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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 44 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente

(1) 1Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung.

2In beiden Formen muss das Thema mindestens einem in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden.

3Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch.

4Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch.

5Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüfungen durchgeführt werden.

6Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist.

(2) 1Für die besondere Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus

1.
der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach; dafür können Zusatzkurse belegt werden oder
2.
einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb.

2Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren.

3Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1 und 2) ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

4Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 3), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt.

5Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge.

6Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Genehmigung zu beantragen.

(3) 1Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation.

2Das Prüfungsgespräch der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten.

3Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass

1.
für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fachgutachter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann,
2.
die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und
3.
die Punktbewertung der schriftlichen Ausarbeitung in dreifacher Wertung und die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

4Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen.

(4) Bei der Präsentationsprüfung besteht die schriftliche Ausarbeitung aus einer kurzen Darstellung der Planung, des Entwicklungsprozesses und der angestrebten Ergebnisse der vorgesehenen Präsentation.

(5) 1Der Präsentationsteil der Präsentationsprüfung ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird; eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden.

2Als Einzelprüfung dauert die Präsentation ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, das anschließende Prüfungsgespräch in der Regel 10 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils insgesamt zehn Minuten.

3Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet.

4Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

5Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 41 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die Punktbewertung der Präsentation in zweifacher Wertung sowie die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung in jeweils einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

(6) Nach Abschluss der Beratungen des Fachausschusses werden den Prüflingen abweichend von § 45 Absatz 5 die Gesamtbewertung und die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile mitgeteilt. 

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