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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 09.07.2026 ( GVBl. Seite 700 vom 22.07.2026 )

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes


Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung“.
b) Nach der Angabe zu § 64d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 64e Systeme Künstlicher Intelligenz“.


2. In § 8 Absatz 2
Nummer 13 wird das Wort „schulspezifischen“ durch das Wort „schulinternen“ ersetzt.


3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung

(1) Die Schulen führen einmal im Schuljahr standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mittels eines Tests in Deutsch und Mathematik durch.
Das Testverfahren wird durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
Die Erhebung des Lernstands und der Lernentwicklung dient der Feststellung der fachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik. Sie ermöglicht eine fundierte Analyse der individuellen Lernentwicklung und dient der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Für die Feststellung der individuellen Lernentwicklung wird der Lernstand für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 erhoben.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und alle Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichten, erhalten Zugang zu den entsprechenden Daten ausschließlich für Zwecke der kontinuierlichen, an die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepassten Unterrichtsgestaltung und der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Die Schulaufsicht nutzt die pseudonymisierten und aggregierten Daten für die Steuerung der Qualitätsentwicklung der Schulen.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Leistungsdaten werden spätestens nach sieben Jahren Aufbewahrungsfrist gelöscht.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung der Lernstandsfeststellungen.“

4. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird vor der Angabe ‚Förderschwerpunkt „Autismus“‘ die Angabe „sonderpädagogischen“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
‚Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“, „Sehen“ sowie „Körperliche und motorische Entwicklung“ in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nach Maßgabe des Haushalts.‘
c) Der bisherige Satz 3 – nunmehr Satz 4 – wird wie folgt neu gefasst:
„Der Bedarf wird für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Schülerinnen und Schüler ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt.“
d) Der bisherige Satz 13 – nunmehr Satz 14 – wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „sowie“ nach der Angabe ‚Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“‘ wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Vor der Angabe ‚Förderschwerpunkt „Autismus“‘ wird das Wort „sonderpädagogischen“ eingefügt.
cc) Nach der Angabe „Auftragsschulen“ wird die Angabe ‚sowie für die Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“, „Sehen“ oder „Körperliche und motorische Entwicklung“‘ eingefügt.


5. § 30 wird wie folgt geändert
:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 9 wird aufgehoben.

6. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

7. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Berufsfachschulen für Altenpflege“ gestrichen.
b) In Satz 5 werden die Wörter „oder des Altenpflegegesetzes“ gestrichen.

8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die zuständige Schulbehörde kann eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler, bei denen begründete Zweifel am Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bestehen, durch das zuständige Gesundheitsamt anordnen. Diese Regelung gilt nicht für chronisch kranke Schülerinnen und Schüler sowie solche mit Behinderungen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 2a werden die Absätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 erster Halbsatz werden nach der Angabe „2“ die Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.

9. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wählen“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Aufnahmeverfahren nach § 37 Absatz 4“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „ab,“ die Wörter „worin festgestellt wird,“ eingefügt und die Wörter „oder Schule“ gestrichen.

10. In § 58 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften“ gestrichen und nach dem Wort
Zeugnissen“ ein Komma und die Wörter „Berichten und Informationen im Sinne des Satzes 1“ eingefügt.

11. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „übermitteln“ ein Semikolon und die Wörter „für die Untersuchungen gemäß § 52 Absatz 2 darf die zuständige Schulbehörde dem zuständigen Gesundheitsamt die Namen, die Geburtsdaten, das Geschlecht, die Anschrift, Angaben zum Gesundheitszustand und Angaben zu den begründeten Zweifeln am Fernbleiben vom Unterricht der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen sowie die Anschrift und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten übermitteln“ eingefügt.
b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

