Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausgangspunkt: Neufassung SchulG Berlin vom 26.04.2004
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
TEIL I
Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich
§ 1 Auftrag der Schule
§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung
§ 3 Bildungs- und Erziehungsziele
§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung
§ 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen
§ 6 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
TEIL II Schulgestaltung
A b s c h n i t t I
Selbständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung
§ 7 Schulische Selbständigkeit und Eigenverantwortung
§ 8 Schulprogramm
§ 9 Qualitätssicherung und Evaluation
A b s c h n i t t I I
Gestaltung von Unterricht und Erziehung
§ 10 Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung
§ 11 Rahmenlehrplan-Kommissionen
§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete,
Lernfelder
§ 13 Religions- und Weltanschauungsunterricht
§ 14 Stundentafeln
§ 15 Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher
Herkunftssprache
§ 16 Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien
TEIL III
Aufbau der Schule
A b s c h n i t t I
Gliederung und Organisation
§ 17 Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten, Bildungsgänge
§ 18 Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung
§ 19 Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, ergänzende Förderung
und Betreuung
A b s c h n i t t I I
Primarstufe
§ 20 Grundschule
A b s c h n i t t I I I
Sekundarstufe I
§ 21 Allgemeines
§ 22 Gesamtschule
§ 23 Hauptschule
§ 24 Realschule
§ 25 Verbundene Haupt- und Realschule
§ 26 Gymnasium
§ 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I
A b s c h n i t t I V
Sekundarstufe II
§ 28 Gymnasiale Oberstufe
§ 29 Berufsschule
§ 30 Berufsfachschule
§ 31 Fachoberschule
§ 32 Berufsoberschule
§ 33 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
§ 34 Fachschule
§ 35 Oberstufenzentren
A b s c h n i t t V
Sonderpädagogische Förderung
§ 36 Grundsätze
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
A b s c h n i t t V I
Weitere Bildungsgänge
§ 40 Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen
Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse
TEIL IV
Schulpflicht
§ 41 Grundsätze
§ 42 Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 43 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
§ 44 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
§ 45 Durchsetzung der Schulpflicht
TEIL V
Schulverhältnis
A b s c h n i t t I
Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 47 Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der
Erziehungsberechtigten
§ 48 Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen
und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken
§ 49 Gruppen von Schülerinnen und Schülern
§ 50 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
§ 51 Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung
§ 52 Schulgesundheitspflege, Untersuchungen
§ 53 Schuljahr, Schulwoche, Ferien
A b s c h n i t t I I
Aufnahme in die Schule und Wahl der Bildungsgänge
§ 54 Allgemeines
§ 55 Regelungen für die Grundschule
§ 56 Übergang in die Sekundarstufe I
§ 57 Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen
des Zweiten Bildungswegs
A b s c h n i t t I I I
Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen
§ 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 59 Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen,
Kurseinstufung
§ 60 Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen
für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 61 Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen
schulischen Leistungen
A b s c h n i t t I V
Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
§ 62 Erziehungsmaßnahmen
§ 63 Ordnungsmaßnahmen
A b s c h n i t t V
Datenschutz
§ 64 Datenverarbeitung und Auskunftsrechte
§ 65 Evaluation, wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen,
statistische Erhebungen
§ 66 Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung
TEIL VI
Schulverfassung
A b s c h n i t t I
Schulpersonal, Schulleitung
§ 67 Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte
§ 68 Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung
anderer Personen
§ 69 Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 70 Beanstandungsrecht und Eilkompetenz
§ 71 Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion
§ 72 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 73 Funktionsstellen
§ 74 Erweiterte Schulleitung
A b s c h n i t t I I
Schulkonferenz
§ 75 Stellung und Aufgaben
§ 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte
§ 77 Mitglieder
§ 78 Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse
A b s c h n i t t I I I
Konferenzen der Lehrkräfte
§ 79 Gesamtkonferenz der Lehrkräfte
§ 80 Fachkonferenzen, Teilkonferenzen
§ 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen
§ 82 Mitglieder
A b s c h n i t t I V
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
§ 83 Aufgaben der Schülervertretung
§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
§ 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen
§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
§ 87 Mitwirkung an Fachschulen
A b s c h n i t t V
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
§ 88 Aufgaben der Elternvertretung
§ 89 Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der
Erziehungsberechtigten
§ 90 Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung
§ 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
A b s c h n i t t V I
Ergänzende Vorschriften
§ 92 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
und berufliche Schulen
§ 93 Verordnungsermächtigung
TEIL VII
Schulen in freier Trägerschaft
A b s c h n i t t I
Allgemeine Bestimmungen
§ 94 Schulen in freier Trägerschaft
§ 95 Schulgestaltung und Aufsicht
§ 96 Bezeichnung
A b s c h n i t t I I
Ersatzschulen
§ 97 Ersatzschulen
§ 98 Genehmigung
§ 99 Aufhebung, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
§ 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
§ 101 Finanzierung
A b s c h n i t t I I I
Ergänzungsschulen
§ 102 Ergänzungsschulen
§ 103 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen
A b s c h n i t t I V
Ergänzende Bestimmungen
§ 104 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
TEIL VIII
Schulverwaltung
§ 105 Schulaufsicht
§ 106 Stellung und Aufgaben der fachlichen Aufsicht
§ 107 Schulpsychologischer Dienst
§ 108 Berliner Landesinstitut für Schule und Medien
§ 109 Aufgaben der Bezirke
TEIL IX
Bezirks- und Landesgremien
§ 110 Bezirksausschüsse
§ 111 Bezirksschulbeiräte
§ 112 Ausschüsse Berufliche Schulen
§ 113 Beirat Berufliche Schulen
§ 114 Landesausschüsse
§ 115 Landesschulbeirat
TEIL X
Gemeinsame Bestimmungen
§ 116 Grundsätze für die Arbeit von Gremien
§ 117 Grundsätze für Wahlen
§ 118 Wahlprüfung
§ 119 Vorsitz und Geschäftsstelle
§ 120 Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter
§ 121 Räume, Kosten
§ 122 Sitzungsprotokolle
TEIL XI
Volkshochschulen und Musikschulen
§ 123 Volkshochschulen
§ 124 Musikschulen
TEIL XII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Fortführung von Schulen
§ 126 Ordnungswidrigkeiten
§ 127 Einschränkung von Grundrechten
§ 128 Verwaltungsvorschriften
§ 129 Übergangsregelungen
§ 130 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 131 Inkrafttreten
TEIL I - Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich
§ 1 Auftrag der Schule
Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.
Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten.
Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein, und ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker.
Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.
§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.
Jeder junge Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen.
Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
§ 3 Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbständig zu treffen und selbständig weiterzulernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und die Zukunft der Gesellschaft mitzuformen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,
1. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen sowie ein aktives soziales Handeln zu entwickeln,
2. sich Informationen selbständig zu verschaffen und sich ihrer kritisch zu bedienen, eine eigenständige Meinung zu vertreten und sich mit den Meinungen anderer vorurteilsfrei auseinander zu setzen,
3. aufrichtig und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte selbstbewusst zu tun,
4. die eigenen Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten sowie musisch-künstlerischen Fähigkeiten zu entfalten und mit Medien sachgerecht, kritisch und produktiv umzugehen,
5. logisches Denken, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
6. Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu ertragen,
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sporttreiben zu entwickeln.
(3) Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen,
1. die Beziehungen zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten sowie allen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen,
2. die Gleichstellung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,
3. die eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten,
4. ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa wahrzunehmen,
5. die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen lokalen und globalen Lebensgrundlagen zu erkennen, für ihren Schutz Mitverantwortung zu übernehmen und sie für die folgenden Generationen zu erhalten,
6. die Folgen technischer, rechtlicher, politischer und ökonomischer Entwicklungen abzuschätzen sowie die wachsenden Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels und der internationalen Dimension aller Lebensbezüge zu bewältigen,
7. ihre körperliche, soziale und geistige Entwicklung durch kontinuierliches Sporttreiben und eine gesunde Lebensführung positiv zu gestalten sowie Fairness, Toleranz, Teamgeist und Leistungsbereitschaft zu entwickeln,
8. ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben in Verantwortung für die eigene Gesundheit und die ihrer Mitmenschen auszugestalten, Freude am Leben und am Lernen zu entwickeln sowie die Freizeit sinnvoll zu nutzen.
§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung
(1) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen.
Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.
Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich gestalten und zur Selbständigkeit gelangen können.
(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen.
Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden.
Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming zu berücksichtigen, nach dem alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive zu entwickeln sind.
Der Unterricht ist nach Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler Lern- und Leistungsfortschritte machen können.
(3) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern.
Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung soll mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der rechtzeitigen Einleitung von zusätzlicher Förderung begegnet werden.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll vorrangig im gemeinsamen Unterricht erfolgen.
(4) Unterricht und Erziehung sind als langfristige, systematisch geplante und kumulativ angelegte Lernprozesse in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden und Lernorten zu gestalten.
Die intellektuellen, körperlichen, emotionalen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten, Begabungen, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Bereitschaft zur Anstrengung, zur Leistung und zum Weiterlernen sollen bis zu ihrer vollen Entfaltung gefördert und gefordert werden.
(5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt.
(6) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet den Unterricht und seine zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich.
Dazu entwickelt sie ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm.
Das Schulpersonal, Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler wirken dabei zusammen.
(7) Die allgemein bildende Schule führt in die Arbeits- und Berufswelt ein und trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.
(8) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Leistungsfähigkeit und der Qualitätsstandards überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit.
Die Schulaufsicht unterstützt die Schulen bei der Sicherung der Standards, der Qualität und ihrer Weiterentwicklung.
(9) In den Schulen werden Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).
Sofern es pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient, können Schülerinnen und Schüler zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden.
(10) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität durch den Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache gemeinsam unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie aktiv am Schulleben teilnehmen können.
§ 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen
(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld.
Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit außerschulischen Einrichtungen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler auswirkt.
(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen schließen.
Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen.
(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen.
§ 6 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler nach bestimmten Bildungs- und Erziehungszielen in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet und erzogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Berlin.
Öffentliche Schulen sind Schulen, deren Träger das Land Berlin ist.
Auf Volkshochschulen und Musikschulen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Einrichtungen der Weiterbildung,
2. die Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und
3. die Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Auf Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.
TEIL II - Schulgestaltung
Abschnitt I - Selbständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung
§ 7 Schulische Selbständigkeit und Eigenverantwortung
(1) Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für das Land Berlin abzuschließen; diese müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags dienen.
(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung.
Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen.
(3) Schulbezogene Ausschreibungen sowie die Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals erfolgen durch die Schule; dabei sind die Vorgaben der Dienstbehörde einzuhalten.
Umsetzungen der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals werden von der Dienstbehörde im Benehmen mit den beteiligten Schulen vorgenommen.
Die Schule kann befristete Verträge zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben abschließen.
Dafür stellt die Dienstbehörde den Schulen im Rahmen von Zielvereinbarungen auf Antrag Mittel des anerkannten Unterrichtsbedarfs zur Verfügung.
(4) Die Schule erhält im Rahmen ihrer sächlichen Verantwortung von der zuständigen Schulbehörde die erforderlichen Mittel für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Schule, für die notwendige Ausstattung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule zur Sicherung von Unterricht und Erziehung und einer kontinuierlichen Verbesserung der Lern- und Lehrbedingungen sowie für außerschulische Kooperationen.
Insbesondere erhält sie die erforderlichen Sachmittel für:
1. Lernmittel,
2. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik,
3. schulische Veranstaltungen,
4. Geschäftsbedarf,
5. die Ausstattung mit Schul- und Hausgeräten,
6. kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen.
Für die Mittel nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden Mindeststandards durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzt.
Zur Sicherstellung der gleichmäßigen Ausstattung aller Berliner Schulen mit Lehr- und Lernmitteln sowie mit Unterrichtsmaterial sind die Bezirke verpflichtet, von den ihnen zugewiesenen Finanzmitteln für die Schulen einen Betrag zu verwenden, der mindestens den für die einzelnen Schularten festgelegten Mindeststandards entspricht.
Die Bezirke können dabei zwischen den Schulen Wertausgleichsmaßnahmen zur bedarfsgerechten Ausstattung vornehmen.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer Selbstgestaltung und Eigenverantwortung hat jede Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Befugnis, die in Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 genannten Mittel selbst zu bewirtschaften.
Sie kann nicht verbrauchte Mittel in nachfolgende Haushaltsjahre übertragen.
Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule durch eigenes Handeln erzielt, verbleiben ihr in voller Höhe.
§ 8 Schulprogramm
(1) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm.
In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule dar, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt.
Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen.
Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren.
(2) Die Schule legt im Schulprogramm insbesondere fest:
1. ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung,
2. ihre Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben in ein schuleigenes pädagogisches Handlungskonzept,
3. die Ausgestaltung der pädagogischen Schwerpunkte und besonderen Organisationsformen durch die Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
4. die Evaluationskriterien, mit denen sie die Qualität ihrer Arbeit beurteilt und die Annäherung an die gesetzten und vereinbarten Ziele misst,
5. die Ziele und besonderen Formen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder,
6. die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern,
7. die Kooperationsformen der Lehrkräfte und der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
8. den Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung,
9. die finanzielle Absicherung der besonderen pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten durch das Schulbudget.
(3) Die Schule soll bei der Entwicklung ihres Programms die Unterstützung des Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (§ 108) in Anspruch nehmen.
Sie ist verpflichtet, ihr Schulprogramm den Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe, mit denen sie zusammenarbeitet, zur Kenntnis zu bringen und mit ihnen die pädagogischen Ziele und Grundsätze des Schulprogramms abzustimmen.
(4) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm 1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
2. nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder
3. die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.
Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Schule überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach drei Jahren, den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit gemäß § 9 Abs. 2.
Die Ergebnisse der internen Evaluation sind bei der Fortschreibung des Schulprogramms zu berücksichtigen.
§ 9 Qualitätssicherung und Evaluation
(1) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet.
Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen.
Das Maß und die Art und Weise, wie Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, soll durch Maßnahmen der Evaluation unter Einschluss von Methoden der empirischen Sozialforschung ermittelt werden.
Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Evaluation, schul- und schulartübergreifende Vergleiche sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen.
(2) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören.
Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung kann sich die Schule Dritter bedienen.
Für die Bereiche und Gegenstände der internen Evaluation sind von der Schule Evaluationskriterien und Qualitätsmerkmale zu entwickeln und anzuwenden.
Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ein Evaluationsprogramm für die Schule.
Die Verantwortung für die interne Evaluation hat die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die Schule legt der Schulkonferenz und der Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen Evaluationsbericht vor.
(3) Die externe Evaluation einer Schule obliegt der Schulaufsichtsbehörde; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die externe Evaluation dient dazu, die Standards, die für die Schulen gelten, zu sichern, die Entwicklung und Fortschreibung der Schulprogramme zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Unterricht und Erziehung, Schulorganisation und Schulleben zu liefern sowie die Gleichwertigkeit, Durchgängigkeit und Durchlässigkeit des schulischen Bildungsangebots zu gewährleisten.
Die Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Mehrzahl von Schulen oder deren Klassen, Kurse und Stufen zum Zwecke schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie zentraler Schulleistungsuntersuchungen evaluieren.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Bezirken, Schularten und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen berichtet wird; die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Qualitätssicherung und Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung
1. der internen Evaluation,
2. der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,
3. zentraler Schulleistungsuntersuchungen.
Abschnitt II - Gestaltung von Unterricht und Erziehung
§ 10 Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erfüllt.
Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bestimmen die Grundprinzipien des Lernens sowie die verbindlichen allgemeinen und fachlichen Kompetenzen und Qualifikationsziele.
Sie bestimmen ferner die leitenden Ideen und die Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder sowie die verbindlichen Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und Qualifikationsziele sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder erforderlich sind.
(2) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass jede Schule einen hinreichend großen Entscheidungsspielraum für die aktive Gestaltung ihres Schulprogramms erhält und den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann.
(3) Zur Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und zur Förderung des Zusammenwirkens der Schularten gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung schulstufenbezogen.
Die besonderen Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bilden die Grundlage für verbindliche Leistungsstandards und Bewertungsgrundsätze sowie zur Sicherung von bildungsgang- und schulartenübergreifenden Mindeststandards.
§ 11 Rahmenlehrplan-Kommissionen
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung Kommissionen ein.
In den Kommissionen sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen.
Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind.
Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen.
Das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien koordiniert nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht für Kommissionen nach Absatz 2.
(2) Den Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.
(3) Die Rahmenlehrpläne werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift erlassen.
Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen Abständen, spätestens nach jeweils zehn Jahren, zu überarbeiten.
(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne für diese Länder zu entwickeln.
§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder
(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen.
Unterrichtsfächer können nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet werden, insbesondere in Form von Projekten.
In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden.
Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden.
Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten.
Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so kann die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.
(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst.
Diese sind insbesondere Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechts- und Friedenserziehung, ökologische Bildung und Umwelterziehung, ökonomische Bildung, Verkehrs- und Mobilitätserziehung, informations- und kommunikationstechnische Bildung und Medienerziehung, Gesundheitsförderung, Erziehung zu Bewegung und Sport, Suchtprävention und Sexualerziehung, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturell-ästhetische Erziehung.
Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet.
Die Schulkonferenz entscheidet unter Beachtung der Stundentafel und der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, welche besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete unterrichtet werden.
(5) An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten treten.
Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.
(6) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten.
Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen zu vermitteln und sie zu verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen.
Insbesondere soll das Bewusstsein für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden.
Die Sexualerziehung darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen.
Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren.
§ 13 Religions- und Weltanschauungsunterricht
(1) Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch es verbunden sind.
(2) Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben.
Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet.
Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religionsunterrichts dürfen den Lehrkräften keine Vor- oder Nachteile erwachsen.
(3) Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird.
Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden.
(4) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu.
(5) Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen.
Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.
(6) Soweit Klassen nicht gebildet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Schule durch eine entsprechende Aufteilung des Unterrichtsangebots den nach Absatz 4 angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an zwei Stunden Religionsunterricht je Woche zu ermöglichen hat.
(7) Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
§ 14 Stundentafeln
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die jeweiligen Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt.
Die Festlegung richtet sich nach den Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge und berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schularten.
(2) In den Stundentafeln wird unterschieden, welche Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder
1. zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und an dem teilzunehmen sie verpflichtet sind,
2. im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, oder
3. Wahlangebote sind, an denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl freiwillig teilnehmen.
(3) Die Schule kann die Stundentafel durch freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder durch betreuende Maßnahmen ergänzen, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Schule kann zur Ausgestaltung ihres Schulprogramms, insbesondere zur Bildung pädagogischer Schwerpunkte und besonderer Organisationsformen, von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel abweichen.
Dabei muss die Anerkennung der in der Schule erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Stundentafeln durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Zur Ausgestaltung der Stundentafeln sind darin insbesondere Regelungen zu treffen über
1. den jeweiligen Stundenrahmen aller Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder einschließlich seiner Verbindlichkeit,
2. den Jahresstundenrahmen,
3. das Verhältnis von Pflichtunterricht, Wahlpflichtbereich und Wahlangebot,
4. den Umfang und die Voraussetzungen für Abweichungen von der Stundentafel,
5. den Anteil und die Formen der Differenzierung des Unterrichts,
6. den Anteil der Förderangebote für die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache.
§ 15 Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache werden mit allen anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam unterrichtet, soweit sich aus Absatz 2 und der auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt.
(2) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die die deutsche Sprache so wenig beherrschen, dass sie dem Unterricht nicht ausreichend folgen können und eine Förderung in Regelklassen nicht möglich ist, sollen in besonderen Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen auf den Übergang in Regelklassen vorbereitet wird.
Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft auf Grund wissenschaftlich gesicherter Testverfahren festgestellt.
(3) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können Angebote zum Erlernen ihrer Muttersprache erhalten.
Die Schule kann sich dabei der Angebote Dritter bedienen.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen nach Absatz 2,
2. die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache,
3. die Maßnahmen zur schulischen Integration für zuziehende Kinder und Jugendliche,
4. die muttersprachlichen und bilingualen Angebote für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache.
§ 16 Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien
(1) Schulbücher und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie
1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
2. mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung vereinbar sind,
3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen,
4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und
5. nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern.
(2) Über die Einführung eines Schulbuchs oder anderer Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen
1. der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschlossen werden,
2. der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2) sowie
3. der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.
(3) Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend.
Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der in diesem Gesetz dafür vorgesehenen Gremien selbständig; in Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung zu regeln.
TEIL III - Aufbau der Schule
Abschnitt I - Gliederung und Organisation
§ 17 Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten, Bildungsgänge
(1) Die Schule gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten sowie inhaltlich nach Bildungsgängen.
Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe (Grundschule), die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I; die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen bilden die Sekundarstufe II.
(2) Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele, Bildungsstandards und Abschlüsse bestimmt.
Die gemeinsamen Bildungsziele entfalten sich mit dem jahrgangsweisen Fortschreiten durch die inhaltliche und methodische Einführung, Erschließung, Erweiterung, Vertiefung und Konsolidierung der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder.
(3) Schularten sind:
1. die Grundschule,
2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
a) die Gesamtschule,
b) die Hauptschule,
c) die Realschule,
d) die verbundene Haupt- und Realschule und
e) das Gymnasium,
3. als berufliche Schulen
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Fachoberschule,
d) die Berufsoberschule und
e) die Fachschule,
4. die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) und
5. die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.
Eine Schulart kann mit einer anderen Schulart organisatorisch und pädagogisch verbunden werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Gesamtschule und das Gymnasium einen altsprachlichen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 5 führen.
(5) Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll an Grundschulen und an Schulen der Sekundarstufe I die Zweizügigkeit nicht unterschreiten.
Abweichend von Satz 1 soll an Gesamtschulen die Vierzügigkeit und an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschritten werden.
Über Ausnahmen, insbesondere zur Sicherung eines angemessenen Schulwegs, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
§ 18 Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung
(1) Schulversuche sind innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln.
Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsmethoden, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind.
In Schulversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden; sie ist widerruflich.
Schulversuche sind wissenschaftlich oder in sonstiger geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten.
Wenn der Schulversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und eine flächendeckende Einführung des pädagogischen und organisatorischen Konzepts nicht in Betracht kommt, kann er Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung sein; die Einrichtung kann sich auf einzelne Züge einer Schule beschränken.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.
Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule.
In der Rechtsverordnung kann auch eine Probezeit von höchstens einem Schuljahr vorgesehen werden.
Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch und der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend.
§ 19 Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung
(1) Ganztagsangebote verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung.
Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden.
Die Angebote umfassen ergänzende Leistungen der Schulen, zu deren Durchführung Erziehungsberechtigte und andere qualifizierte Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern, einbezogen werden können.
Die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung umfasst neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen.
Die Ganztagsangebote an Grundschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) können in gebundener und offener Form organisiert werden.
Bei der offenen Form erfolgt die Teilnahme an den Ganztagsangeboten freiwillig, bei der gebundenen Form besteht Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler (Absatz 3).
(2) Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können im Rahmen der schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten Ganztagsangebote umfassen, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis oder ein besonderes pädagogisches Interesse besteht.
Die zuständige Schulbehörde kann die Einrichtung von Ganztagsangeboten beschließen.
(3) Sollen Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein, so ist die Verbindlichkeit auf Klassen und einen bestimmten Umfang festzulegen.
Dabei muss ein Nachmittag in der Woche frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen gehalten werden.
Die tägliche Aufenthaltsdauer der Schülerinnen und Schüler soll acht Zeitstunden nicht überschreiten.
Die Entscheidung über die Einrichtung einer Ganztagsschule trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Schulentwicklungsplans (§ 105 Abs. 3).
(4) Schulen können organisatorisch mit einem Internat verbunden werden.
Internate sind Wohnheime für Schülerinnen und Schüler, in denen sie Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerunterrichtlich betreut werden.
Schule und Internat bilden dabei eine pädagogische Einheit.
Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf das Internat und die außerunterrichtliche Betreuung.
(5) Außerunterrichtliche Angebote der Schule, die von ihr selbst, vom Schulförderverein oder von außerschulischen Kooperationspartnern betrieben werden, werden als ergänzende Leistungen in das Schulleben einbezogen.
Abschnitt II - Primarstufe
§ 20 Grundschule
(1) Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten.
Sie entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz.
Die Grundschule vermittelt eine grundlegende Bildung durch vorfachlichen, fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und führt die Schülerinnen und Schüler zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.
Sie umfasst die Schulanfangsphase (Jahrgangsstufen 1 und 2) und die Jahrgangsstufen 3 bis 6.
(2) Die Schulanfangsphase knüpft an die individuelle Ausgangslage der Schülerinnen und Schüler, ihre vorschulische Erfahrung sowie ihre Lebensumwelt an.
Sie hat das Ziel, die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Formen des gemeinsamen Lernens, Arbeitens und Spielens zu entwickeln und zu erweitern und dabei die soziale Kompetenz zu fördern.
Zum Aufbau von Lernkompetenzen in der Schulanfangsphase gehören insbesondere
1. das sprachliche Verarbeiten von gemeinsamen Erfahrungen und deren gezielte inhaltliche Klärung und Erweiterung,
2. die Schulung des Denkens, um die natürliche und mediale Umwelt zu erfassen und die eigenen Bedürfnisse artikulieren zu können,
3. der Erwerb von Grundfertigkeiten im Lesen, Schreiben, im mathematischen Denken und im musisch-künstlerischen Bereich,
4. der Erwerb motorischer Grundfertigkeiten und -fähigkeiten.
(3) Die Schulanfangsphase ist eine pädagogische Einheit; ein Aufrücken von der ersten in die zweite Jahrgangsstufe entfällt.
Schülerinnen und Schüler, die die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Abs. 4) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 5) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.
(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet.
(5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsfächern in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt werden.
Die Lerngruppen können nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden.
(6) Die Grundschule hat verlässliche Öffnungszeiten, um ihre pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten zu erweitern und den Erziehungsberechtigten die Zeit- und Alltagsplanung zu erleichtern.
Die verlässliche Öffnungszeit beträgt in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen.
Für eine Förderung und Betreuung der Kinder über die verlässlichen Öffnungszeiten hinaus kann die Grundschule zu einer Schule mit freiwilligen Ganztagsangeboten erweitert werden.
Sie kann aus pädagogischen und sozialstrukturellen Gründen auch in gebundener Form eingerichtet werden (Ganztagsgrundschule).
Ganztagsgrundschulen können um Angebote der Spätbetreuung und der Frühbetreuung ergänzt werden.
Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule wie auch der Ganztagsgrundschule in gebundener und offener Form sollen die Schulen Kooperationen mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vereinbaren.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Schulanfangsphase,
2. die Jahrgangsorganisation und den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht,
3. die Unterrichtsfächer nach Absatz 5 einschließlich der Voraussetzungen für die Einrichtung differenzierter Lerngruppen,
4. die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten und Sprachrückständen,
5. die Unterrichtszeit im Zeitrahmen der verlässlichen Öffnungszeit,
6. die Organisation von Ganztagsangeboten.
Abschnitt III - Sekundarstufe I
§ 21 Allgemeines
(1) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen.
Abschlüsse sind
1. der Hauptschulabschluss,
2. der erweiterte Hauptschulabschluss und
3. der mittlere Schulabschluss.
(2) Der mittlere Schulabschluss wird in einem Abschlussverfahren erworben.
Er setzt sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.
§ 22 Gesamtschule
(1) Die Gesamtschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Gesamtschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10.
In ihr werden die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums integriert.
Unterricht und Erziehung in der Gesamtschule bilden eine pädagogische und organisatorische Einheit.
