Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Gesetz über die Kostenbeteiligungsfreiheit für die Jahrgangsstufe 3 in der ergänzenden Förderung und Betreuung
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes
§ 19 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Bedarf wird für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler sowie für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Mittelstufe und der Jahrgangsstufen 6 ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt.“
2. In Satz 14 wird die Angabe „3 bis 6“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt und die Angabe „Unter-,“ gestrichen.
[...]
Artikel 4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

