Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 11. Dezember 2025
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
[...]
Artikel 2 - Änderung des Schulgesetzes
§ 55 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Kinder, die bereits eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege durchgeführt.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „Tageseinrichtungen der Jugendhilfe“ durch das Wort „Räumlichkeiten“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle“ durch die Wörter „Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege im Sinne des Absatzes 1 Satz 2“ und das Wort „Tagespflegestelle“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“ die Wörter „und in der Kindertagespflege“ eingefügt.
3. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Eltern“ durch das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt.
4. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.
[...]
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 5a der Kindertagesförderungsverordnung nach Artikel 4 Nummer 7 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2025
Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin
Cornelia S e i b e l d
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Kai W e g n e r

