Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die nachstehend genannten Schulen besonderer pädagogischer Prägung und einzelne Züge, die als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind.
§ 2 Grundsätze
(1) 1Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.
2Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.
(2) Die in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen sind abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Sekundarstufe I zugeordnet; diese Abweichung gilt nicht für die in Teil II Kapitel 3 genannten Schulen mit sportlicher Prägung.
(3) 1Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen.
2Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.
3Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren.
4Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.
(4) 1Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule.
2Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los.
3Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.
4Schülerinnen und Schüler, die ihre erste Fremdsprache an der gewählten Schule nicht fortsetzen wollen, werden bei der Auswahlentscheidung nur berücksichtigt, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Wechsel der Fremdsprachenfolge genehmigt hat.
5Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten.
6Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei rechtzeitig angemeldetem Bedarf zuzulassen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren.
7Bereits in der Primarstufe gewährte Nachteilsausgleiche werden bei Bedarf bei der Durchführung von Tests gewährt, sofern die Erziehungsberechtigten den gewährten Ausgleich rechtzeitig gegenüber der Schule, an der der Test durchgeführt wird, nachweisen.
(5) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.
(6) 1Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden.
2Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen; eine gleiche Eignung liegt bei gleicher Gesamtpunktzahl unabhängig von der in einem Test erreichten Punktzahl vor.
(7) 1Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig.
2Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen.
3Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
4Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen.
5Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.
(8) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:
- 1.
- Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut.
- Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.
- Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.
- 2.
- Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen.
- Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
- 3.
- Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen.
- Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.
- 4.
- Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.
- 5.
- Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.
- 6.
- Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung..Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.
(9) 1Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
2Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.
(10) Während der Jahrgangsstufe 10 ist ein Wechsel aus einem Zug mit besonderer pädagogischer Prägung in einen Regelzug derselben Schule nicht zulässig.
Teil II Schulspezifische Bestimmungen
Kapitel 1 Schulen mit fremdsprachlicher und internationaler Prägung
§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)
(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.
(2) 1Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der
- 1.
- Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
- 2.
- Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
- 3.
- Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
- 4.
- Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
- 5.
- Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
- 6.
- Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
- 7.
- Grundschule am Brandenburger Tor, Brüder-Grimm-Grundschule und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
- 8.
- Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
- 9.
- Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.
2An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.
3An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.
(3) 1Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der
- 1.
- Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
- 2.
- Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
- 3.
- Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
- 4.
- Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
- 5.
- Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
- 6.
- Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
- 7.
- Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
- 8.
- Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
- 9.
- Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.
2An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.
3An der Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den zuständigen Schulträgern jährlich jeweils ein zusätzlicher Zug an beiden Standorten eingerichtet werden.
(4) 1Die Klassenfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.
2Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache nicht zulässig ist.
(5) 1In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten.
2Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.
3Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
(6) 1Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 11 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung).
2Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.
3Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.
4Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
5Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB.
6Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen.
7Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt.
8Das Testergebnis eines Standorts in der nichtdeutschen Partnersprache gilt für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte derselben Sprachkombination, das Testergebnis eines Standorts in Deutsch für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte.
9Die Wiederholung des Tests für dasselbe Schuljahr ist nicht zulässig.
10Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht.
11Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:
- 1.
- Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,
- 2.
- Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und
- 3.
- Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 10 beherrschen (bilinguale Kinder).
12Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung.
13Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet.
14Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.
(7) 1Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10.
2Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
- 1.
- Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,
- 2.
- Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.
3Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.
4Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen.
5Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.
6Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.
(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 9 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.
(9) 1In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind.
2Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist; dabei werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einem Geschwisterkind berücksichtigt, das bereits die SESB besucht und in denselben Partnersprachen unterrichtet wird.
3Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen.
4Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.
5Die Aufnahme in ein Gymnasium erfordert zudem die nachgewiesene Eignung für den Besuch dieser Schulart entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.
(10) 1Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen.
3Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird.
4Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.