Der Unterricht findet in Kerngruppen, Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie Wahlpflicht- und Wahlgruppen statt.
Die Gesamtschule wird in der Regel als Ganztagsschule geführt.
Sie kann mit der Grundschule und mit der gymnasialen Oberstufe verbunden werden.
(3) Die Gesamtschule führt nach dem erfolgreichen Besuch
1. der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss,
2. der Jahrgangsstufe 10
a) zum erweiterten Hauptschulabschluss oder
b) zum mittleren Schulabschluss.
Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe.
§ 23 Hauptschule
(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Hauptschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10.
Sie bietet fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht anschaulich und praxisorientiert an, um den Befähigungen und Neigungen der Schülerinnen und Schülern in besonderer Weise zu entsprechen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung und Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 8 nicht erwarten lassen, dass sie den Anforderungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses genügen werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und 10 curricular und organisatorisch vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert gestaltet werden.
Dazu werden insbesondere betriebliche Praktika, Kooperationen mit Oberstufenzentren und Betrieben sowie die praktische Unterweisung an anderen außerschulischen Lernorten genutzt.
Die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler trifft die Klassenkonferenz.
(4) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch
1. der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss,
2. der Jahrgangsstufe 10 zum erweiterten Hauptschulabschluss oder zum mittleren Schulabschluss.
§ 24 Realschule
(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Realschule bietet neben dem Pflichtunterricht einen den Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Wahlpflichtbereich mit differenzierten Lernschwerpunkten an.
(3) Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und führt zum mittleren Schulabschluss.
Das Zeugnis der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist dem Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn jeweils der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.
§ 25 Verbundene Haupt- und Realschule
(1) In der verbundenen Haupt- und Realschule werden die Bildungsgänge der Haupt- und Realschule pädagogisch und organisatorisch zusammengefasst.
Beide Bildungsgänge werden in der Weise aufeinander bezogen ausgestaltet, dass sie ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit sichern.
(2) In der verbundenen Haupt- und Realschule wird der Unterricht in der Regel nach Bildungsgängen getrennt erteilt.
Er kann teilweise bildungsgangübergreifend erteilt werden, wenn die Schulkonferenz es auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten Konzeption der Fachkonferenz beschließt.
Die Schülerinnen und Schüler können am Unterricht des anderen Bildungsgangs teilnehmen, soweit sie die Eignung für die Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs mit höheren Anforderungen besitzen.
(3) Die verbundene Haupt- und Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und führt zu den Abschlüssen nach § 21 Abs. 1.
§ 26 Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur).
(3) Am Ende der Sekundarstufe I wird der mittlere Schulabschluss vergeben; er ist ein Bestandteil der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
Das Zeugnis des Gymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist dem Hauptschulabschluss, das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn jeweils der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.
§ 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. den Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,
2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,
3. die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,
4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,
5. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung des Übergangs in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe (§ 22 Abs. 3 Satz 2),
6. die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 23 Abs. 3 zu treffende Entscheidung der Klassenkonferenz,
7. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 9 und 10 in der Hauptschule (§ 23 Abs. 3),
8. die Voraussetzungen für den bildungsgangübergreifenden Unterricht und für die Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs mit höheren Anforderungen in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 25 Abs. 2),
9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses und des dem Hauptschulabschluss sowie dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes.
Abschnitt IV - Sekundarstufe II
§ 28 Gymnasiale Oberstufe
(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen.
Sie baut auf der Arbeit der Sekundarstufe I auf und ist durch die Einheit von allgemein bildendem, wissenschaftsvorbereitendem und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet.
Der Besuch dauert mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden.
(2) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer zweijährigen Qualifikationsphase, die durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht (zweijährige Form).
(3) Abweichend von Absatz 2 gliedert sich die gymnasiale Oberstufe an beruflichen Gymnasien, Sportschulen, der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik sowie der Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Oberschule in eine einjährige Einführungsphase und die sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (dreijährige Form).
An Gesamtschulen wird die gymnasiale Oberstufe in der zweijährigen und in der dreijährigen Form angeboten.
An Gymnasien kann die Schulaufsichtsbehörde eine Einführungsphase einrichten.
Die Einführungsphase dient insbesondere dem Ausgleich von bildungsgangspezifischen Lerndefiziten.
(4) In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden aufgenommen:
1. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind,
2. Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule, die die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben, und
3. Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss erworben haben, wenn nach ihrem Leistungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann und sie die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung ohne einen Besuch der Einführungsphase erfüllen können.
(5) In die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den mittleren Schulabschluss erworben haben und bei denen nach Fähigkeiten und Leistungen die Eignung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erwartet werden kann.
Schülerinnen und Schüler nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 können in die beruflichen Gymnasien und in die gymnasiale Oberstufe der in Absatz 3 Satz 1 genannten Schulen aufgenommen werden.
(6) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben.
Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
(7) In Oberstufenzentren soll außerdem eine gymnasiale Oberstufe mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium), sofern die curricularen Voraussetzungen vorliegen und Unterricht in einem beruflich orientierten Leistungsfach erteilt werden kann.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe,
2. die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze,
3. die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase,
4. die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern,
5. die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren,
6. die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte,
7. die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung,
8. den Erwerb des Latinums und Graecums,
9. die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat,
10. die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
Für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und der beruflichen Gymnasien sowie der Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.
§ 29 Berufsschule
(1) Die Berufsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, insbesondere die für den gewählten Beruf erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung in Anknüpfung an die beruflich erworbenen Einsichten und Erfahrungen.
Sie erfüllt mit den Ausbildungsstätten einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner in der dualen Ausbildung.
Die Erfüllung des gemeinsamen Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.
Der Unterricht in der Berufsschule kann entsprechend der schulischen Vorbildung oder der vorgesehenen Art und Dauer des Ausbildungsverhältnisses der Schülerinnen und Schüler nach Inhalt und Anforderungen differenziert erteilt werden.
Die Berufsschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.
(2) An der Berufsschule beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, in der Regel zwölf, jedoch mindestens acht je Woche in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht.
In Teilzeitform wird der Unterricht in der Regel auf zwei Tage gleichmäßig verteilt.
Abweichend davon kann das erste Ausbildungsjahr als kooperatives Berufsgrundbildungsjahr in Teilzeitform oder als schulisches Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitform organisiert werden.
Blockunterricht oder andere Formen der Verdichtung des Berufsschulunterrichts können zugelassen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, sind berechtigt, im Anschluss an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht einen Lehrgang mit Teilzeit- oder Vollzeitunterricht zu besuchen, der durch Erweiterung der Allgemeinbildung und Vermittlung beruflicher Grundkenntnisse die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verbessern soll.
Die Aufnahme setzt einen Schulabschluss nicht voraus.
Die Lehrgänge können in Kooperation mit den außerschulischen Bildungsträgern durchgeführt werden; sie führen zu keinem Berufsabschluss, sollen den Schülerinnen und Schülern jedoch den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen ermöglichen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch einen Lehrgang im Sinne des Absatzes 3 nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, werden nach Beendigung des zehnten Schuljahres zweijährige Lehrgänge mit Vollzeitunterricht eingerichtet.
(5) Schülerinnen und Schüler, die an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Lehrgang von in der Regel einjähriger Dauer (berufsvorbereitender Lehrgang) teil nehmen und keinen studienqualifizierenden Schulabschluss (Fachhochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) erworben haben, erhalten Berufsschulunterricht; dieser Unterricht orientiert sich an den Zielen und Inhalten des Lehrgangs.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. den Inhalt, den Umfang und die Organisation der Ausbildungen,
2. die Festlegung, die Verteilung und die Vermehrung der in Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtsstunden,
3. die Ausgestaltung des kooperativen und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres,
4. die Ausgestaltung der Lehrgänge nach den Absätzen 3 und 4 und des Berufsschulunterrichts nach Absatz 5,
5. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss und dem erweiterten Hauptschulabschluss sowie für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).
§ 30 Berufsfachschule
(1) Die Berufsfachschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, die für den gewählten Beruf erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse und erweitert ihre Allgemeinbildung.
Sie übernimmt als Vollzeitschule die Berufsausbildung der Jugendlichen für die ganze oder einen Teil der vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungszeit.
Die Ausbildung an der Berufsfachschule schließt mit einer schulischen Prüfung ab, sofern die Berufsausbildung nicht mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) abschließt.
§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Berufsfachschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.
(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt voraus
1. bei einem mindestens dreijährigen Bildungsgang mindestens den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung,
2. bei einem zweijährigen Bildungsgang mindestens den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und
3. bei einem einjährigen Bildungsgang mindestens den erweiterten Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung.
Erfordert ein Bildungsgang eine über den Hauptschulabschluss oder den erweiterten Hauptschulabschluss oder eine jeweils gleichwertige Schulbildung hinausgehende Schulbildung, so wird für die Aufnahme der mittlere Schulabschluss vorausgesetzt.
Bei Bildungsgängen, die besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen, kann die Aufnahme zusätzlich vom Ergebnis einer entsprechenden Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(3) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird zunächst auf Probe für die Dauer eines Schulhalbjahres aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für den jeweiligen Bildungsgang nicht geeignet sind, müssen diesen nach Ablauf der Probezeit verlassen.
(4) In den Berufsfachschulen für Altenpflege wird den Schülerinnen und Schülern, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022), stehen, der für die Ausbildung zum Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderliche theoretische und praktische Unterricht erteilt.
Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Altenpflege setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, sowie
1. den mittleren Schulabschluss oder einen erweiterten Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder
2. den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung,
sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird.
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 finden keine Anwendung.
Die Schulaufsichtsbehörde bildet an jeder Berufsfachschule für Altenpflege einen Prüfungsausschuss.
Abweichend von § 60 Abs. 1 und 2 richtet sich die Durchführung der staatlichen Prüfung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen,
2. die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 3,
3. die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
4. das Verlassen eines Bildungsgangs,
5. die Abschlüsse und Berechtigungen,
6. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss und dem erweiterten Hauptschulabschluss sowie für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33),
8. die Gliederung sowie die besondere Organisation der Ausbildung nach Absatz 4 einschließlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Trägern der praktischen Ausbildung,
9. die Erteilung der Zeugnisse nach § 3 der Altenpflege-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung.
§ 31 Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung (Fachhochschulreife).
Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.
(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus 1. den mittleren Schulabschluss oder 2. die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung, sofern der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung nachgewiesen wird.
§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildungsgänge der Fachoberschule dauern
1. ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss besitzen und die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung nachweisen oder
2. zwei Jahre für die nach Absatz 2 Satz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen,
2. die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen, das Höchstalter für die Aufnahme,
3. die Probezeit, die eingegliederte praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,
4. das Verlassen eines Bildungsgangs,
5. den Abschluss,
6. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem erweiterten Hauptschulabschluss und für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses.
§ 32 Berufsoberschule
(1) Die Berufsoberschule vermittelt in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang eine allgemeine und fachtheoretische Bildung.
Sie führt zur fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur allgemeinen Hochschulreife.
Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.
(2) Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt voraus
1. den mittleren Schulabschluss und die Eignung für den Besuch des jeweiligen Bildungsgangs und
2. eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
a) nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), in der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder Landes oder
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler, die statt des mittleren Schulabschlusses die Fachhochschulreife besitzen und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in die Abschlussklasse oder in den entsprechenden Abschnitt der einschlägigen Fachrichtung der Teilzeitform der Berufsoberschule eintreten.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
2. die Aufnahmevoraussetzungen und die Probezeit,
3. die Dauer bei Teilzeitform,
4. das Verlassen eines Bildungsgangs,
5. die Abschlüsse.
§ 33 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Berufs- und studienbezogene Bildungsgänge der Sekundarstufe II können so miteinander verbunden werden, dass geeignete Schülerinnen und Schüler gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erwerben können.
§ 34 Fachschule
(1) Die Fachschule dient der beruflichen Aus- und Weiterbildung und vertieft die allgemeine Bildung.
Der Studiengang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Semester, bei Teilzeitunterricht mindestens vier Semester.
Der Studiengang schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.
(2) Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine entsprechende Berufstätigkeit voraus.
Soweit ein Studiengang es erfordert, kann eine andere geeignete schulische oder berufliche Vorbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit verlangt werden.
Die Zulassung zum Studium kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.
§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen sowie für Gasthörerinnen und Gasthörer können Gebühren erhoben werden.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Studiengänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen,
2. die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
3. das Verlassen eines Studiengangs,
4. die Abschlüsse,
5. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem erweiterten Hauptschulabschluss und für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).
§ 35 Oberstufenzentren
(1) Berufliche Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sollen zu Oberstufenzentren unter einer gemeinsamen Schulleitung organisatorisch zusammengefasst werden.
Die einzelnen Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.
Sie können in Absprache mit den Partnern in der dualen Ausbildung berufliche Fort- und Weiterbildungslehrgänge anbieten und sollen sich zu Kompetenzzentren entwickeln; § 34 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang nach § 29 Abs. 3 oder 4 besuchen wollen, werden, wenn sie keine Entscheidung für eine berufliche Fachrichtung getroffen haben, von der Schulaufsichtsbehörde einem Oberstufenzentrum nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zugewiesen.
Abschnitt V - Sonderpädagogische Förderung
§ 36 Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf.
Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe.
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche „Hören“, „Sehen“, „Sprache“, „Lernen“, „Geistige Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autistische Behinderung“ sowie „Kranke Schülerinnen und Schüler“.
(2) Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen.
Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen.
Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.
Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat.
Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen.
Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer Kinder zu beraten.
(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.
(5) Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig fortzuschreiben sind.
(6) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, die die Voraussetzungen für einen Abschluss nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Schulabschluss und, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben.
Bei dem berufsorientierenden Schulabschluss werden auch praxisbezogene Leistungen einbezogen.
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erhalten am Ende des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.
(7) Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich.
Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule kann zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden.
Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet.
Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.
(2) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ werden zieldifferent unterrichtet.
Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen des entsprechenden Bildungsgangs der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Abs.
4 Satz 2 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass danach die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind.
Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor.
Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Lernen“, „Sprache“ und „Geistige Entwicklung“.
Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.
(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder die Schülerin oder der Schüler gemäß § 37 Abs. 3 nicht in die allgemeine Schule aufgenommen werden kann.
(3) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind zugleich sonderpädagogische Förderzentren, die die pädagogische und organisatorische Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts in der jeweiligen Region koordinierend unterstützen.
Die räumliche, organisatorische und personelle Kooperation von allgemeinen Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie sonderpädagogischen Einrichtungen ist zu fördern.
§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,
2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,
3. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,
4. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „emotional-soziale Entwicklung“, „Autistische Behinderung“ und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,
5. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,
6. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,
7. das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,
8. die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss,
9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung.
Abschnitt VI - Weitere Bildungsgänge
§ 40 Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse
(1) Geeigneten Erwachsenen ist Gelegenheit zu geben, den Hauptschulabschluss, den erweiterten Hauptschulabschluss, den mittleren Schulabschluss und die Fachhochschulreife nachträglich zu erwerben.
Die Lehrgänge werden an Schulen der Sekundarstufen I und II oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an Volkshochschulen eingerichtet.
Die Lehrgänge schließen mit Prüfungen ab.
(2) Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und Berlin-Kolleg) führen nicht berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht, die Abendgymnasien führen berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.
Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.
§ 28 Abs. 6 und die auf Grund des § 28 Abs. 8 erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einander angeglichen werden soll,
2. bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen sind und
3. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die beim Eintritt in ein Kolleg oder ein Abendgymnasium nicht über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen vorzusehen sind.
Wer in die Qualifikationsphase versetzt wird, kann den mittleren Schulabschluss erwerben.
(3) In ein Kolleg kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und bei Eintritt in die Einführungsphase
1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
2. mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat und
3. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.
Der Vorkurs nach Satz 1 Nr. 3 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Abs. 4 entsprechend.
(4) In ein Abendgymnasium kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Einführungsphase
1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
2. mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat und
3. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.
Der Vorkurs nach Satz 1 Nr. 3 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Abs. 4 entsprechend.
(5) In Einrichtungen nach Absatz 2 dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen.
In begründeten Ausnahmefällen darf mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde als Lehrkraft auch eingesetzt werden, wer Erfahrungen in Berufen außerhalb des Schulwesens oder in der Erwachsenenbildung besitzt.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere für die Lehrgänge und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Lehrgängen und Einrichtungen,
2. die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer einzelner Bildungsabschnitte und das Prüfungsverfahren für Lehrgänge nach Absatz 1,
3. die Voraussetzungen für das Überspringen der Einführungsphase,
4. die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
5. die bildungsgangspezifischen organisatorischen Besonderheiten der Erwachsenenbildung.
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass auch vorübergehend nicht berufstätige Personen in das Abendgymnasium aufgenommen werden.
TEIL IV Schulpflicht
§ 41 Grundsätze
(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Ausländische Kinder und Jugendliche, denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht.
(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht.
Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
(4) Wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn
1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind,
2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und
3. freie Plätze vorhanden sind.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die zuständige Schulbehörde; in den Fällen, in denen der Bezirk diese Entscheidung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde zuvor über den jeweiligen Antrag zu informieren.
Über Ausnahmen von Satz 1, insbesondere für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluss führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 16 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel XXVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 17 des Meldegesetzes.
§ 42 Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht
(1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.
(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen.
Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
(3) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.
Die Schülerinnen und Schüler können das zehnte Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie den Hauptschulabschluss erworben haben und der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nachweisen.
§ 43 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht.
Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.
(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn
1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder
4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
§ 44 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an und abzumelden.
Die Ausbildenden sind verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.
§ 45 Durchsetzung der Schulpflicht
(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.
(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere, insbesondere pädagogische Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, oder die Ausbildenden ohne Erfolg geblieben oder nicht erfolgversprechend sind.
TEIL V Schulverhältnis
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
An Ganztagsschulen und im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule gehört auch die außerunterrichtliche Betreuung zu den verbindlichen Veranstaltungen der Schule, soweit die Teilnahme daran nicht freiwillig ist.
Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.
In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.
(4) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei alternativen Unterrichtsangeboten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze selbst, an welchem Unterricht sie teilnehmen.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten von der Lehrerin oder dem Lehrer zu informieren.
Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung entschieden, so sind sie für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.
(5) Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund auf Antrag vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Schülerin wird bis zu vier Monaten vor und sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes beurlaubt; über den Antrag entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule.
Die Entlassung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler abgemeldet wird.
Die Entlassung erfolgt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss der besuchten Schule erreicht hat; sie erfolgt in der Regel, wenn sie oder er die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Höchstdauer des Schulbesuchs erreicht hat.
§ 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
(7) Die Höchstdauer des Schulbesuchs ergibt sich aus den Festlegungen dieses Gesetzes für die einzelnen Schularten und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 47 Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten
(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden.
Dazu gehören insbesondere
1. der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und den Schulstufen,
3. die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen,
4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, die Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, die Unterrichtsstandards, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Versetzung und der Kurseinstufung,
5. ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Jahrgangsgruppe im Einvernehmen mit der Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.
Ihnen ist in Fragen der Auswahl der Lerninhalte, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen rechtzeitig Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Erziehungsberechtigten die Gründe dafür zu nennen.
(3) Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Versammlungen für Erziehungsberechtigte.
Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel im Rahmen des Unterrichts informiert.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Lehrkräfte informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte individuell und in angemessenem Umfang
1. über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
2. über die Kriterien der Leistungsbeurteilung (Noten, Prüfungen, sonstige Beurteilungen), Versetzung und Kurseinstufung
und beraten sie
3. bei besonderen Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der körperlichen, sozialen, emotionalen oder intellektuellen Entwicklung und
4. bei der Wahl der Bildungsgänge.
(5) Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler dürfen von der Schule über schulische Vorkommnisse nur informiert werden, wenn die Schülerin oder der Schüler schriftlich eingewilligt hat.
Wird die Einwilligung nicht erteilt, sind die ehemaligen Erziehungsberechtigten darüber schriftlich zu unterrichten.
Ohne eine Einwilligung nach Satz 1 kann die Schule die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren über
1. ein deutliches Absinken des Leistungsstandes,
2. eine Nichtversetzung,
3. die Nichtzulassung zu einer Prüfung und das Nichtbestehen einer Prüfung,
4. die Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie
5. die Abmeldung von der Schule.
In diesen Fällen ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Information der früheren Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.
§ 48 Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule.
Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.
(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen, ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu erstellen und herauszugeben (Schulzeitung).
(5) Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig.
§ 49 Gruppen von Schülerinnen und Schülern
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Vereinigungsfreiheit zu Schülergruppen zusammenzuschließen.
Die Bildung einer Schülergruppe an einer Schule ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.
(2) Den Schülergruppen können von den Schulbehörden Räumlichkeiten und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigt wird.
Die Schulkonferenz kann Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen beschließen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter den in § 48 Abs.
3 genannten Voraussetzungen einer Schülergruppe die weitere Betätigung auf dem Schulgelände ganz oder teilweise untersagen.
§ 50 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
(1) Der Besuch der öffentlichen Schulen des Landes Berlin ist unentgeltlich.
Die Schulgeldfreiheit erstreckt sich auf den Unterricht und die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
Abweichend von Satz 1 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung einer angemessenen Gebühr verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben.
Für die Inanspruchnahme von über das Regelangebot hinausgehenden Leistungen der beruflichen Schulen einschließlich der Zertifizierung besonderer Zusatzqualifikationen können Gebühren erhoben werden.
(2) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften und andere Unterrichtsmedien) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt mit Ausnahme der nach Satz 2 privat zu beschaffenden Lernmittel.
Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler sind verpflichtet, sich an der Beschaffung der erforderlichen Lernmittel zu beteiligen (Eigenanteil); von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die dem Unterricht dienenden Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen für Altenpflege üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung befinden.
(3) Mit der leihweisen Überlassung der Lernmittel wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet.
Wird das Lernmittel beschädigt oder nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler oder sind die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Anspruch ist durch schriftlichen Verwaltungsakt der Schule festzusetzen.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere
1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils; dabei darf eine Höchstgrenze von 100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr nicht überschritten werden,
2. den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.
In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden.
§ 51 Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung
(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, in den Pausenzeiten, während der Freistunden und in angemessener Zeit vor und nach dem Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule zu beaufsichtigen.
(2) Die Beaufsichtigung soll die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren schützen, die sie auf Grund ihrer altersgemäßen Entwicklung und Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahren, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können.
(3) Erziehungsberechtigte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Beaufsichtigung beauftragt werden; ebenso können von der zuständigen Lehrkraft geeignete Schülerinnen und Schüler damit beauftragt werden, sofern das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
§ 52 Schulgesundheitspflege, Untersuchungen
(1) Die Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen sowie die sonstige Gesundheitsförderung in der Schule, insbesondere Fragen der gesunden Ernährung und die Suchtprophylaxe.
Die ärztlichen und zahnärztlichen Aufgaben der Schulgesundheitspflege werden von den Gesundheitsämtern durchgeführt und unterliegen nicht der Schulaufsicht; sie gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule.
(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, von Hochbegabung sowie der Kenntnisse in der deutschen Sprache vorgesehen sind, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen.
Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; Fragen zur Persönlichkeitssphäre, die keinen unmittelbaren Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, dürfen nicht gestellt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über Maßnahmen nach Absatz 2 zu informieren; ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben und Einsicht in die Unterlagen nach Maßgabe des § 64 Abs. 5 zu gewähren.
§ 53 Schuljahr, Schulwoche, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt.
Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen.
Für die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gelten besondere Regelungen.
(3) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
Abschnitt II - Aufnahme in die Schule und Wahl der Bildungsgänge
§ 54 Allgemeines
(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig.
Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.
Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen.
Unterbleibt eine Anmeldung, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen.
Liegt die Schule, der die oder der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich einer anderen Schulbehörde, so ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit dieser Schulbehörde herzustellen; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Gastschülerinnen und Gastschüler können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen freier Plätze vorübergehend an der Schule aufgenommen werden; § 41 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zuweisung zu regeln.
§ 55 Regelungen für die Grundschule
(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung in der Regel an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet.
Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Abs. 5).
Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören.
(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht der Schulanfangsphase teilnehmen zu können.
Kinder, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, werden von der Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichtet, soweit die Kinder nicht bereits in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder in anderer Weise entsprechend gefördert werden.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und den vorschulischen Sprachförderkurs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung.
(3) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen.
Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1. die Erziehungsberechtigten ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule wünschen,
2. der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde.
Im Übrigen entscheidet das Los.
Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.
(4) Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung (§ 18 Abs. 3) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt.
Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.
(6) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben.
§ 56 Übergang in die Sekundarstufe I
(1) Die Erziehungsberechtigten wählen den Bildungsgang und die Schulart der Sekundarstufe I, den oder die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht).
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.
Die Schülerin oder der Schüler muss für den gewählten Bildungsgang geeignet sein (Absatz 4).
(2) Die Prognose über die Eignung für einen bestimmten Bildungsgang trifft die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Grundschule auf Grund der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes und Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers.
Die Klassenkonferenz entscheidet nach Maßgabe der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt (Bildungsgangempfehlung).
(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Empfehlung der Grundschule gebunden.
(4) In die Realschule und das Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler zur Feststellung ihrer Eignung zunächst für die Dauer eines Schulhalbjahres auf Probe aufgenommen.
Bestehen sie die Probezeit nicht, müssen sie nach deren Ablauf den Bildungsgang wechseln.
Über das erfolgreiche Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz in der Regel frühestens zwei Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Probezeit.
An der Gesamtschule und an der Hauptschule gibt es keine Probezeit.
(5) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien der Schulaufsichtsbehörde in eine Schule aufgenommen.
In Klassenstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden.
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. die Wahl der angebotenen Sprachenfolge,
2. die Fortsetzung einer bereits in der Grundschule begonnenen Ausbildung an musik- oder sportbetonten Zügen,
3. die Wahl eines angebotenen Wahlpflichtangebots oder des bestimmten Schulprogramms,
4. die Bildungsgangempfehlung gemäß Absatz 2 oder
5. die Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu anderen Schulen mit demselben Bildungsgang.
Im Übrigen entscheidet das Los.
(6) Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle).
(7) Für die Aufnahme in eine Gesamtschule gilt Absatz 5 Satz 3 mit den folgenden Maßgaben:
1. Nummer 4 wird so angewendet, dass die Schülerschaft heterogen nach den Bildungsgangempfehlungen für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium zusammengesetzt ist; dabei soll der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit derselben Bildungsgangempfehlung einen Anteil von 40 Prozent nicht überschreiten,
2. besondere Härtefälle werden auf den Anteil der jeweiligen Schülergruppe mit entsprechender Bildungsgangempfehlung angerechnet.
(8) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so sind die Absätze 4 bis 7 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Kann die Schülerin oder der Schüler auch in diese Schulen nicht aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.
Nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 3 einer Schule des gewünschten Bildungsgangs zugewiesen.
(9) Für den Übergang in die Gesamtschule oder das Gymnasium in Jahrgangsstufe 5 gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des § 18 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
In das Französische Gymnasium (Collège Français) werden abweichend von Absatz 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 bevorzugt Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zweisprachig aufgewachsen sind und über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen.
(10) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule und des Gymnasiums durch Rechtsverordnungen zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren zur Erstellung der Bildungsgangempfehlung einschließlich der Gewichtung der Kriterien für eine bestimmte Bildungsgangempfehlung,
2. die Probezeit einschließlich ihrer Wiederholung und der Voraussetzungen für den Wechsel in einen anderen Bildungsgang,
3. besondere Härtefälle nach Absatz 6.
§ 57 Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs
(1) Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b bis e und Nr. 5 ist neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde.
Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben.
Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten.
Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Abschnitt III - Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen
§ 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
(1) Alle Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen sind regelmäßig von den Lehrkräften mit förderlichen Hinweisen für die weitere Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu versehen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres, am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder eines Bildungsgangs und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis, einen schriftlichen Bericht oder eine andere dem Bildungsgang entsprechende Information über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt.
Soweit Leistungen der Schülerinnen oder Schüler durch Noten bewertet werden, ist die nachstehende Skala anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1) – wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. „gut“ (2) – wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (3) – wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (4) – wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (5) – wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. „ungenügend“ (6) – wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob sie oder er die Note „ungenügend“ erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt.
(4) In der Schulanfangsphase der Grundschule und der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie in Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt.
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 3 und 4 können in der Klassenelternversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen, dass der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt wird.
(5) Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte stützt sich auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat.
Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers.
Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen.
(6) Zur vergleichenden Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung können die Schulen Schulleistungstests durchführen.
Schulleistungstests, die mehrere Lerngruppen derselben Jahrgangsstufe einer Schule oder mehrerer Schulen umfassen und die den Anforderungen des Bildungsgangs für die entsprechende Jahrgangsstufe entsprechen, können als Klassenarbeiten anerkannt werden.
Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte.
Die Ergebnisse der Schulleistungstests sind den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
(7) In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz beurteilt werden.
Die Schulkonferenz bestimmt auch, wie das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet wird und in welcher Form die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.
§ 59 Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung
(1) Entscheidungen über Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen und Kurseinstufung sollen die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers mit den Anforderungen des Bildungsgangs für die jeweilige Jahrgangsstufe in Übereinstimmung halten.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann.
Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legt die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne fest, um eine Versetzung zu erreichen.
(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs.
Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule, des Gymnasiums, der mehrjährigen Berufsfachschule, der Fachoberschule, der Berufsoberschule und der Fachschule muss die Schülerin oder der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(4) In der Grundschule, den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Hauptschule, der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, in der Berufsschule, der Berufsfachschule für Altenpflege, in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ sowie in den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
In Ausnahmefällen kann für die Schülerinnen oder Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden.
In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind.
(7) Über die Versetzung, ein Aufrücken, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Übergang von einem Bildungsgang in einen anderen (Querversetzung) durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung).
§ 60 Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs wird durch eine Prüfung oder ein Abschlussverfahren festgestellt, wenn dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Grundlage für die Anforderungen an eine Prüfung und an ein Abschlussverfahren sind die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung.
(2) Für die Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag Ausschüsse gebildet.
Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Personen, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und keine öffentliche Schule besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen nachträglich erwerben (Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler).
Die Abschlüsse der beruflichen Schulen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich erworben werden, wenn für sie Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung vorgesehen werden.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren sowie über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Einbeziehung von im Unterricht und von außerhalb des Bildungsgangs erbrachten Leistungen,
2. die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse,
3. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Art und Umfang der Prüfungsanforderungen,
4. die Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
5. die Bewertung des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anerkennung von schulischen oder im Beruf erbrachten Leistungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
6. das Prüfungsverfahren einschließlich des Ausschlusses, der Befreiung oder des Absehens von der mündlichen Prüfung,
7. den Rücktritt und die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,
8. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und das Verfahren bei der Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen,
9. die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zur Prüfung, die Anforderungen an die Schulbildung und, soweit es für den Erwerb der gleichwertigen Schulbildung erforderlich ist, die Anforderungen an die Berufsausbildung oder an den Inhalt einer Berufstätigkeit,
10. die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb von beruflichen Abschlüssen.
Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden.
§ 61 Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen
(1) Ein schulischer Abschluss, eine andere schulische Leistung oder eine Studienbefähigung, der oder die außerhalb Berlins erworben wurde, bedarf der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist.
Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Abschlüsse, schulischen Leistungen oder Studienbefähigungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit).
Die Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden.
(2) Wer auf Grund einer anderen Studienbefähigung als der allgemeinen Hochschulreife das Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule aufgenommen und mit Erfolg abgeschlossen hat, erwirbt mit dem Abschluss die allgemeine Hochschulreife.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Art und Umfang der zusätzlichen Leistungsnachweise,
2. die Art, den Umfang und das Verfahren zusätzlicher Prüfungen,
3. im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs.
Abschnitt IV - Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
§ 62 Erziehungsmaßnahmen
(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen.
Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere
1. das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
2. gemeinsame Absprachen,
3. der mündliche Tadel,
4. die Eintragung in das Klassenbuch,
5. die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
(3) Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird.
Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.
§ 63 Ordnungsmaßnahmen
(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet.
Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichtsund Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen.
Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden.
(4) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören.
(5) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Gesamtkonferenz oder bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte.
Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Schulkonferenz zu hören.
(6) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender Abschlüsse und für Studierende der Fachschulen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entfällt und an die Stelle der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Ausschluss von der besuchten Einrichtung tritt.
Über die Ordnungsmaß nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, über den Ausschluss von der besuchten Einrichtung die Schulaufsichtsbehörde.
Abschnitt V - Datenschutz
§ 64 Datenverarbeitung
(1) Die Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, die Schulbehörden und die Schulaufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist.
Für die Betroffenen besteht Auskunftspflicht; deren Art und Umfang ist durch Rechtsverordnung nach § 66 Nr. 1 festzulegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen gespeicherte personenbezogene Daten im internen Geschäftsbetrieb anderen Personen zugänglich machen, wenn und soweit dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Bedienstete dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigene Datenverarbeitungsgeräte speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet haben, die Verarbeitung auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule gestatten; sie unterliegen insoweit der Kontrolle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen sowie an anerkannte Privatschulen, an die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist.
Die Übermittlung an sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder eine Einwilligung vorliegt.
Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, die gemeinsam mit beruflichen Schulen ausbilden, ist zulässig, soweit dies im Rahmen der dualen Ausbildung, insbesondere zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs, erforderlich ist.
Im Übrigen ist die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn
1. die oder der Betroffene darin einwilligt oder ein Fall des § 47 Abs. 5 Satz 3 vorliegt oder
2. der Empfänger ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder
3. es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen Betroffener im Zusammenhang mit den Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält; dies gilt auch für die Erteilung der Einwilligung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1.
Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie persönliche Aufzeichnungen über deren Erziehungsberechtigte sind vom Recht auf Einsichtnahme ausgenommen.
(6) Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst sowie der Schulpsychologische Dienst dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Im Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Abs. 2 und § 107 Abs. 1 darf der Schule nur das Ergebnis übermittelt werden.
Personenbezogene Daten über freiwillige Beratungen und Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden.
(7) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung.
§ 65 Evaluation, wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, statistische Erhebungen
(1) Vor der Durchführung einer Evaluation nach § 9 Abs. 1 muss die durchführende Stelle
1. den Kreis der einbezogenen Personen,
2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,
3. die Art der Testverfahren und die Evaluationsmethoden,
4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,
5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,
6. die Trennung und Löschung der Daten und
7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Evaluationsmaßnahme schriftlich festlegen.
Einzeldaten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind bei der internen Evaluation vor Beginn der Auswertung zu anonymisieren oder ersatzweise zu pseudonymisieren.
Bei anderen Maßnahmen der Evaluation gilt dies zusätzlich für die Lehrkräfte und die sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Daten können für Vergleichsuntersuchungen auf der Ebene von Schulen, Klassen oder anderen Lerngruppen ausgewertet und veröffentlicht werden.
Alle Betroffenen sind rechtzeitig vor der Durchführung der Evaluationsmaßnahme über die in Satz 1 genannten Festlegungen zu unterrichten.
(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Die Schulkonferenz ist vor der Erteilung der Genehmigung zu informieren.
(3) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach Absatz 2 in der Regel nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zuvor über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren.
Die personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung nur verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs des Forschungsvorhabens möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden.
(4) Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörden und der Schulaufsichtsbehörde für statistische Zwecke Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln.
Der Name, der Tag der Geburt und die genaue Adresse der Schülerin oder des Schülers dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes und des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung.
§ 66 Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Art und Umfang der Daten, auf die sich die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 bezieht,
2. ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern,
3. ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
4. die Aufbewahrungsfristen,
5. ihre Löschung,
6. die Datensicherung,
7. das Verfahren der Akteneinsicht,
8. Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation.
TEIL VI - Schulverfassung
Abschnitt I - Schulpersonal, Schulleitung
§ 67 Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte
(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.
Als Lehrkraft gilt auch, wer an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ als Pädagogische Unterrichtshilfe selbständig tätig ist; dies gilt auch für die selbständige Tätigkeit im gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule.
(2) Die Lehrkräfte fördern die persönliche Entwicklung, das eigenständige Lernen und das eigenverantwortliche Handeln der Schülerinnen und Schüler.
Sie unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien.
Die unterrichtliche Tätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 genannten Lehrkräfte vollzieht sich in Abstimmung mit den anderen Lehrkräften nach Absatz 1.
Die eigene pädagogische Verantwortung darf durch Konferenzbeschlüsse nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
(3) Die Lehrkräfte müssen unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.
(4) Die Lehrkräfte wirken an der eigenverantwortlichen Organisation und Selbstgestaltung der Schule, an der Erstellung des Schulprogramms und der Qualitätssicherung sowie an der Gestaltung des Schullebens aktiv mit.
Sie kooperieren und stimmen sich in den Erziehungszielen und in der Unterrichtsgestaltung miteinander ab.
(5) Die Lehrkräfte nehmen ihre Verantwortung für die Organisation und Gestaltung des Schullebens durch ihre stimmberechtigte Mitarbeit an den Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Gremien wahr.
(6) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden.
Gegenstand der Fortbildung sind auch die für die Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule erforderlichen Kompetenzen.
Die schulinterne Fortbildung hat dabei Vorrang.
Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der Schulbehörden ergänzt.
§ 68 Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen
(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nichtpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
(2) An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken.
Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
§ 69 Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
Sie oder er
1. trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule,
2. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Hausrecht wahr,
3. schließt im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule Rechtsgeschäfte für das Land Berlin ab und entscheidet über die Stellung eines Antrags nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
4. wirkt im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Einstellung und Umsetzung der Lehrkräfte mit,
5. entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals und
6. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien nach außen.
(2) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, insbesondere
1. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten sowie der Schulbehörden zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken,
2. für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms und für die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule vorzulegen,
3. die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten und die Schule wichtig sind, und deren Arbeit zu unterstützen,
4. mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung und die Arbeitsverwaltung verantwortlichen Stellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie sonstigen Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, zusammenzuarbeiten und die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der zuständigen Schulbehörde die Schülerinnen und Schüler in die Schule auf.
Sie oder er verwaltet die Schulanlagen im Auftrag der zuständigen Schulbehörde und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der Schule tätigen Lehrkräften und den schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken, insbesondere auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe an der Schule.
Dazu ist sie oder er verpflichtet,
1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren,
2. die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten und
3. in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde oder Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit einzugreifen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung.
Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Rahmen der Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule folgende Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr:
1. die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,
2. die Bewilligung von Nebentätigkeiten, Sonderurlaub, Dienstbefreiungen, Dienstreisen und Fortbildungsanträgen sowie
3. sonstige von der Dienstbehörde übertragene Aufgaben.
Darüber hinaus erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilungen und Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule mit Ausnahme der in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhabern die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und Berichten über die Bewährung des Personals an der Schule übertragen.
§ 70 Beanstandungsrecht und Eilkompetenz
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie
1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich zu begründen.
Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.
(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.
§ 71 Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion
Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehen und die für die Leitung einer Schule erforderlich sind.
Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung und Organisation einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen und zur Innovation und Weiterentwicklung der Schule, die durch Qualifizierungsmaßnahmen nachgewiesen werden sollen.
Bewerberinnen und Bewerber sollen sich an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben.
§ 72 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Jede freie oder frei werdende Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist unverzüglich von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Frist von drei Wochen auszuschreiben.
Bestandteil der Ausschreibung ist ein Anforderungsprofil, das die Besonderheiten der Schule berücksichtigt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt der Schulkonferenz die beiden geeignetsten Bewerberinnen oder Bewerber vor.
Der Vorschlag kann bei überragender Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf diese oder diesen beschränkt werden.
Bei der Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an nicht zentral verwalteten Schulen ist in den Fällen des Satzes 1 zuvor das Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Bezirksamt herzustellen; es gilt zwei Wochen nach der Beteiligung als erteilt.
(3) Die Schulkonferenz führt binnen eines Monats eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber durch.
Ist nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorgeschlagen worden, so tritt das Recht zur Stellungnahme an die Stelle der Anhörung.
(4) Die Schulkonferenz schlägt der Schulaufsichtsbehörde binnen einer Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor.
Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder.
Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, wählt die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.
(5) Will die Schulaufsichtsbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber.
Die Schulkonferenz kann binnen zweier Wochen ihren Vorschlag bestätigen.
In diesem Fall wählt die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung bei dem Wechsel einer Lehrkraft, die nach einer Tätigkeit in der Schulaufsichtsbehörde, im Berliner Landesinstitut für Schule und Medien, an einer anderen öffentlichen Schule oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechenden Stelle eingesetzt werden soll.
Die Schulkonferenz und das für die Schule zuständige Bezirksamt erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Stellungnahme.
(7) Im Übrigen bleiben die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sowie das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 73 Funktionsstellen
(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.
(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden.
Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.
§ 74 Erweiterte Schulleitung
(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.
(2) Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Die übrigen Rechte und Pflichten nach den §§ 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.
(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Abs. 1 und
3. bis zu vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Lehrkräfte.
Abschnitt II - Schulkonferenz
§ 75 Stellung und Aufgaben
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet.
Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung.
Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.
(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind.
Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.
