Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Gesetz zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Angaben angefügt:
„Anlage 1 (zu § 98 Absatz 7 Nummer 1) Schulgeldtabelle
Anlage 2 (zu § 101 Absatz 3 Nummer 2) Zuschlagstabelle“.
2. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein.“
3. In § 9 Absatz 1 Satz 5 werden das Wort „können“ durch das Wort „schließen“ ersetzt und das Wort „abschließen“ gestrichen.
4. In § 56 Absatz 8 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
5. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „zurücksteht“ die Wörter „und der Schulbetrieb mit mindestens drei Lehrkräften und zwölf Schülerinnen und Schülern geführt wird“ eingefügt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Von den Vorgaben des Satzes 1 Nummer 1 zur Mindestgröße des Schulbetriebs kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Lehrziele und Einrichtungen gesichert ist.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern wird nicht gefördert gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, wenn
1. die erhobenen monatlichen Schulgelder in Abhängigkeit vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers die in der Anlage 1 (Schulgeldtabelle) genannten Beträge nicht überschreiten,
2. Aufnahmeverfahren ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse durchgeführt werden und
3. eine hinreichende Ermäßigung des Schulgeldes für Geschwisterkinder erfolgt.“
d) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 8 bis 11.
e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und wie folgt ge-
ändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „die“ das Wort „näheren“ eingefügt und die Angabe „Nr. 4)“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4 und Absatz 7), insbesondere zum maßgeblichen Einkommensbegriff einschließlich der Bestimmung des Bemessungszeitraums und zur Anpassung der Anlage 1 (Schulgeldtabelle) gemäß der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Bedingungen“ das Wort „näheren“ eingefügt sowie die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. Einzelheiten zum Nachweis der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 benannten Voraussetzungen,
4. Einzelheiten zur erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung nach Absatz 5 Satz 6.“
6. § 99 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „den“ durch das Wort „dem“ und
die Wörter „zugelassen hat“ durch das Wort „zustimmt“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit dem Übergang der Genehmigung tritt der neue Träger
den Verbindlichkeiten bei, die im Zusammenhang mit der
Schulträgerschaft des alten Trägers gegenüber dem Land
Berlin entstanden sind.“
7. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „den“ durch die Wörter „gemeinnützigen und diesen gleichgestellten“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2
bis 5 ersetzt:
„(2) Der Zuschuss für genehmigte Ersatzschulen beträgt 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten). Als Personalkosten gelten die Kosten für das Personal, mit dem öffentliche Schulen regelhaft ausgestattet sind und das in einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis mit dem Land Berlin steht.
(3) Zusätzlich erhalten Träger genehmigter Ersatzschulen
1. einen Zuschlag für gemeinsamen Unterricht in Höhe von 100 Prozent der Kosten des Personals, das allgemeinen öffentlichen Schulen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugemessen wird, und
2. abgestufte Zuschläge für die Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler in Abhängigkeit vom Einkommen der unterhaltpflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers, deren Höhe sich aus der Anlage 2 (Zuschlagstabelle) ergibt.
(4) In den Zuschüssen nach Absatz 2 und 3 enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten nach Absatz 2 Satz 1 sind die anlässlich der Aufstellung des Haushaltsplans von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ermittelten Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tarifbeschäftigte an öffentlichen Schulen. Personalkosten für den Betrieb eines mit einer Schule verbundenen Wohnheims (Internat) werden bei der Berechnung der Personalkosten nicht berücksichtigt. Die Finanzierung von ergänzenden Betreuungsangeboten gemäß § 19 Absatz 6 und die Finanzierung der Kosten, die im Rahmen der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche
Betreuung und Förderung entstehen, werden durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 geregelt.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Träger von Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt für Schülerinnen und Schüler in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe in den Förderschwerpunkten „Sehen“ und „Hören und Kommunikation“ einen Zuschuss in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt und die Wörter ,„frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat“ gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „findet hierauf Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 5“ werden durch die Wörter „finden hierauf die Absätze 2 und 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „Ersatzschulen die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse“ durch die Wörter „dem Träger einer Ersatzschule die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3“ und die Wörter „der Schulträger“ durch das Wort „er“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Zuschuss wird“ durch die Wörter „Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „einen Zuschuss“ durch das Wort „Zuschüsse“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:
„(11) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln,
insbesondere
1. Einzelheiten zum Zuschuss nach Absatz 2, insbesondere die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten einschließlich der Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraums,
2. Einzelheiten zu den Zuschlägen nach Absatz 3, insbesondere zum maßgeblichen Einkommensbegriff einschließlich der Bestimmung des Bemessungszeitraums und zur Anpassung der Anlage 2 (Zuschlagstabelle) gemäß der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung,
3. das Verfahren der Zuschussgewährung, insbesondere Einzelheiten zum Antragsverfahren einschließlich von Ordnungs- und Ausschlussfristen, zur Verpflichtung zur Nutzung eines zentralen IT-Fachverfahrens, zur Rückforderung überzahlter Beträge und zu deren Verzinsung sowie zur Prüfung der Verwendung der Zuschüsse.“
8. Dem § 129 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:
„(20) Die Vorgaben zum Verbot der Förderung der Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gemäß § 98 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119, 124) in der jeweils geltenden Fassung finden auf privatrechtliche Verträge über die Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers an einer Schule in freier Trägerschaft, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, erst ab dem Schuljahr 2029/30 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bis zum 1. August 2027 maßgeblichen Vorgaben der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht vom 9. Dezember 1959 (GVBl. S. 1223), die zuletzt durch § 75 des Gesetzes vom 11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537) geändert worden ist, fort. Ein Ersatzschulträger erhält Zuschläge nach § 101 Absatz 3 Nummer 2 bis zu diesem Zeitpunkt nur, wenn er die Vorgaben des § 98 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung für alle Schulverträge einhält.
(21) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) der Schulträger einer Ersatzschule nicht gemeinnützig im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird hinsichtlich des Bestehens des Zuschussanspruchs gemäß § 101 Absatz 2 und 3 für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen vom Erfordernis der Gemeinnützigkeit abgesehen, wenn die Ersatzschule in diesem Zeitraum ununterbrochen betrieben wird.“
9. Die folgenden Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1 Schulgeldtabelle
(zu § 98 Absatz 7 Nummer 1)
Anlage 2 Zuschlagtabelle
(zu § 101 Absatz 3 Nummer 2)
Artikel 2 [...]
Artikel 3 [...]
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ersatzschulzuschussverordnung vom 29. November 2004 (GVBl. S. 479), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2024 (GVBl. S. 37)
geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, § 101 Absatz 3 des Schulgesetzes
nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, § 101 Absatz 11 Nummer 2 des Schulgesetzes nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe h, Artikel 1 Nummer 9 und Artikel 3 treten am 1. August 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht vom 9. Dezember 1959 (GVBl. S. 1223), die zuletzt durch § 75 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 9. März 2026
Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin
Cornelia S e i b e l d
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Kai W e g n e r