(11) 1Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.
2Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden.
3Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben.
4Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.
(12) 1Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.
2Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden.
3Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.
4Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.
5Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.
(13) 1In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
2Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt.
3Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.
(14) 1Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.
2Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.
3Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
(15) 1Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren.
2In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr.
3Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr.
4Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.
5Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist.
6Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde.
7In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.
(16) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache.
2Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
3Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.
§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)
(1) 1Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7.
2In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei, ab Jahrgangsstufe 7 insgesamt bis zu fünf Züge eingerichtet.
(2) 1Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden.
2Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.
(3) 1Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt.
2Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.
(4) 1In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Eignung für die Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt.
2Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.
(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:
- 1.
- Schülerinnen und Schüler, die bisher die École Voltaire (Grundschule) besucht haben,
- 2.
- französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
- 3.
- Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
- 4.
- Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.
(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
(7) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4.
2Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend.
3Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.
(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden.
(10) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.
§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien
(1) 1Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen
- 1.
- am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,
- 2.
- am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,
- 3.
- am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.
2Am Hans-Carossa-Gymnasium wird jeweils ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.
(2) 1Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht.
2Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen.
3Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig.
4In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.
5Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.
6Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist.
7Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden.
8Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben.
9Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.
(3) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen.
2Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.
(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(5) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.
3Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen.
4Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt.
5Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 5a Staatliche Internationale Schulen
(1) 1Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.
2Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari-Maathai-Internationale-Schule.
3Aufgenommen werden nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.
(2) 1Bei international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wird zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden.
2Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität.
3Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern.
4Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
5Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität.
6Als dauerhaft in Berlin lebend im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gelten Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird.
(3) 1Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt.
2Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).
(4) 1Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.
2Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen.
3Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen.
4Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen.
5Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen.
6Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen.
7Das an der einen Staatlichen Internationalen Schule erreichte Testergebnis gilt auch für die andere Schule.
8Die Wiederholung des Tests ist unzulässig.
9Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
10Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.
(5) 1Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler.
2Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben.
3Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben.
4Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung.
5Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet.
6Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet.
7In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.
(6) 1Die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 darf bis zur Entscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 dieser Vorschrift zu ermöglichen.
2Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8.
3Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben.
4Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
5Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.
(7) 1In dem Kontingent der international mobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen.
2Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.
3Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
(8) 1Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder aus hochmobilen Familien, zunächst von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen, aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden.
2Anschließend werden Kinder aus mobilen Familien aufgenommen, zunächst von Erziehungsberechtigten, die in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Kultur und Sport tätig sind, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden.
3Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.
(9) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze nur für Kinder aus international mobilen Familien möglich.
2Eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen.
3Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen.
4Der Test ist bestanden, wenn dabei mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
5Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien entsprechend Absatz 8 Satz 1 aufgenommen.
6Die weitere Aufnahme erfolgt vorrangig in folgender abgestufter Rangfolge:
- 1.
- Schülerinnen und Schüler, die einen außerhalb Deutschlands besuchten Bildungsgang fortsetzen, der zum Diplôme du Baccalauréat International führt,
- 2.
- Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Deutsche Auslandsschule besucht haben,
- 3.
- Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere internationale Schule außerhalb Deutschlands besucht haben.
7Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.
(10) 1Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus.
2Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich.
3Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.
(11) 1Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet.
2Die für die Prüfungen zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.
Kapitel 2 Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Prägung
§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien
(1) 1Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Hans-Carossa-Gymnasium, dem Carl-Friedrich-von-Siemens-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium.
2Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
3Am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium werden bis zu zwei grundständige Züge, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen wird jeweils ein grundständiger Zug eingerichtet.
(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.
(3) Für die Probezeit und die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 9.
§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien
(1) 1Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium.
2Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
3Am Andreas-Gymnasium wird [Anm. 3] ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.
(2) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.
2Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 ist zudem die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.
(3) 1Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet.
2Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert.
3Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein.
4Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil.
5Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht.
6Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“.
7Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung.
8Maximal sind 20 Punkte erreichbar.
9Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet.
10Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet.
11Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden.
12Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
13Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorbehaltlich des Absatzes 4 vorrangig aufgenommen.
(4) 1In die Jahrgangsstufe 5 sind unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen.
2Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen.
3Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören; maßgebend dafür sind die im Test erreichten ganzzahligen Bewertungseinheiten.
(5) 1Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der abgebenden Schule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.
2Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.
3Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.
(6) 1Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet.
2Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.
3Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
4In Fällen des Satzes 3 werden unabhängig von der nach Satz 1 erreichten Notensumme alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an der Schule zu den zehn Prozent mit den besten Testergebnissen gehören.
(7) 1Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.
2Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.
(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in der Jahrgangsstufe 5 die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet werden.
3Satz 2 gilt für die Probezeit ab der Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wobei an die Stelle des Faches Naturwissenschaften alle naturwissenschaftlichen Fächer und das Fach Informatik treten; dabei ist in einem der Fächer eine höchstens mangelhafte Leistung zulässig, nicht aber im Fach Mathematik.
4Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in den Fächern Mathematik oder Naturwissenschaften schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, müssen den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen.
5Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Versetzungszeugnissen jeweils in mehr als einem der Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Informatik oder Physik schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden.
6Bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib in dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug beschließen.
7Für Schülerinnen und Schüler, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen des § 31 der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass eine mangelhafte Leistung im Fach Mathematik oder in einem der naturwissenschaftlichen Fächer unberücksichtigt bleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug wechselt.
8Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.
Kapitel 3 Schulen mit sportlicher Prägung
§ 8 Eliteschulen des Sports
(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.
(2) 1Die Aufnahme erfolgt überregional in den Sportarten Eiskunstlauf und Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7.
2Bei einer individuellen sportfachlichen Prognose des jeweiligen Sportfachverbandes ist in den Sportarten Bogenschießen und Eisschnelllauf nach Maßgabe freier Plätze bereits eine Aufnahme in der Jahrgangsstufe 5 zulässig.
3Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 3 und bis zu vier weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet.
4Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest.
5Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen.
6Schülerinnen und Schüler in paralympischen Sportarten werden nach ihrer individuellen Entwicklung und den sportartbezogenen Anforderungen jahrgangsstufenunabhängig aufgenommen.
(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Profil- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.
(4) 1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen.
2Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses 3,0 oder höher ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder mehr als eine der in der Förderprognose genannten Kompetenzen als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird.
3Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.
(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Profil- oder Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.
(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen.
2Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn
- 1.
- eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,
- 2.
- eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder
- 3.
- der Konsum oder die Weitergabe verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.
3Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest.
4Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit.
5Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab.
6Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz.
7Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden.
8Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
§ 9 Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin
(1) 1In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.
2In den Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik wird jeweils ein Zug eingerichtet; bei Bedarf kann in der Fachrichtung Bühnentanz ein zweiter Zug eingerichtet werden.
(2) 1Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen.
2Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:
- 1.
- Körperliche und künstlerische Eignung:
- a)
- Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
- b)
- Bewegungsphantasie,
- c)
- Musikalität
- d)
- körperliche Belastbarkeit und Konstitution
- 2.
- darstellerische Ausdruckskraft.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:
- 1.
- Körperliche und künstlerische Eignung:
- a)
- Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
- b)
- Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),
- c)
- koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),
- d)
- körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);
- 2.
- darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).
(5) 1Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden.
2Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt.
3Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben.
4Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen.
5Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.
(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr.
2Die Probezeit ist bestanden, wenn in der Fachrichtung Bühnentanz die Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich
im Fach „Gymnastik“ und in der Fachrichtung Artistik alle künstlerischen Fächer mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet werden.
3In der Primarstufe ist eine Verlängerung der Probezeit von bis zu einem Schuljahr in begründeten Ausnahmefällen durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Empfehlung der jeweiligen künstlerischen Leitung möglich.
4Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen.
(8) 1Am Ende jedes Schuljahres wird über die Versetzung entschieden, für die ausschließlich die Bewertung in den künstlerischen Fächern maßgebend ist.
2In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I wird versetzt, wer in der Fachrichtung Bühnentanz mindestens ausreichende Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ erreicht.
3In der Fachrichtung Artistik wird versetzt, wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in den artistischen Grundlagen, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in allen künstlerischen Fächern oder in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in dem frei gewählten artistischen Spezialfach mindestens ausreichende Leistungen erreicht; in den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann eine mangelhafte Leistung in einem künstlerischen Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen künstlerischen Fächern ausgeglichen werden.
4Nachprüfungen gemäß § 24 der Sekundarstufe I-Verordnung mit dem Ziel der Nachversetzung finden nicht statt.
(9) 1Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballett- und Artistikschule Berlin verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen.
2Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn
- 1.
- durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,
- 2.
- nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder
- 3.
- ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.
3Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein.
4Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss.
5Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt.
6Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden.
7Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.
Kapitel 4 Schulen mit musikalischer Prägung
§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach
(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.
(3) 1Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf.
2Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin oder der Universität der Künste festgestellt.
3Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat.
4Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind deutsche Sprachkenntnisse, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen, die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium .
(4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.
(5) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.
§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium
(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.
(2) 1Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat.
2Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet.
3Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet.
4Die Eignungsprüfung besteht aus:
- 1.
- einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,
- 2.
- dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional
- 3.
- dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).
5Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt.
6Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.
(3) 1Die Aufnahme setzt weiterhin die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium, mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus.
2Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache; zudem ist die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.
3Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.
(4) 1Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2.
2Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.
(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt.
2Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.
(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.
(8) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.
Kapitel 5 Andere Grundschulen mit besonderer pädagogischer Prägung
§ 12 Jenaplanschule Neukölln
(1) Die Aufnahme in die Jenaplanschule Neukölln erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.
(2) 1Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben.
2Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen.
330 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind.
4Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.
(3) 1Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen.
2Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.
Kapitel 6 Andere Schulen mit besonderer Prägung
§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule
(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.
(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
- 1.
- Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,
- 2.
- Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,
- 3.
- Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden.
(3) 1Die Eignung nach Absatz 2 Nummer 3 wird im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt.
2Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen:
- 1.
- Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,
- 2.
- Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,
- 3.
- gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,
- 4.
- Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,
- 5.
- Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,
- 6.
- Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,
- 7.
- Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,
- 8.
- künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,
- 9.
- Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,
- 10.
- nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,
- 11.
- nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,
- 12.
- Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen.
3Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet.
4Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden; abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzung bei Erreichen von mindestens 5 Punkten, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten.
(4) 1Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen.
2Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet; nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen frei bleibende Plätze stehen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, die die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
3Dabei werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.
(5) 1Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen.
260 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze werden durch Los vergeben.
3Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen.
(6) 1Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.
2Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.
3Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.
4In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.
5Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.
6Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern.
(7) Die Aufnahme in eine nach Absatz 6 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.
(8) Schülerinnen und Schüler, die Chinesisch als zweite Fremdsprache lernen, können dieses Fach innerhalb der Schule nach frühestens zwei Schuljahren wechseln. Bei einem vorzeitigen Wechsel muss die Schule verlassen werden.
§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule
(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.
(2) 1Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge).
2Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet.
3Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage.
4Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach.
5Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Profilzügen zugeordnet werden.
6Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann.
7Dazu führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig.
(3) 1Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog.
2Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen.
3Dabei werden für fachbezogene Kompetenzen bis zu sechs Punkte vergeben.
4Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu drei Punkte vergeben.
5Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.
(4) 1Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen.
2Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet.
3Bleiben nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Plätze frei, erhöht sich das Kontingent für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.