§ 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte
(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
1. die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Abs. 3 bis 5),
2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),
3. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),
4. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),
5. die Organisation besonderer Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete (§ 12 Abs. 4),
6. die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
7. den bildungsgangübergreifenden Unterricht in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 25 Abs. 2),
8. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Abs. 4), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Abs. 1),
9. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde,
10. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) sowie 11. die Namensgebung für die Schule.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über
1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Ganztagsangeboten und Einrichtung als Ganztagsschule (§ 19 Abs. 2),
3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
4. die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7),
5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
6. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
7. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
8. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring.
(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung von Ganztagsangeboten oder eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen sowie
6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen.
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden.
§ 77 Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
5. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an.
Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung und
5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt.
Mit beratender Stimme nehmen die nach § 91 Abs. 2 Satz 3 gewählten Elternvertreterinnen oder Elternvertreter teil.
(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.
(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamtelternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.
§ 78 Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse
(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden.
Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein.
(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss.
Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
Er befasst sich insbesondere mit
1. der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,
2. der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,
3. dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,
4. Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,
5. Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.
(4) Dem Fachausschuss gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,
3. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz und
4. je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden.
§ 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; die Benennung erfolgt für vier Jahre.
Die oder der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt.
Abschnitt III - Konferenzen der Lehrkräfte
§ 79 Gesamtkonferenz der Lehrkräfte
(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen.
Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
(2) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen.
Sie wählt aus ihrer Mitte
1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder für den Bezirkslehrerausschuss oder den Lehrerausschuss Berufliche Schulen,
3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und
4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.
An Schulen, an denen nach § 80 Abs. 3 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.
(3) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über
1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
2. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,
3. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs. 6) als Klassenarbeiten,
4. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
5. Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
6. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,
7. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,
8. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
9. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,
10. Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, 11. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(4) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen.
Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
§ 80 Fachkonferenzen, Teilkonferenzen
(1) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen.
Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen.
Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über
1. die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
2. die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
3. die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
4. die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,
5. den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9).
In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.
(2) Für den Bereich des vorfachlichen Unterrichts in der Grundschule entscheidet die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, welche Konferenz die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 und 4 wahrnimmt.
(3) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz).
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen.
Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.
(4) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ihnen die Befugnisse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ganz oder teilweise übertragen.
Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Bereich betreffen, soweit die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte nichts anderes bestimmt.
(5) Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen
(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet.
Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
Sie entscheidet insbesondere über
1. die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten,
2. Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers,
3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrolle,
4. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
5. die Koordinierung fachübergreifender und fächerverbindender Unterrichtsveranstaltungen,
6. die Einzelheiten der Mitarbeit von Erziehungsberechtigten und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
7. Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern,
8. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.
(2) Soweit die Schule insgesamt oder in Teilen nicht in Klassen gegliedert ist, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz durch die Jahrgangskonferenz oder die Semesterkonferenz mit der Maßgabe wahrgenommen, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz führt und die Entscheidungen der Jahrgangskonferenz nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz entsprechend.
§ 82 Mitglieder
(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sind
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie
4. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz mit mindestes sechs Wochenstunden selbständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.
(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil
1. die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
2. die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung.
An beruflichen Schulen nehmen beratend zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teil, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 benannt werden.
Jede Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Fachkonferenzen sind
1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung besitzen oder darin unterrichten, sowie die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Faches,
3. die in dem jeweiligen Teilbereich selbständig Unterricht erteilenden Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrerbildungsgesetz, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.
Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen beratend an den Fachkonferenzen teil.
Satz 1 gilt entsprechend für Abteilungskonferenzen mit der Maßgabe, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vorsitz führt.
Den Fachkonferenzen an beruflichen Schulen gehören zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der zugeordneten technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
Sofern eine Lehrkraft nach Satz 1 Nr. 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz die Lehrkraft teilnimmt.
(4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind
1. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,
3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und
4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.
Die in der Klasse mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen können an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhaberin oder einen anderen Funktionsstelleninhaber nach § 73 oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen.
In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.
Abschnitt IV - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
§ 83 Aufgaben der Schülervertretung
(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus.
Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden.
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule.
Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Durchführung erwarten lässt, dass die Veranstaltung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus anderen Gründen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährdet.
Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden, wenn die Schule die den Umständen nach gebotene Aufsicht ausüben kann.
(5) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretungen ist im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zurückhaltend auszuüben.
§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen ab Jahrgangsstufe 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.
Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen.
Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu gewähren.
(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen.
Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 5 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.
§ 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen
(1) An jeder Schule der Sekundarstufen I und II wird eine Gesamtschülervertretung gebildet.
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind alle in einer Schule gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
An Schulen der Sekundarstufe I, die mit einer Grundschule verbunden sind, sind die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 5 und 6 stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung; die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 3 und 4 nehmen beratend an der Gesamtschülervertretung teil.
(2) Mitglieder in der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sowie die nach Absatz 6 gewählten Vertrauenslehrkräfte.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler einer Schule wählen aus ihrer Mitte eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte
1. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses,
3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung und
4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.
(5) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher kann die Gesamtschülervertretung während der Unterrichtszeit bis zu zweimal im Monat für jeweils zwei Unterrichtsstunden zu einer Sitzung einladen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Gesamtschülervertretung spätestens zwei Wochen nach ihrer Neubildung zu einem gemeinsamen Gespräch über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten ein.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sollen auf Wunsch der Gesamtschülervertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.
(6) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen.
Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Schülervertretungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.
(7) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) der Schule einberufen.
Die Schülerversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.
Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.
(8) Sind für einzelne organisatorische Bereiche der Schulen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Gesamtschülervertretung entsprechende Teilschülervertretungen bilden.
Teilschülervertretungen nehmen die Rechte der Gesamtschülervertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtschülervertretung nichts anderes beschließt.
Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie jeweils ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.
(9) Die Gesamtschülervertretung und die von ihr gebildeten Teilschülervertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden.
Sie können zu diesem Zweck auch Schülerinnen und Schüler der Schule mit beratender Stimme hinzuziehen, die nicht Mitglied der Gesamtschülervertretung oder der Teilschülervertretung sind.
§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet.
Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen.
Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.
Soweit innerhalb einer Abteilung sowohl Klassen mit Vollzeitunterricht als auch Klassen mit Teilzeitunterricht vorhanden sind, bilden die Schülersprecherinnen oder Schülersprecher der Klassen mit Vollzeitunterricht sowie die Tagesschülersprecherinnen und Tagesschülersprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht statt der Abteilungsschülervertretung jeweils eine eigene Schülervertretung innerhalb der Abteilung.
Jede der beiden Schülervertretungen wählt aus ihrer Mitte
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie
2. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher und die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 6 bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.
Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte
1. eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2. für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
3. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.
(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).
(4) Für Klassen, die die Schülerinnen und Schüler einer beruflichen Schule nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tagesschülervertretungen gebildet.
Ihnen gehören die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben.
Für jede Tagesschülervertretung werden aus der Mitte der jeweiligen Klassensprecherinnen und Klassensprecher zwei gleichberechtigte Tagesschülersprecher gewählt.
Die gewählten Tagesschülersprecherinnen und Tagesschülersprecher oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung.
§ 87 Mitwirkung an Fachschulen
(1) An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz.
Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung.
Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen wählt.
(2) Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet.
Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen.
Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.
(3) Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen mit Vollzeitunterricht, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung.
Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 wählt die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter für die Abteilungskonferenz.
(4) Sind innerhalb der Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen mit Teilzeitunterricht vorhanden, so gilt § 86 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Die Tagesschülersprecherinnen oder Tagesschülersprecher und die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher wählen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der an den Sitzungen der entsprechenden Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnimmt.
Mitglieder in der Gesamtschülervertretung sind die jeweiligen Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter.
(5) Sind innerhalb einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen mit Vollzeitunterricht und solche mit Teilzeitunterricht vorhanden, so bilden
1. die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher und die Schülersprecherinnen oder Schülersprecher der Klassen mit Vollzeitunterricht sowie
2. die Tagesschülersprecherinnen oder Tagesschülersprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht jeweils eine Schülervertretung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1.
Jede der beiden Schülervertretungen wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, der an den Sitzungen der entsprechenden Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnimmt.
Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind die oder der jeweilige Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.
Abschnitt V - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
§ 88 Aufgaben der Elternvertretung
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Elternvertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.
(2) An der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit wirken die Erziehungsberechtigten durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch Teilnahme an der Wahl von Elternvertretern und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit.
Sie nehmen über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus mittelbar an der Wahl für die Bezirksgremien und Landesgremien teil.
(3) Die Elternvertretung nimmt die Interessen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und übt die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule aus.
Die Elternvertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule beteiligt werden, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen.
Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten.
Die Schule unterstützt diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer organisatorischen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten.
(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten; sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt.
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten können an Stelle der oder neben den Sorgeberechtigten diejenigen volljährigen Personen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
§ 89 Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung.
Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Erziehungsberechtigten der Jahrgangsstufe.
Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können beratend an den Elternversammlungen teilnehmen.
Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der Schülerinnen und Schüler sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe.
Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder des Schülers, sofern sie oder er das 14.
Lebensjahr vollendet hat, behandelt werden.
(3) Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte
1. zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.
Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu dieser Sitzung ein.
Bestehen keine Klassenverbände, werden für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei gleichberechtigte Jahrgangselternsprecherinnen oder Jahrgangselternsprecher gewählt.
(4) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein.
Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Fünftel der Minderjährigen einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist eine Elternversammlung einzuberufen.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist.
Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtiger für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.
§ 90 Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung
(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Gesamtelternvertretung.
Eine Gesamtelternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen.
In diesem Fall werden die Aufgaben der Gesamtelternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.
(2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder 1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
2. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
3. zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
4. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und
5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.
(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt wird.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine neu gebildete Elternvertretung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr ein.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sollen auf Verlangen der Gesamtelternvertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.
(4) Sind an der Schule für einzelne organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden.
Teilelternvertretungen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts anderes beschließt.
Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Teilschülervertretungen.
(5) Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule.
Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen.
Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.
Die Teilelternvertretung kann Teilelternversammlungen einberufen.
Sie dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten des jeweiligen organisatorischen Bereichs der Schule.
(6) Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden.
Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören.
§ 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
(1) An beruflichen Schulen und an Oberstufenzentren finden Elternversammlungen nur auf Verlangen von einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse oder Jahrgangsstufe statt.
(2) An Oberstufenzentren wird abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1 für jede Abteilung, die vollzeitschulische Bildungsgänge anbietet, eine Abteilungselternvertretung eingerichtet.
In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternvertretung gebildet werden, wenn ihr mindestens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören.
Jede Abteilungselternvertretung kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen.
Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen.
Abschnitt VI - Ergänzende Vorschriften
§ 92 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen
An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.
§ 93 Verordnungsermächtigung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für
1. die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule),
2. das Französische Gymnasium (Collège Français),
3. die Sportschulen,
4. die Staatlichen Europa-Schulen Berlin,
5. die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
6. die Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Oberschule,
7. Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,
Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.
TEIL VII - Schulen in freier Trägerschaft
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 94 Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin.
Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu unterstützen.
§ 95 Schulgestaltung und Aufsicht
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.
(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde.
Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 98, 100 und 103) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß § 102 Abs. 2 und 3.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Rahmen des Absatzes 2 jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.
(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz).
§ 96 Bezeichnung
Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.
Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht.
Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
Abschnitt II - Ersatzschulen
§ 97 Ersatzschulen
Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.
§ 98 Genehmigung
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn
1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
2. die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann,
3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
4. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
5. der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, und
6. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.
(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und
2. ein besonderes pädagogisches Interesse für die Zulassung der Schule vorliegt oder die Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer Entfernung nicht besteht.
(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung).
Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt.
Sie kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll.
(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3 ist genügend gesichert, wenn
1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
4. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die mindestens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.
(7) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten.
(8) Will der Träger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, bedarf dies einer gesonderten Genehmigung.
Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen oder Jahrgangsgruppen nur vorübergehend außerhalb des Schulgeländes untergebracht werden.
(9) Jeder Wechsel in der Leitung der Schule und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen anzuzeigen.
(10) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Erteilung der Genehmigung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Bedingungen, unter denen eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird (Absatz 3 Nr. 4), 2. die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6).
§ 99 Aufhebung, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
(3) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat.
Ist der Träger der Schule eine natürliche Person, so besteht die Genehmigung noch sechs Monate nach deren Tod fort; die Schulaufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag der Schule verlängern.
In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt.
§ 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Schulträgers von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden.
Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
(2) Über die Anerkennung darf nicht entschieden werden, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, frühestens jedoch im zweiten Jahr nach Eröffnung der genehmigten Ersatzschule; bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für die untere Schulstufe verliehen werden.
(3) Die staatlich anerkannten Ersatzschulen sind im Rahmen des § 95 Abs. 1 verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden.
Über Ausnahmen auf Grund der Eigenart der anerkannten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie entscheidet auch, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden öffentlichen Schulen, am Ende einzelner Schulstufen erreicht ist.
Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Schulleiterin oder ein von ihr bestimmter Schulleiter oder eine von ihr bestimmte Lehrkraft den Vorsitz.
(4) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Verleihung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
2. die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.
(5) Für den Übergang der staatlichen Anerkennung auf einen anderen Träger gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.
§ 101 Finanzierung
(1) Das Land Berlin stellt den Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung.
(2) Die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen betragen
1. bei beruflichen Schulen 100 Prozent der Personalkosten der Ersatzschulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) und
2. bei allgemein bildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.
Darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen.
Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen.
Übersteigen die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Satz gekürzt.
Einnahmen aus dem Betrieb und Personalkosten für den Betrieb eines mit einer Schule verbundenen Wohnheims (Internat) werden bei der Berechnung der Personalkosten nicht berücksichtigt.
(3) Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ erhalten abweichend von Absatz 2 Satz 1 Zuschüsse in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist).
Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, werden die Zuschüsse frühestens gewährt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der jeweils untersten Schulstufe erreicht hat.
Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren Zuschüsse bis zu 75 Prozent der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zuschüsse gewähren, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandung arbeitet.
