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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS CoV 2 Pandemie im Schuljahr 2022 2023

vom 25.11.2022 ( GVBl. Seite 643 vom 07.12.2022 )

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 129a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“

c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung“ eingefügt.

 

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ jeweils durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Rücktritt gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“

 

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 5a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 vom 10. November 2021 (GVBl. S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, oder Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen.“


4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ jeweils durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Fachschulen“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

c) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016“ die Angabe „(GVBl. S. 388)“ eingefügt.

d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Rücktritt gemäß Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Rücktritt gemäß § 129a Absatz 4 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“


5. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2021/2022“ die Angabe „und 2022/2023“ eingefügt.


6. Absatz 6 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.