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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

vom 11.02.2026 ( GVBl. Seite 61 vom 20.02.2026 )

Vom 11. Februar 2026

 

Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 27, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 10 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom
26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist,
verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Artikel 1

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Jenaplanschule Neukölln“.

2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die ihre erste Fremdsprache an der gewählten Schule nicht fortsetzen wollen, werden bei der Auswahlentscheidung nur berücksichtigt, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Wechsel der Fremdsprachenfolge genehmigt hat.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bereits in der Primarstufe gewährte Nachteilsausgleiche werden bei Bedarf bei der Durchführung von Tests gewährt, sofern die Erziehungsberechtigten den gewährten Ausgleich rechtzeitig gegenüber der Schule, an der der Test durchgeführt wird, nachweisen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
„Das Testergebnis eines Standorts in der nichtdeutschen Partnersprache gilt für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte derselben Sprachkombination, das Testergebnis eines Standorts in Deutsch für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte. Die Wiederholung des Tests für dasselbe Schuljahr ist nicht zulässig.“
b) In Absatz 8 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ ein Semikolon und die Wörter „dabei werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einem Geschwisterkind berücksichtigt, das bereits die SESB besucht und in denselben Partnersprachen unterrichtet wird“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „drei“ ein Komma und die Wörter „ab Jahrgangsstufe 7 insgesamt bis zu fünf“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „mit einer nachgewiesenen Eignung für die Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. Schülerinnen und Schüler, die bisher die École Voltaire (Grundschule) besucht haben,“
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden.“
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Carl-von-OssietzkyGymnasium und am“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „durchführt“ ein Semikolon und die Wörter „die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig“ eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

6. § 5a Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Test ist bestanden, wenn dabei mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.“
b) In Satz 5 werden die Wörter „aufgenommen, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in die Staatliche Internationale Schule zurückkehren“ durch die Wörter „entsprechend Absatz 8 Satz 1 aufgenommen“ ersetzt.
c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die weitere Aufnahme erfolgt vorrangig in folgender abgestufter Rangfolge:
1. Schülerinnen und Schüler, die einen außerhalb Deutschlands besuchten Bildungsgang fortsetzen, der zum Diplôme du Baccalauréat International führt,
2. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Deutsche Auslandsschule besucht haben,
3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere internationale Schule außerhalb Deutschlands besucht haben.“

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Hans-Carossa-Gymnasium,“ die Wörter „dem Carl-Friedrich-von-Siemens-Gymnasium,“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium werden bis zu zwei grundständige Züge, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen wird jeweils ein grundständiger Zug eingerichtet.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und am ImmanuelKant-Gymnasium wird jeweils“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Mathematik,“ das Wort „erste“ gestrichen.
bb) In Satz 13 werden nach dem Wort „Testergebnissen“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 4“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In die Jahrgangsstufe 5 sind unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „gehören“ ein Semikolon und die Wörter „maßgebend dafür sind die im Test erreichten ganzzahligen Bewertungseinheiten“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.“
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In Fällen des Satzes 3 werden unabhängig von der nach Satz 1 erreichten Notensumme alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an der Schule zu den zehn Prozent mit den besten Testergebnissen gehören.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.
bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „werden und“ die Wörter „in der Jahrgangsstufe 5“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt für die Probezeit ab der Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wobei an die Stelle des Faches Naturwissenschaften alle naturwissenschaftlichen Fächer und das Fach Informatik treten; dabei ist in einem der Fächer eine höchstens mangelhafte Leistung zulässig, nicht aber im Fach Mathematik.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik wird jeweils ein Zug eingerichtet; bei Bedarf kann in der Fachrichtung Bühnentanz ein zweiter Zug eingerichtet werden.“
b) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Wörter „in das berufliche Gymnasium“ eingefügt.
c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr. Die Probezeit ist bestanden, wenn in der Fachrichtung Bühnentanz die Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich im Fach „Gymnastik“ und in der Fachrichtung Artistik alle künstlerischen Fächer mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet werden. In der Primarstufe ist eine Verlängerung der Probezeit von bis zu einem Schuljahr in begründeten Ausnahmefällen durch Entscheidung der Schulleiterin oder
des Schulleiters auf Empfehlung der jeweiligen künstlerischen Leitung möglich. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen.
(8) Am Ende jedes Schuljahres wird über die Versetzung entschieden, für die ausschließlich die Bewertung in den künstlerischen Fächern maßgebend ist. In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I wird versetzt, wer in der Fachrichtung Bühnentanz mindestens ausreichende Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ erreicht. In der Fachrichtung Artistik wird versetzt, wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in den artistischen Grundlagen, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in allen künstlerischen Fächern oder in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in dem frei gewählten artistischen Spezialfach mindestens ausreichende Leistungen erreicht; in den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann eine mangelhafte Leistung in einem künstlerischen Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen künstlerischen Fächern ausgeglichen werden.
Nachprüfungen gemäß § 24 der Sekundarstufe I-Verordnung mit dem Ziel der Nachversetzung finden nicht statt.“
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden die Wörter „Ballettschule Berlin und Schule für Artistik“ durch die Wörter „Ballett- und Artistikschule Berlin“ ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Wettbewerben“ die Wörter „sowie die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „weiterhin“ die Wörter „die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium,“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Jenaplanschule Neukölln“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Peter-Petersen-Schule“ durch die Wörter „Jenaplanschule Neukölln“ ersetzt.

13. In § 14 Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „durch“ ein Semikolon und die Wörter „die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig“ eingefügt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Rosa-Luxemburg-Gymnasium und das Otto-NagelGymnasium müssen in jedem Schuljahr mindestens einen Zug vorhalten, der mit Jahrgangsstufe 7 beginnt, die übrigen in Satz 2 genannten Schulen mindestens zwei Züge.“
b) In Absatz 9 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2026
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie
Katharina G ü n t h e r - W ü n s c h