12. § 64a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anwesenheitskontrolle und der Zeugniserstellung sowie“ durch ein Komma und die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde, den Schulbehörden und Jugendbehörden, der Anwesenheitskontrolle, der Ausstellung von Zeugnissen, Berichten und Informationen, auch in elektronischer Form,“ ersetzt und nach den Wörtern „der Schulen“ die Wörter „sowie der datengestützten Unterrichts- und Schulentwicklung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die innerhalb der Schulaufsichtsbehörde für das Fachverfahren nach Absatz 1 zuständige Stelle, die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnimmt, übt die Aufgabe des Daten- und Berechtigungsmanagements aus und ist berechtigt, die ihr von den Schulen zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Daten zu verarbeiten.“
c) Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Den Schulbehörden dürfen befristet Zugriffsrechte auf die zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 45 und § 109 Absatz 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden.
Den Jugendbehörden dürfen die von den Schulbehörden nach Satz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Jugendbehörden erforderlich ist.“
e) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Fachverfahren“ die Wörter „und für die Zwecke nach § 64d Absatz 3 und 4“ eingefügt.
f) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden angefügt:
„(11) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen Zugriffsrechte auf die erforderlichen automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
1. zur Durchführung des Probeunterrichts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,
2. zur Wahrung von gesamtstädtischen Steuerungsaufgaben im Rahmen der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach den §§ 54 bis 57 im Benehmen mit den Schulbehörden nach § 105 oder
3. zur gesamtstädtischen Sicherung der Schulpflicht nach den §§ 41 bis 45 und § 109 Absatz 2 im Benehmen mit den Schulbehörden nach § 105.

(12) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen, soweit dies zur Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Planung des Einsatzes der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals erforderlich ist, befristet Zugriffsrechte auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten des pädagogischen Personals und in aggregierter Form auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden.

(13) Die Schulaufsichtsbehörde darf für die interne und externe Evaluation nach § 9 Absatz 2 und 3 sowie für die Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung nach § 9a die erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 in den Fachverfahren nach den §§ 64a, 64c und 64d zu den dort genannten Zwecken verarbeiten und an ein von der Schulaufsichtsbehörde benanntes wissenschaftliches Institut übermitteln.
Dieses Institut darf die pseudonymisierten Daten zu dem Zweck, sie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulen wieder zum Zweck der Evaluation sowie der Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung zur Verfügung zu stellen, verarbeiten.
Das Institut darf nur vollständig anonymisierte Daten zum Zweck der Forschung verarbeiten.

(14) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen, soweit dies zur Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 101 erforderlich ist, in aggregierter Form Zugriffsrechte auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, eingeräumt werden.“

13. § 64c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „sowie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulbehörden“ eingefügt und die Wörter „weiterer Dienste, wie Lernmanagementsystemen oder Systemen zur Bereitstellung digitaler Kommunikationsangebote,“ durch die Wörter „von Diensten für die nach § 64d Absatz 1 und 2 beschriebenen Aufgaben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „von und“ gestrichen.

14. § 64d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren, das den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulbehörden Zugang zu digitalen Kommunikationswerkzeugen und zur Erstellung und Auswertung von Befragungen und Erhebungen ermöglicht. Dieses Fachverfahren ermöglicht darüber hinaus den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften sowie schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zugang zu
1. Lernmanagementsystemen,
2. digitalen Lehr- und Lernmitteln,
3. der automatisierten Unterstützung von Systemen zur Geräte-, Dateien-, E-Mail- und Netzwerkverwaltung an Schulen sowie
4. der Übermittlung der standardisierten Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung nach § 9a.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Zeugnissen“ ein Komma und die Wörter „Berichten und Informationen sowie von Zeugnissen in elektronischer Form nach § 58 Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:
„8. für den Hinweis auf besondere Vorkommnisse innerhalb und außerhalb des Unterrichts mit Bezug zum Schulgeschehen, die näher in der Rechtsverordnung nach § 66 geregelt sind,
9. für den Hinweis auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach den §§ 62 und 63,
10. für Informationen über Nachteilsausgleiche nach § 58 Absatz 8,
11. für die interne und externe Evaluation nach § 9 Absatz 2 und 3 und die Übermittlung dieser Daten an die Erziehungsberechtigten.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6. für die Durchführung des Probeunterrichts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,
7. für die Erfassung der Arbeitszeit der Lehrkräfte.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Schulen bleiben für die von ihnen im Fachverfahren verarbeiteten Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für das Fachverfahren liegt bei der Schulaufsichtsbehörde.“

15. Nach § 64d wird folgender § 64e eingefügt:
„§ 64e Systeme Künstlicher Intelligenz

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Schulen ein System Künstlicher Intelligenz (KI-System) für in der Rechtsverordnung nach § 66 Nummer 19 definierte Zwecke zur Nutzung bereit und kann dieses für eigene, mit ihren Aufgaben zusammenhängende Zwecke verwenden.

(2) Eingegebene personenbezogene Daten dürfen unter Beachtung der Absätze 3 und 4 auch in einem KI-System verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Aufgabe erfüllt wird und die Schulaufsichtsbehörde und die Schulen befugt sind, dazu personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Satz 1 gilt auch für Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulaufsichtsbehörde und die Schulen nach
Absatz 2 setzt voraus, dass
1. die eingegebenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe im Sinne des Absatzes 2 erforderlich sind,
2. die personenbezogenen Daten das eingesetzte Modell Künstlicher Intelligenz (KI-Modell) nicht verändern,
3. gewährleistet wird, dass das KI-System ausschließlich auf behörden- oder schulinterne Datenquellen zugreifen kann,
4. das KI-System als geschlossenes System betrieben wird,
5. das KI-System nur personenbezogene Daten ausgibt, die in einem festen Zusammenhang zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgabe der Behörde im Sinne des Absatzes 2 stehen und
6. risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden, die die Grundsätze der Datenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Nichtverkettung, Transparenz und Intervenierbarkeit gewährleisten; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Auswahl des zugrundeliegenden KI-Modells.

(4) Vor dem Einsatz des KI-Systems sind die Nutzenden insbesondere über Zweck und Art des Einsatzes, die Funktionsweise der eingesetzten Technik und die Verarbeitung selbst aufzuklären und regelmäßig zu schulen.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind ein Jahr nach Inkrafttreten der Vorschrift und danach alle drei Jahre zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass die genannten Voraussetzungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen oder nicht geeignet sind, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, hat zeitnah eine Anpassung zu erfolgen.
Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

16. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ ein Komma und die Wörter „die wissenschaftliche Untersuchung nur an Schulen durchgeführt werden kann und Erkenntnisse mit pädagogisch-wissenschaftlicher Relevanz dargelegt werden“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde legt die Voraussetzungen für die Genehmigung von zur universitären Ausbildung gehörenden wissenschaftlichen Untersuchungen der Studierenden des Lehramts an öffentlichen Schulen im Benehmen mit den Universitäten fest.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verarbeitung“ ein Komma und die Wörter „die Speicherung, die Aufbewahrungsdauer und das Datum der Löschung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Name, der Tag der Geburt und die Adresse, mit Ausnahme des Wohnortes, der am Forschungsvorhaben teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten dürfen nicht an Forschende übermittelt werden.“

17. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Schulbehörden“ die Wörter „und der Schulaufsichtsbehörde“ und nach der Angabe „8“ die Wörter „und Absatz 11 Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden und Jugendbehörden zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 8a und der Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 11 Satz 1 Nummer 3,“
c) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 14 bis 16.
d) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
 
e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
f) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. den Einsatz von KI-Systemen nach § 64e.“

18. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „in der ersten Sitzung der neu gebildeten Schulkonferenz“ eingefügt.
b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „zieht“ durch das Wort „kann“ und das Wort „hinzu“ durch das Wort „hinzuziehen“ ersetzt.

19. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine neu gebildete Schulkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr begonnen hat, einberufen.“
b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Schulkonferenz“ ersetzt.

20. § 79 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „für die Dauer von zwei Schuljahren“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gesamtelternvertretung“ die Wörter „als beratende Mitglieder“ eingefügt.

21. § 81 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 und Notenschutz nach § 58 Absatz 9.“

22. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „mindestes“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „zwei“ das Wort „gewählte“ eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die oder der jeweilige Vorsitzende ist stimmberechtigt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 10 nicht teil. An den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 und 9 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen; in diesem Fall sind sie auch stimmberechtigt.“
23. In § 84a Satz 1 wird das Wort „Stunde“ durch das Wort „Unterrichtsstunde“ ersetzt.

24. In § 85 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Bezirksschülerausschusses“ die Wörter „für die Dauer von zwei Schuljahren“ eingefügt.

25. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Klassen“ die Wörter „und Jahrgangsstufen“ eingefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien, die nach § 35 Absatz 1 in ein Oberstufenzentrum eingegliedert sind, gilt § 84 Absatz 1 Satz 2. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte
1. zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher,
2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
„2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und“
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler von beruflichen Schulen, die zusammengefasst sind, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, bilden die Gesamtschülervertretung. Für die Gesamtschülervertretung gilt § 85 Absatz 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.“

26. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Absatz 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.