(5) 1Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen.
2Alle übrigen Plätze werden gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los.
3Im Rahmen der Aufnahme ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.
(6) 1An der Martin-Buber-Oberschule werden Schülerinnen und Schüler, die sich für zwei Wahlpflichtfächer entscheiden und die Aufnahmevoraussetzungen in beiden erfüllen, in dem Wahlpflichtfach berücksichtigt, das dem Erstwunsch entspricht.
2An der Sophie-Scholl-Schule kann nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, die an der Sophie-Scholl-Schule nicht am Unterricht im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik teilnehmen, tritt bei der Entscheidung über den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder des dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Sonderpädagogikverordnung die Note in dem ab Jahrgangsstufe 7 besuchten ersten Wahlpflichtfach.
§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien
(1) 1Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.
2Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium.
3Das Rosa-Luxemburg-Gymnasium und das Otto-NagelGymnasium müssen in jedem Schuljahr mindestens einen Zug vorhalten, der mit Jahrgangsstufe 7 beginnt, die übrigen in Satz 2 genannten Schulen mindestens zwei Züge.
(2) 1Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet.
2Maximal sind 20 Punkte erreichbar.
3Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden.
4Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet.
5Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden.
6Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
(3) 1Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.
2Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.
(4) 1Über die für den Besuch einer Schnelllernerklasse erforderliche Mindesteignung verfügt, wer
- a)
- insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht, davon mindestens vier Punkte im Test,
- b)
- im Test mindestens fünf und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens drei Punkte erreicht oder
- c)
- im Test mindestens acht Punkte erreicht.
2Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl.
3Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.
4Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.
(5) 1Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu zwei Plätzen je eingerichteter Klasse vorrangig aufzunehmen.
2Erfüllen mehr als zwei der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.
(6) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen.
2Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.
(7) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(8) 1Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen.
2Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt.
3Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.
(9) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in höchstens einem Schulhalbjahr schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erbracht wurden.
3Wer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nicht versetzt wird oder in beiden Schulhalbjahren einer Jahrgangsstufe schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erzielt, muss die Schnelllernerklasse verlassen.
4Über Ausnahmen, insbesondere bei längerer Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet die Klassenkonferenz.
§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg
(1) 1Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.
2Die Schule führt drei Züge.
(2) 1Die Schule hat ein naturwissenschaftliches, sportliches und musisch-künstlerisches Profil.
2Aufgenommen werden dem gewünschten Profil (Biologie, Sport, Kunst oder Musik) entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften, Sport, Kunst oder Musik und der nachgewiesenen Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.
(3) 1Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent).
2Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können.
3In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen.
4Die übrigen und die im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen; sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben.
5Dabei bleiben zwei der im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze unbesetzt, um die Aufnahme von Quereinsteigern ins Internat zu ermöglichen.
(4) 1Die Aufnahme erfolgt getrennt für jedes der drei Profile (Biologie, Sport, Kunst oder Musik), wobei zunächst das Erstwunschprofil, dann das Zweit- und schließlich das Drittwunschprofil berücksichtigt wird.
2Bei Übernachfrage in einem Profil wird eine Rangfolge gebildet, die sich aus der Notensumme der letzten beiden Zeugnisse der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie – entsprechend dem gewählten Profil – der Fächer Naturwissenschaften, Kunst oder Musik ergibt.
§ 17 Gustav-Heinemann-Schule
(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird.
(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.
2Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.
3Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.
4In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.
5Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.
(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.
(4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.
(5) Die Höchstfrequenz liegt in den in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen bei 30 Schülerinnen und Schülern.
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr am Unterricht in Japanisch als zweiter Fremdsprache teilnehmen, wechseln das Wahlpflichtfach. Bei einem Ausscheiden während der Jahrgangsstufen 5 und 6 wechseln sie in die Grundschule oder in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule.
Teil III Schlussvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft.