüfling bis zu einem von der Schule festgelegten Termin schriftlich eines oder, falls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst keine Prüfung angesetzt hat, zwei der schriftlichen Prüfungsfächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden will; für die benannten Fächer sind ebenfalls Prüfungen anzusetzen.

