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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

vom 28.09.2016 ( GVBl. Seite 803 vom 12.10.2016 )

Auf Grund des § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

[...]

Artikel III

§ 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2016 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 27 Absatz 10 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 27 Absatz 11 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben.
Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.“

[...]

Artikel XVI

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 2 Nummer 3 und 5 tritt am 1. August 2017 in Kraft.