(3) Ist eine Fachschule mit anderen beruflichen Schulen zusammengefasst, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, gilt
§ 86 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler sowie die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher die Gesamtschülervertretung bilden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte
1. zwei gleichberechtigte Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher,
2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechende Teilkonferenz der Lehrkräfte.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ durch die Wörter „beiden Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

27. § 89 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „höchstens vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie“ eingefügt.
 
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Klassenkonferenz“ die Wörter „und höchstens vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ eingefügt.


28. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ durch die Wörter „mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, höchstens jedoch drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bezirkselternausschusses“ die Wörter „für die Dauer von zwei Schuljahren“ eingefügt.

29. § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet, die sich aus den Elternsprecherinnen und Elternsprechern jeder Klasse oder Jahrgangsstufe der jeweiligen Abteilung zusammensetzt.
Eine Abteilungselternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen.
In diesem Fall werden die Aufgaben der Abteilungselternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Abteilungselternversammlung) wahrgenommen.

(2) Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher,
2. ein Mitglied der Schulkonferenz und
3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der
Schülerinnen und Schüler.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen bilden die Gesamtelternvertretung und wählen aus ihrer Mitte
1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, höchstens jedoch drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2. für die Dauer von zwei Schuljahren zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen, und
3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung.
§ 90 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Jahrgangsstufen von beruflichen Schulen, die zusammengefasst sind, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, bilden die Gesamtelternvertretung. Für die Gesamtelternvertretung gilt § 90 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.“

30. In § 95 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Absatz 6 Satz 8 bis 14“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 6 Satz 9 bis 15“ ersetzt.

31. Dem § 105 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt im Benehmen mit den zuständigen Schulbehörden die gesamtstädtische Koordinierung der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach den §§ 54 bis 57 und die gesamtstädtische Sicherung der Schulpflicht nach den §§ 41 bis 45 und § 109 Absatz 2.“ 32. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wörter „und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für zwei Schuljahre gewählt; im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.“
bb) Der neue Satz 4 wird aufgehoben. 33. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksschulbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und höchstens fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“

34. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 (Schülerinnen und Schüler), § 87 Absatz 2 Satz 2 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bezirksausschuss“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den sie betreffenden Landesausschuss.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

35. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „6)“ die Wörter „für
die Dauer von zwei Kalenderjahren“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Versammlungen wählen sich in ihrer ersten Sitzung jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Kalenderjahren.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitte“ die Wörter „jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 112 Absatz 4 gilt entsprechend.“

36. In § 114 Absatz 3 werden das Wort „drei“ durch die Wörter „höchstens fünf“ ersetzt und nach dem Wort „Stellvertreter“ die
Wörter „für die Dauer von zwei Kalenderjahren sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter als beratendes Mitglied für den Landesschulbeirat“ eingefügt.

37. § 115 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. eine von einer Organisation mit Fachkompetenz im Bereich lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere Belange und schulische Bildung benannte Person; die Organisation wird von der für
Bildung zuständigen Senatsverwaltung für die jeweilige Dauer der Wahlperiode des Landesschulbeirats bestimmt, 6. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landesausschüsse nach § 114.“

38. In § 116 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sofern ein Gremienmitglied mehrere Mandate innehat, hat das Mitglied für jedes Mandat eine Stimme.“

39. § 117 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei Mitgliedschaft in den Bezirksausschüssen, dem Bezirksschulbeirat, den Ausschüssen und dem Beirat Berufliche Schulen, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweils vertretenen Personengruppe endet.“

40. In § 119 Absatz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „für die Dauer von zwei Kalenderjahren“ eingefügt.

41. In § 122 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Den in Satz 1 genannten Personen ist auf deren Wunsch hin eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zur Verfügung zu stellen; die Abschrift kann auch digital zur Verfügung gestellt werden.“

42. In § 127 werden die Angabe „§ 52 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 3“ und jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.

 

 

Artikel 2 [...]

 

Artikel 3 [...]

 

Artikel 4 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 30 am 1. August 2028 in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2026

Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin
Cornelia S e i b e l d

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Kai W e g n e r