(5) Sofern an Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet worden ist, findet hierauf Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
(6) Ersatzschulen, die den Unterricht auf eine andere Schulart umstellen, können insoweit in der Übergangszeit die in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Umstellungsplan genehmigt hat.
Dem Antrag auf Genehmigung ist ein Umstellungsplan beizufügen.
Der Zuschuss entfällt, wenn der drei Jahre nach Umstellungsbeginn im Rahmen einer Zwischenüberprüfung vom Schulträger nachzuweisende Entwicklungsstand der Schule vom Umstellungsplan wesentlich abweicht oder ein erfolgreicher Abschluss der Umstellung nicht festgestellt werden kann und innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Frist nicht erreichbar erscheint.
(7) Abweichend von der Wartefrist werden Ersatzschulen die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse für die betreffende Schulart gewährt, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält.
Der Zuschuss wird von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Festlegungen trifft, frühestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an.
Die nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 Prozent gekürzt.
Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie einen Zuschuss nach Satz 1.
(8) Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten erhalten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte.
(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
2. den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,
3. die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule.
Kosten der Gebäudereinigung werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten berücksichtigt.
Abschnitt III - Ergänzungsschulen
§ 102 Ergänzungsschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen.
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.
(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind.
§ 103 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung stattfindet.
Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sichergestellt ist.
(2) Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, ihren Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis zu erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann.
(3) Für die Aufhebung der Anerkennung ist § 100 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird.
Abschnitt IV - Ergänzende Bestimmungen
§ 104 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen (freie Einrichtungen).
(2) Freie Einrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse oder sonstige Berechtigungen ausstellen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen können.
(3) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen (Privatunterricht) finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.
(4) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen.
Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Unterrichtende gegen solche Bestimmungen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder den Privatunterricht und das nach Absatz 2 verbotene Verhalten untersagen.
TEIL VIII - Schulverwaltung
§ 105 Schulaufsicht
(1) Das gesamte Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht).
Die Schulaufsicht wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) ausgeübt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde übt die fachliche Aufsicht über die öffentlichen Schulen und die Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung sowie die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft aus.
Sie ist die Dienstbehörde für die Lehrkräfte sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre und der Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen sowie die Dienstbehörde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare und im Schulpsychologischen Dienst sowie des Prüfungsamts für Lehramtsprüfungen und des Staatlichen Prüfungsamts für Übersetzer.
(3) Im Benehmen mit den Bezirken legt die Schulaufsichtsbehörde die Grundlagen der Schulorganisation fest und stellt den Schulentwicklungsplan für das Land Berlin auf, in dem der gegenwärtige und der zukünftige Schulbedarf ausgewiesen wird.
Der Schulentwicklungsplan soll das diesem Gesetz entsprechende vielseitige Bildungsangebot sichern und die Entwicklung der Schülerzahlen, die Nachfrage der Erziehungsberechtigten sowie die Planungen und Angebote der bezirklichen Schulentwicklungspläne in Abstimmung mit der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialraumplanung einbeziehen.
Die Planungen der angrenzenden Schulträger des Landes Brandenburg sind zu berücksichtigen.
(4) Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die Genehmigung der Entscheidungen des Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihm verwalteten Schulen (§ 109 Abs. 3).
Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die bezirklichen Gremien und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamts über alle den Bezirk betreffenden wesentlichen schulischen Angelegenheiten, insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzumessung, Unterrichtsversorgung, besondere pädagogische Angelegenheiten und die Qualitätsentwicklung der Schulen im Bezirk, zu informieren.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde verwaltet als zuständige Schulbehörde die äußeren Schulangelegenheiten der beruflichen Schulen, der Staatlichen Technikerschule, der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik und der Schulen mit sportbetontem Schwerpunkt (zentral verwaltete Schulen).
Die Bestimmungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde trifft insbesondere Bestimmungen über
1. die Ziele, Inhalte, Organisation und Qualitätsanforderungen des Unterrichts,
2. die Zahl der Unterrichtsstunden und die Dauer des Unterrichts,
3. die Rahmenvorgaben für Prüfungen,
4. die Unterrichtsversorgung,
5. die Arbeitszeit der Lehrkräfte im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften,
6. die Grundsätze über den Einsatz von Informations- und Kommunikationsmedien in den Schulen und legt die Ziele und Standards fest für
7. die Verfahren zur Sicherung und Evaluation schulischer Qualität nach § 9,
8. die Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Schulen und der Schulaufsichtsbehörde und
9. die Beratung im Schulwesen.
(7) Die Aufsicht über die Schulen darf nur ausüben, wer dazu geeignet ist.
Die mit der Aufsicht betrauten Personen sollen die Befähigung zu einem Lehramt besitzen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die über die Ausbildung zum Lehramt hinausgehen.
Sie sollen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften, der Steuerung sozialer Systeme durch Personalentwicklung und Vereinbarungen, insbesondere durch Schulprogramme, sowie der Sicherung und Evaluation schulischer Qualität verfügen.
Die Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der Aufsicht sind durch Qualifizierungsmaßnahmen oder Erfahrung in Leitungsfunktionen nachzuweisen.
(8) Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben Fachberaterinnen und Fachberater bestellen.
Fachberaterinnen und Fachberater erfüllen Beratungs-, Koordinierungs-, Betreuungs- und Organisationsaufgaben.
Zu Fachberaterinnen oder Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen.
(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die der Schulaufsichtsbehörde durch dieses Gesetz zugewiesen sind, auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung der Aufgabe geboten erscheint.
§ 106 Stellung und Aufgaben der fachlichen Aufsicht
(1) Die fachliche Aufsicht ist darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten.
Die Schulaufsichtsbehörde kann sich dazu jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und Schul- und Unterrichtsbesuche durchführen sowie nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 Satz 2 an Beratungen der schulischen Gremien teilnehmen.
Sie muss Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung nach § 70 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll vorrangig beratend und unterstützend tätig werden.
Sie hat bei der Ausübung der fachlichen Aufsicht die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen zu beachten.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde soll im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht nur dann in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder bei schwerwiegenden Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit, geboten ist.
Den Schulen soll Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen getroffenen Maßnahmen vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde noch einmal zu überprüfen.
§ 107 Schulpsychologischer Dienst
(1) Der Schulpsychologische Dienst ist eine der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags.
Die schulpsychologische Tätigkeit umfasst insbesondere
1. die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung, die schulpsychologische Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Defiziten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,
2. die Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Konflikten und Störungen in ihrer pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben,
3. die Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung, Schullaufbahn und bei der Förderung von Begabungen,
4. die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Abs. 3.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Vermittlung weiterer Hilfen kooperiert der Schulpsychologische Dienst mit Jugendämtern, Gesundheitsämtern, Kliniken und anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Schulpsychologische Beratung kann auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungsleistungen umfassen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen.
Systembezogene Beratungsleistungen sollen mit dem Berliner Landesinstitut für Schule und Medien abgestimmt werden.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen.
Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden.
Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit oder Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.
§ 108 Berliner Landesinstitut für Schule und Medien
(1) Das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien (Landesinstitut) ist eine der Schulaufsichtsbehörde nachgeordnete Einrichtung für die schulpraktische Unterstützung und qualitative Weiterentwicklung der Schulen.
Darüber hinaus erbringt es medienpädagogische Leistungen für Kinder- und Jugendeinrichtungen.
(2) Das Landesinstitut hat insbesondere die Aufgaben,
1. die Schulen in ihrer Qualitätsentwicklung, inneren Schulreform, Selbstgestaltung und Eigenverantwortung, bei der Erstellung und Umsetzung von Schulprogrammen und der internen Evaluation zu beraten und zu unterstützen,
2. bei der Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung mitzuwirken und die Schulen bei der Einführung und Anwendung der Rahmenlehrpläne durch Fortbildung zu unterstützen,
3. die für die Weiterentwicklung und Sicherung der Schulqualität erforderlichen Unterrichtsmaterialien, Medien und Handreichungen zu entwickeln, gutachterliche Empfehlungen abzugeben sowie Veröffentlichungen vorzunehmen,
4. individuelle und systembezogene, zentrale und schulinterne Fortbildungsdienstleistungen für Lehrkräfte und Mitglieder der Gremien nach diesem Gesetz zu planen und durchzuführen,
5. die Schulen in allen Fragen des Schulmanagements, der Schulorganisationsentwicklung, der Teamentwicklung und der psychosozialen Belastung zu beraten und zu unterstützen und entsprechende Fortbildungen für Schulleiterinnen und Schulleiter und andere Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber sowie für Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht durchzuführen,
6. die Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes Berlin zu koordinieren,
7. Schulversuche und abweichende Organisationsformen fachlich und organisatorisch zu betreuen,
8. Einrichtungen der schulischen und außerschulischen Bildung und Jugendbildung mediendidaktisch und medientechnologisch zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in der pädagogischen Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechniken,
9. ein Bibliotheks-, Mediotheks- und Lehrplandokumentationsangebot für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der schulischen Gremien vorzuhalten, das die Schulen in ihrer Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung unterstützt, den schulpraktischen Erfordernissen entspricht und den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse umfänglich dokumentiert,
10. medienpädagogische Projekte im schulischen und außerschulischen Bereich anzubieten sowie die Schulen und die außerschulischen Einrichtungen mit zeitgemäßen pädagogischen Medien auf neuestem Standard zu unterstützen.
(3) Das Landesinstitut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der schulpraktischen Erfordernisse und auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Es arbeitet auftrags- und zielgruppenorientiert für das pädagogische Personal an den Schulen und in der Schulaufsichtsbehörde.
Es erbringt seine Leistungen in enger Zusammenarbeit mit den Berliner Hochschulen und den Schulpraktischen Seminaren.
Es stimmt sich mit der Schulaufsichtsbehörde ab, soweit gemeinsame Aufgaben betroffen sind.
(4) Das Landesinstitut legt der Schulaufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem über Umfang, Standards und Erfolg der im Berichtszeitraum erbrachten Leistungen Rechenschaft abgelegt wird.
§ 109 Aufgaben der Bezirke
(1) Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde).
Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7 sowie die Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schulen notwendigen Personals.
Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern.
(2) Die Bezirke überwachen die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenarbeit mit den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde, legen die Einschulungsbereiche für die Grundschulen fest und sind im Rahmen ihrer schulorganisatorischen Befugnisse insbesondere für die Festsetzung der Aufnahmekapazität der von ihnen verwalteten Schulen verantwortlich.
(3) Die Bezirke entscheiden über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen; ihre Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Sie stellen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für Berlin bezirkliche Schulentwicklungspläne auf.
Diese sind mit den Planungen und Angeboten der benachbarten Bezirke und der unmittelbar angrenzenden Träger der Schulentwicklungsplanung des Landes Brandenburg abzustimmen; § 105 Abs. 3 gilt entsprechend.
TEIL IX - Bezirks- und Landesgremien
§ 110 Bezirksausschüsse
(1) In jedem Bezirk werden ein Bezirkslehrerausschuss, ein Bezirksschülerausschuss und ein Bezirkselternausschuss gebildet.
Die Bezirksausschüsse dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
(2) Den Bezirksausschüssen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 85 Abs. 4 Nr. 2 (Schülerinnen und Schüler) und § 90 Abs. 2 Nr. 3 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulen im Bezirk an, soweit für sie nicht Ausschüsse nach § 112 Abs. 1 gebildet sind.
Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder 1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, 2. zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat, 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den betreffenden Landesausschuss und 4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Landesschulbeirat.
Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterinnen oder Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten berücksichtigt werden.
Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für ein Schuljahr gewählt, im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.
(4) Die jeweils erste Sitzung der Bezirksausschüsse wird von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts einberufen; in dieser Sitzung werden die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende des Bezirksausschusses und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.
§ 111 Bezirksschulbeiräte
(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbeirat gebildet.
Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern.
Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Abs. 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme an.
An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens.
Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.
Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander.
Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.
(3) Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
2. Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken,
4. Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
5. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
6. Schulversuche an Schulen des Bezirks und
7. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.
(4) Ein Mitglied des Bezirksamts und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
Vorschläge des Bezirksamts und der Vertreterin oder des Vertreters der Schulaufsichtsbehörde für die Tagesordnung sind zu behandeln.
§ 112 Ausschüsse Berufliche Schulen
(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrerausschuss Berufliche Schulen, ein Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet.
Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.
(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1 Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an.
Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
2. vier Vertreterinnen oder Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen.
§ 110 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.
§ 113 Beirat Berufliche Schulen
(1) Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.
Er berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
(2) Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern gebildet.
Ferner gehören ihm jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.
Des Weiteren gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten Mitglieder mit beratender Stimme an.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den Schulkonferenzen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) gewählt.
Diese bilden jeweils Versammlungen, die einmal im Schulhalbjahr zusammentreten.
Die Versammlungen wählen sich jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher.
(4) Die Mitglieder des Beirats Berufliche Schulen wählen aus ihrer Mitte
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und für den Landesschulbeirat
2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schülerinnen oder Schüler und der Erziehungsberechtigten und
3. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 110 Abs. 3 Satz 3 und § 112 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 114 Landesausschüsse
(1) Auf der Ebene der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung werden ein Landeslehrerausschuss, ein Landesschülerausschuss und ein Landeselternausschuss gebildet.
Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe gegenüber der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.
(2) Die Landesausschüsse bestehen aus den in den jeweiligen Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen und Vertretern.
Ferner gehören dem jeweiligen Landesausschuss von den Sprecherinnen und Sprechern der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten, die nach § 111 Abs. 1 Satz 3 Mitglieder der Bezirksschulbeiräte sind, zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines jeden Landesausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Der Landesschülerausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in einer anderen Organisationsform zu arbeiten.
Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesschülerausschusses ist unzulässig.
§ 115 Landesschulbeirat
(1) Auf Landesebene wird ein Landesschulbeirat gebildet.
Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und für ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Rahmenlehrplanentwürfe für Unterricht und Erziehung,
2. Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
3. Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
4. Schulversuche,
5. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die pädagogisch von grundsätzlicher Bedeutung sind,
6. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung,
7. Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.
