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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Gesamtansicht Sonderpädagogikverordnung

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

Vom 19. Januar 2005

Teil I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, der Erziehung und der Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder.

2Sie gilt auch für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die wegen einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung oder Behinderung einer vergleichbaren Förderung und Unterstützung bedürfen.

3Sie gilt nicht bei Lernschwierigkeiten in ausschließlich begrenzten Teilbereichen wie Rechnen, Lesen oder Rechtschreiben.

§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung

(1) 1Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung.

2Sie soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung ermöglichen.

(2) Zur Realisierung der in Absatz 1 genannten Ziele sollen für die sonderpädagogische Förderung vorrangig Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen.

§ 3 Unterricht und Erziehung

(1) 1Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, die Stundentafeln, die Leistungsanforderungen, die Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

2Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Gewährung von Nachteilsausgleich und von Notenschutz (§§ 38, 39).

3Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang zu ermöglichen.

(2) 1Die unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln für jede Schülerin und jeden Schüler individuelle Förderpläne.

2Dabei können Expertisen externer Fachkräfte einbezogen werden; eine gesonderte Beauftragung erfolgt nicht.

3Die Förderpläne bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung.

4Sie sind kontinuierlich fortzuschreiben und den Erziehungsberechtigten auszuhändigen und zu erläutern.

5Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt werden.

6Sofern Erziehungsziele formuliert werden, sind die Erziehungsberechtigten in die Erstellung einzubeziehen.

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.

(2) In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet.

(3) 1Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde

a)
temporäre Lerngruppen (TLG),
b)
temporäre Lerngruppen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern (TLG plus) und
c)
ausnahmsweise sonderpädagogische Kleinklassen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern und in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach den §§ 27, 32, 34 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einrichten.

2Es gelten der jeweilige Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule, sofern in Teil II nichts Anderes bestimmt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten rechtzeitig vor einem Wechsel der besuchten Schulstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.

(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt einschließlich der Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen.

(6) 1Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend einrichten.

2Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend zusammenfassen.

3Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.

(7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.

(8) 1Sofern an Schulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten.

2Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz.

3Eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ (bei Förderstufe II), sowie an beruflichen Schulen zudem im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zulässig; bei einer Teilnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.

(9) 1Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte können nach entsprechender Qualifikation und Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde als Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte beauftragt werden.

2Sie beraten Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird oder bereits festgestellt ist sowie kranke Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte.

3Sie informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und unterstützen auch die wohnortnahe Integration.

4Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte werden bedarfsgerecht durch das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) eingesetzt, um auf der Grundlage eines schulaufsichtlich festgelegten Verfahrens festzustellen, ob und wie sonderpädagogische Förderung erfolgen sollte.

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen

(1) 1Schulische Inklusionsassistentinnen und -assistenten haben die Aufgabe, im gemeinsamen Unterricht bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 an der allgemeinbildenden Schule Schülerinnen und Schüler mit

a)
sonderpädagogischem Förderbedarf,
b)
einer voraussichtlich lang andauernden erheblichen körperlichen Beeinträchtigung oder
c)
Diabetes oder einer anderen chronischen somatischen Erkrankung, die zusätzlichen Bedarf an schulischer Inklusionsassistenz im Unterricht sowie im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen haben, zu unterstützen.

2Sie arbeiten hierbei nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde eng mit den Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal der jeweiligen Schule zusammen.

3Sie leisten Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe in Verbindung mit pädagogischer Assistenz.

4Sie unterstützen ferner insbesondere bei der Mobilität, bei Verrichtungen des täglichen Lebens und bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben.

5Sofern die Schulaufsichtsbehörde keine abweichenden Vereinbarungen getroffen hat, dürfen Maßnahmen der schulischen Inklusionsassistenz nur genehmigt werden, wenn sie nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar sind und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

6Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können für pflegerische Aufgaben herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

(2) Sind Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der schulischen Förderung eingesetzt werden.

(3) 1Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt.

2Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor.

(4) 1Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden.

2Maßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

3Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden.

4Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des SIBUZ, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach §§ 27 ff. oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

5Ergeben sich Hinweise auf einen zusätzlichen individuellen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder auf einen Eingliederungshilfebedarf im Sinne von § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Regionalen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, damit die Hilfeplanung eingeleitet wird.

6Die Schule weist die Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hin.

(5) Die Konzepte der offenen Ganztagsschule und der Ganztagsschule in gebundener Form sowie die Vorgaben für die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden

Teil II Förderschwerpunkte und Ziele der sonderpädagogischen Förderung sowie besondere Bedarfslagen

§ 6 Festlegung von Förderschwerpunkten

1Die Festlegung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Maßnahmen.

2Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung differenzierter individueller Förderpläne für die Schülerinnen und Schüler.

§ 7 Förderschwerpunkt "Sehen"

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Blindheit, Sehbehinderung, einer zerebral bedingten Sehbeeinträchtigung oder einer massiven visuellen Wahrnehmungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, deren Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, dass ihre Orientierung trotz Sehhilfen vorrangig taktil-auditiv erfolgt.

(3) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die optimale Entwicklung der vorhandenen Sehfähigkeiten, auch mit Unterstützung optischer und elektronischer Hilfsmittel, die effektive Nutzung der nichtvisuellen Sinne, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Ermutigung und Anleitung zu körperlicher Bewegung, die Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen, das Erschließen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und auf den Erwerb beruflicher Anschlussfähigkeiten.

(4) „Orientierung und Mobilität“, „Lebenspraktische Fähigkeiten“ sowie „Schreib- und Lesetechniken“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.

§ 8 Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) 1Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung.

2Die Förderung zielt zusätzlich auf den Erwerb der Lautsprache und gegebenenfalls der Gebärdensprache, die Entwicklung kommunikativer Strategien, den Umgang mit Hilfsmitteln, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie der eigenen Hörschädigung, die Stärkung der Identität und die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einschließlich der beruflichen Orientierung und Eingliederung.

(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen alle gebärdensprachlich kommunizierenden Schülerinnen und Schüler in einer Klasse je Jahrgangsstufe beschult werden.

(4) 1Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn sie spätestens ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig am Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“ teilnehmen.

2Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 wird dieses Fach als Ersatzleistung für eine zweite Fremdsprache anerkannt, wenn es bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 14 Wochenstunden unterrichtet wird.

(5) „Rhythmisch-musische Erziehung“ sowie „Hör- und Sprecherziehung“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.

§ 9 Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung"

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, der Mobilität sowie der beruflichen Anschlussfähigkeiten.

§ 10 Förderschwerpunkt "Sprache"

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbeeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.

(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und auszubauen, sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben, damit ihr sonderpädagogischer Förderbedarf in der Regel beim Verlassen der Primarstufe entfallen kann.

(3) Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler Sprachförderunterricht.

(4) An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ eingerichtet werden (sonderpädagogische Sprachkleinklassen). § 25 Satz 3 findet Anwendung.

§ 11 Förderschwerpunkt "Lernen"

(1) 1Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Einschränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Niveau unterrichtet und bewertet werden.

2Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.

(2) 1Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen.

2Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.

(3) 1Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet.

2Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

3Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet und bewertet werden, sind auf dem Zeugnis gesondert zu kennzeichnen.

4Eine Pflicht zur Teilnahme an vergleichenden Arbeiten besteht nur im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse.

(4) 1Schülerinnen und Schüler können in Fächern, in denen sie über einen längeren Zeitraum so gute Leistungen erbracht haben, dass die jeweils unterrichtende Lehrkraft eine erfolgreiche Teilnahme am zielgleich erteilten Unterricht erwartet, mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten zielgleich unterrichtet und bewertet werden.

2Fächer, die auf dem Anforderungsniveau des zielgleich erteilten Unterrichts nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, werden ab dem folgenden Schulhalbjahr zieldifferent unterrichtet und bewertet.

3Ein Wechsel des Anforderungsniveaus ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.

4Bei einem Wechsel innerhalb eines Schuljahres wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 abweichend von § 20 Absatz 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Jahrgangsnote gebildet; Bewertungszeitraum für die am Ende des Schuljahres erteilte Note ist das zweite Schulhalbjahr.

5Noten und Punkte, die auf dem zielgleichen Anforderungsniveau erteilt worden sind, werden ausschließlich auf Abschluss- und Abgangszeugnissen in Jahrgangsstufe 10 auf das Anforderungsniveau für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umgerechnet; die Umrechnung erfolgt gemäß Anlage 5.

(5) 1Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

2Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der Anlage 4.

3Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ bewertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.

4Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden.

5Am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 wird auf dem Zeugnis vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.

(6) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.

(7) 1In der Jahrgangsstufe 10 nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler an vergleichenden Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden.

2Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.

3Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler einverstanden sind, kann von der Teilnahme an den vergleichenden Arbeiten befreit werden.

(8) 1Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben.

2Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.

(9) 1Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn

1.
sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und
3.
bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.

2Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation.

3Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

4Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

5Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.

(10) 1Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn

1.
sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,
3.
bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.

2Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation.

3Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird.

4Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

(11) 1Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung.

2Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen.

3Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen.

4Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt.

5Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer mindestens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.

(12) Werden mehr als zwei Fächer oder wird eines der Fächer Deutsch und Mathematik nicht benotet, werden die Bedingungen für den Erwerb eines Abschlusses nach den Absätzen 9 und 10 nicht erfüllt.

(13) Die gemäß Absatz 9 und 10 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.

(14) 1Schülerinnen und Schüler können an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote (Nachprüfung) zum Erreichen eines Abschlusses teilnehmen.

2Die Nachprüfung kann in höchstens einem Fach durchgeführt werden.

3Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach um eine Notenstufe ein Abschluss erreicht werden kann.

4Eine Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.

5Die Durchführung der Nachprüfung erfolgt entsprechend § 24 Absatz 2 bis 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.

6Die Nachprüfung besteht im Regelfall aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 20 Minuten.

7In Fächern mit hohem Praxisanteil besteht sie aus einer mündlichen Prüfung und einer praxisbezogenen Aufgabe im Umfang von jeweils 10 bis 15 Minuten.

8Prüfungsgegenstand eines Faches sind die in Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Inhalte.

9Im Anschluss an die Nachprüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob sie bestanden ist. Dies ist der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt worden sind.

10Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.

(15) 1Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens ausgewiesen; vor der Jahrgangsstufe 9 zugrundeliegende Leistungen werden nicht ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet.

2Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe A1 ausgewiesen; vor der Jahrgangsstufe 9 zugrundeliegende Leistungen werden nicht ausgewiesen.

3Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung.

§ 12 Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

(1) 1Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler mit einer hochgradigen und dauerhaften Beeinträchtigung in allen Entwicklungsbereichen gefördert.

2Unterricht und Erziehung erfolgen nach dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, der die Grundlage für die Leistungsbewertung ist.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.

(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in einer Klasse mit anderen Schülerinnen und Schülern desselben sonderpädagogischen Förderbedarfs beschult werden.

(4) 1An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingerichtet werden.

2§ 28 findet Anwendung.

(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.

§ 13 Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung"

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können.

(2) Ziele der Förderung sind der Erwerb und die Festigung emotional-sozialer Kompetenzen, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung.

(3) 1Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in temporären Lerngruppen und sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Absatz 3 sowie in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt.

2Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.

§ 14 Förderschwerpunkt Autismus

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Autismus werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen ihrer individuellen Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, bei denen Verhaltensmuster, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt sind und die ihre Fähigkeiten ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) 1Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen.

2Die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung sind wegen des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung in den pädagogischen Konzeptionen der Schulen zu beschreiben und festzulegen.

(3) 1Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, an Auftragsschulen und in den Kleinklassen für Autismus durchgeführt.

2An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde „Kleinklassen für Autismus“ und „Auftragsschulen für Autismus“ eingerichtet werden; die Einrichtung von Auftragsschulen für Autismus setzt zudem die Zustimmung der Schulbehörde voraus.

3Der Unterricht umfasst in den Kleinklassen und an den Auftragsschulen für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe I oder II, die ganz oder teilweise nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, 35 Zeitstunden pro Woche.