(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Ihm sind dazu die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesschulbeirat wird ferner von der Schulaufsichtsbehörde zeitnah über die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sowie über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen und der wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchungen im Bildungswesen informiert.
Er kooperiert mit dem Landesjugendhilfeausschuss.
(4) Der Landesschulbeirat besteht aus
1. den von den jeweiligen Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen oder Vertretern,
2. den vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler und Erziehungsberechtigten,
3. der oder dem vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes, die von diesen benannt werden,
5. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände, die von diesen benannt werden,
6. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Abs. 1 Religions- oder Weltanschauungsunterricht anbieten und von denen jene benannt werden, und
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird.
Die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind, gehören dem Landesschulbeirat mit beratender Stimme an.
An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats hat das Recht, an den Sitzungen des Landesschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen.
Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen; seine Vorschläge für die Tagesordnung sind zu behandeln.
Beauftragte der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung können als Gäste teilnehmen.
TEIL X Gemeinsame Bestimmungen
§ 116 Grundsätze für die Arbeit von Gremien
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen.
Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.
Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen.
Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.
Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder.
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen.
Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.
(7) Die Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, Rahmengeschäftsordnungen zu erlassen.
§ 117 Grundsätze für Wahlen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim.
Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind.
Eine Briefwahl ist unzulässig.
Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl zu wählen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Entsprechendes gilt für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums.
(3) In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein; ergänzend gilt § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist.
Die Amtszeit endet auch
1. durch Abwahl,
2. durch Niederlegung des Amtes,
3. mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule oder
4. bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Nachfolgerin oder der Nachfolger mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
(6) Eine abwesende Wahlberechtigte oder ein abwesender Wahlberechtigter ist wählbar, wenn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die schriftliche Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegt.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolger- und Ersatzwahlen und das Wahlprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 118 Wahlprüfung
(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder bei der nach Absatz 2 über den Einspruch entscheidenden Stelle einzulegen.
(2) Über Einsprüche entscheidet nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
1. bei schulischen Gremien die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb einer Woche nach Eingang,
2. bei bezirklichen Gremien die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang oder
3. bei Landesgremien die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang.
(3) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.
§ 119 Vorsitz und Geschäftsstelle
(1) In der ersten Sitzung der Bezirksschulbeiräte, des Beirats Berufliche Schulen und des Landesschulbeirats einer neuen Wahlperiode werden die oder der jeweilige Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt.
(2) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des betreffenden Schulbeirats.
Zur Unterstützung der Bezirksschulbeiräte sowie der Bezirksausschüsse wird beim zuständigen Bezirksamt, zur Unterstützung des Landesschulbeirats sowie der Landesausschüsse bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 120 Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter
(1) Die nach diesem Gesetz gewählten Mitglieder der Gremien sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Werden in einem Gremium Angelegenheiten behandelt, die ein Mitglied oder dessen Angehörige persönlich betreffen, beschränkt sich die Mitwirkung auf seine Anwesenheit in der Sitzung; an der Beschlussfassung darf sich das Mitglied nicht beteiligen.
Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
1. in allen Personalangelegenheiten und
2. in allen Angelegenheiten, für die das Gremium die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen hat.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes richtet sich nach den dienst- und personalrechtlichen Vorschriften.
Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
Ein Mitglied, das seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt hat, kann durch einen mit zwei Dritteln der übrigen anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss aus dem Gremium ausgeschlossen werden.
In diesem Fall ist die Ersatzwahl eines neuen Mitglieds zulässig.
§ 121 Räume, Kosten
(1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zuständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich.
Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin.
Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.
§ 122 Sitzungsprotokolle
(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt.
Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse und
5. das Ergebnis von Wahlen.
(2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen.
Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.
(3) Jede Schule erhält eine Abschrift der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; der Landesschulbeirat stellt seine Protokolle abschriftlich den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfügung.
Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Abschrift ihrer Protokolle zur Verfügung.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
TEIL XI Volkshochschulen und Musikschulen
§ 123 Volkshochschulen
(1) Jeder Bezirk unterhält eine Volkshochschule.
Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Volkshochschule unterhalten.
Die Volkshochschulen sichern die Grundversorgung der Weiterbildung.
Das Bildungsangebot dient der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, ist einem integrativen Ansatz verpflichtet und soll zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen beitragen.
(2) Die Volkshochschulen haben die Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens ein Angebot zu machen, das ihnen die Möglichkeiten eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu erwerben, ihre Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, ihre berufliche Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, ihr gesellschaftliches und kulturelles Leben nach ihren Vorstellungen aufzubauen sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken.
Das Angebot soll auch dem Erwerb interkultureller Kompetenz dienen und dazu befähigen, am Prozess der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken.
Für Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht das Regelangebot in Anspruch nehmen können, sind ihren Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten.
(3) Aufgabe der Volkshochschulen ist es auch, zum Abbau der durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten beizutragen.
Die Volkshochschulen wirken bei der Umsetzung sozial-, bildungs- oder arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen des Landes und an der Aufgabe der Feststellung ausreichender Sprachkenntnisse im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mit.
Darüber hinaus sollen sie selbst gesteuerte Lernweisen fördern und Anregung, Beratung und institutionelle Unterstützung für die Gestaltung offener Lernprozesse geben.
(4) Die Volkshochschulen können Lehrgänge einrichten, die insbesondere der beruflichen Fort- und Weiterbildung dienen.
Sie schließen mit einer Prüfung ab; die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrgängen wird zertifiziert.
(5) Die Volkshochschulen kooperieren untereinander und mit anderen öffentlichen und privaten Trägern der Bildung, insbesondere mit Schulen, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
(6) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Volkshochschulen verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen.
Die für die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Volkshochschulen.
(7) Das Programmangebot der Volkshochschulen wird als einheitlicher Berliner Datenbestand geführt und steht Interessierten und Auskunftsuchenden zur mediengestützten Recherche zur Verfügung.
(8) Die für die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Volkshochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Zulassungs- und Prüfungsbestimmungen für die Lehrgänge nach Absatz 4,
2. die Qualitätssicherungsverfahren einschließlich der Qualitätsstandards und der Anforderungen an die Selbstevaluation.
§ 124 Musikschulen
(1) Jeder Bezirk unterhält eine Musikschule.
Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Musikschule unterhalten.
Musikschulen sind Bildungs- und Kultureinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; sie sichern den chancengleichen Zugang zum Musikunterricht und zur Musikkultur für jede Bürgerin und jeden Bürger.
Die Musikschulen nehmen Aufgaben der außerschulischen Musikerziehung, der musikalischen Bildung und Kulturarbeit sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr, suchen und fördern Begabungen und ermöglichen vielfältige Zugänge zur musikalischen Betätigung.
Sie können eine studienvorbereitende Ausbildung anbieten.
(2) Musikschulen sichern im praktischen und theoretischen Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht die musikalische Grundversorgung durch instrumentale und vokale Angebote und das Musizieren in Ensembles.
(3) Musikschulen halten ein kontinuierliches Unterrichtsangebot in folgenden Bereichen vor:
1. Elementarbereich (Grundstufe),
a) musikalische Früherziehung,
b) musikalische Grundausbildung,
2. instrumentale und vokale Hauptfächer (Unter-, Mittel- und Oberstufe),
3. Ensemble- und Ergänzungsfächer,
4. musiktheoretische Fächer und
5. studienvorbereitende Ausbildung.
(4) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Musikschulen verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen.
Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Musikschulen.
(5) Musikschulen werden von musikpädagogischen Fachkräften geleitet, die über Managementfähigkeiten im Kultur- und Bildungsbereich verfügen sollen.
Der Unterricht wird grundsätzlich von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung (Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer) erteilt, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Ausbildung mit gleichwertigen Fertigkeiten und Erfahrungen nachweisen können.
(6) Die Musikschulen kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.
(7) Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung wird in grundsätzlichen Angelegenheiten des Berliner Musikschulwesens von einem Musikschulbeirat beraten.
TEIL XII - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Fortführung von Schulen
(1) Öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet worden sind, werden nach den bisherigen Regelungen weitergeführt.
Gleiches gilt für abweichende Organisationsformen und Schulversuche.
Für die Aufnahme in diese Schulen gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 die Aufnahmeregelungen des § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306) geändert worden ist.
Für die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) gelten die Vorschriften des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Privatschulen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten fort.
Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Bestimmungen in Teil VII.
§ 126 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderhandelt,
2. ohne die nach § 98 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
3. eine nach § 102 Abs. 2 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder nach § 104 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen oder
4. der Bestimmung des § 96 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 44 genannten Personen dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderzuhandeln.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 das Bezirksamt oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 127 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis) und der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) eingeschränkt.
§ 128 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 129 Übergangsregelungen
(1) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten schulischen und überschulischen Mitwirkungsgremien finden bis zur regelmäßigen Neuwahl die Vorschriften des Schulverfassungsgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), und der Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz vom 8. August 1979 (GVBl. S. 1518) Anwendung.
(2) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Benennungsverfahren nach den §§ 23 oder 24 des Schulverfassungsgesetzes eingeleitet wurde, finden diese Bestimmungen für die Durchführung dieses Benennungsverfahrens weiterhin Anwendung.
(3) Auf Maßnahmen der Schule nach § 7 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes findet § 3a Abs. 3 und 4 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin bis zu einer Neuregelung der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Personalvertretung weiter Anwendung.
(4) Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen finden auf Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Religionslehrer in einer öffentlichen Schule tätig waren oder bis zum 20. Dezember 2002 in Deutschland eine rechtlich geregelte Ausbildung zum Religionslehrer begonnen hatten, keine Anwendung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die sich bis zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 (einschließlich) in den Jahrgangsstufen 11, 12 oder 13 der gymnasialen Oberstufe befinden, finden an Stelle der Bestimmungen über die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe § 32 Abs. 4 bis 6 und § 33 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes richtet; Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Übergangsregelungen zu treffen, insbesondere zum Rücktritt in den folgenden Schülerjahrgang.
(6) Bis zum Beginn des Schuljahres 2004/2005 (einschließlich) sind für den Beginn der Schulpflicht, für das Alter für eine vorzeitige Aufnahme in die Schule und für die Feststellung der Schulreife § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin weiterhin anzuwenden.
Bis zu diesem Zeitpunkt findet § 28 Abs. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Aufnahme in die Vorklasse letztmalig zum Schuljahr 2004/2005 erfolgt.
(7) Bis zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 ist für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule § 28 Abs. 5 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin weiterhin anzuwenden.
(8) Für den Erwerb des Realschulabschlusses einschließlich des Erwerbs einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung finden bis zum Abschluss des Schuljahres 2004/2005 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
Für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe, die Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsoberschule und das Abendgymnasium tritt bis zum Schuljahr 2005/2006 der Realschulabschluss an die Stelle des mittleren Schulabschlusses.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufbauklassen des Gymnasiums (Klassenstufen 9 und 10) besuchen, finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
(10) Für Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule und die Jahrgangsstufe 8 der Hauptschule besuchen, finden § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin Anwendung.
(11) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 14 Abs. 3 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin im elften Schuljahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder einen anderen Vollzeitlehrgang an der Berufsschule besuchen, sind bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 berufsschulpflichtig.
(12) In den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 (einschließlich) können an der Berufsschule einjährige berufsbefähigende Lehrgänge für Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die nach neun Schulbesuchsjahren nicht mindestens die Jahrgangsstufe 8 einer allgemein bildenden Schule erreicht oder an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich durchlaufen haben und nicht entsprechend in der allgemein bildenden Schule oder der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gefördert werden können; § 39 Abs. 8 Satz 2 und 3 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin findet Anwendung.
Mit dem Besuch dieser Lehrgänge wird abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 die allgemeine Schulpflicht erfüllt.
§ 130 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
1. das Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306),
2. das Schulverfassungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel XV des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199),
3. das Privatschulgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458), zuletzt geändert durch Artikel VI § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199),
4. das Schulinstitutsgesetz vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286, 287),
5. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom 3. November 1952 (GVBl. S. 1008),
6. die Schulpflichtverordnung vom 7. November 1958 (GVBl. S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2000 (GVBl. S. 371),
7. die Verordnung über die Anwendung des Schulverfassungsgesetzes auf bestimmte Fachschulen vom 23. Juli 1980 (GVBl. S. 1501), geändert durch Nummer 62d der Anlage des Gesetzes vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541),
8. die Verordnung über die Kuratorien an Fachschulen des Landes Berlin vom 10. März 1981 (GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1995 (GVBl. S. 794), und
9. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht vom 2. Juli 1955 (GVBl. S. 447).
§ 131 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Die Regelungen über die Sprachstandsfeststellung und die Sprachförderkurse in § 55 Abs. 2 sind erstmalig zur Anmeldung für das Schuljahr 2005/2006 anzuwenden.
(3) Die Regelungen über die Schulanfangsphase in § 20 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie in § 59 Abs. 4 Satz 1 sind erstmals zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
(4) Die Regelungen über den mittleren Schulabschluss in den §§ 21, 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 36 Abs. 6 sowie gemäß § 27 Nr. 9, § 29 Abs. 6 Nr. 5, § 30 Abs. 5 Nr. 6, § 31 Abs. 4 Nr. 6, § 34 Abs. 3 Nr. 5 und § 40 Abs. 6 Nr. 4 sind erstmals zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
(5) In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler erstmals zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 aufgenommen.
(6) Die Bestimmung über den berufsorientierenden Schulabschluss in § 36 Abs. 6 wird erstmals zum Abschluss des Schuljahres 2006/2007 angewendet.
(7) Abweichend von Absatz 1 tritt § 20 Abs. 6 am 1. August 2005 in Kraft.
Grundlage für die organisatorische Umstellung der Grundschule nach § 20 Abs. 6 ist eine Gesamtkonzeption für die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern.
(8) Vorschriften dieses Gesetzes, mit denen die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt wird, Regelungen im Wege von Rechtsverordnungen zu treffen, treten abweichend von Absatz 1 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