4Er orientiert sich differenziert am individuellen Leistungsvermögen dieser Schülerinnen und Schüler.

5Die Verpflichtung, Leistungen entsprechend den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Rahmenlehrplans zu bewerten, bleibt davon unberührt.

6Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

7Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.

(2) 1Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung voraussichtlich für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht.

2Sofern erforderlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und gegebenenfalls des SIBUZ, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, der Krankenhausärztinnen und -ärzte oder des Jugendamtes, in welchem Umfang und für welche Dauer der Unterricht voraussichtlich erteilt wird.

3Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden.

4Er orientiert sich an dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen.

5Im Hausunterricht und im stationären Unterricht sind vorrangig die Fächer Deutsch, Mathematik und in der Regel die erste Fremdsprache zu unterrichten

6Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) bleibt erhalten.

(3) 1Krankenhausunterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die stationär in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht sind sowie Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum stationär onkologisch oder kardiologisch behandelt werden; gemäß § 26 können sie darüber hinaus in Nachsorgeklassen unterrichtet werden, wenn sie nach ihrem stationären Aufenthalt noch nicht an ihre Stammschule zurückkehren können.

2Alle anderen kranken Schülerinnen und Schüler erhalten Hausunterricht, unabhängig davon, ob dieser zu Hause, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Räumen stattfindet.

(4) 1Hausunterricht wird grundsätzlich am Wohnort der Schülerin oder des Schülers oder an einem anderen Ort außerhalb der Stammschule erteilt.

2Er findet auf Antrag und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten statt.

3Je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers werden in der Regel wöchentlich bis zu sechzehn Unterrichtsstunden in Kooperation mit der Stammschule erteilt.

(5) 1Eine Zeugnisnote kann im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde unabhängig von der Dauer des Unterrichts gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in dem Beurteilungszeitraum ausschließlich im Haus- und Krankenhausunterricht beschult wurde, hinreichend viele Leistungen erbracht hat, die eine Benotung ermöglichen.

2Die Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenarbeiten bleibt davon unberührt.

(6) Haus- oder Krankenhausunterricht ist so lange zu erteilen, bis die Rückkehr in die Stammschule möglich ist.

(7) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten den Besuch der Jahrgangsstufe 10 auf zwei Schuljahre ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer verlängern.

2Der Antrag soll vor dem Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden und ist in geeigneter Weise, insbesondere durch ärztliche Unterlagen, glaubhaft zu machen. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch ein Abschluss oder ein höherer Abschluss als der bisher erreichte erworben werden kann.

3Die Schulaufsichtsbehörde legt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Klassenkonferenz und der Schulleiterin oder des Schulleiters individuell fest, wie die Verpflichtungen zur Teilnahme am Unterricht in allen Fächern den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.

4Das Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres gilt als Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10, das Zeugnis am Ende des zweiten Schuljahres als Zeugnis für die gesamte Jahrgangsstufe.

5Die zum Erwerb des Schulabschlusses gehörende Prüfung gemäß § 34 der Sekundarstufe I-Verordnung oder die Teilnahme an vergleichenden Arbeiten gemäß § 32 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung oder § 11 Absatz 9 und 10 wird vollständig im zweiten Schuljahr durchgeführt.

(8) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahren verlängern.

2Die Schulaufsichtsbehörde legt dabei individuell fest, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.

§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen

(1) 1Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird.

2Die zu erteilenden Abschlüsse richten sich nach dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen, nach denen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden.

(2) 1Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten die Förderstufe I oder II.

2Dabei werden Schülerinnen und Schüler, die dauerhaft einer intensiven Pflege und umfassenden Unterstützung bedürfen, der Förderstufe II zugeordnet.

3Die Feststellung einer Förderstufe erfolgt durch die Diagnostik- und Beratungslehrkräfte des SIBUZ; das Verfahren regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage

1In sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag der Schule, der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in Ergänzung des regulären Unterrichts befristet für ein Schuljahr zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.

2Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Teil III Integration in der allgemeinen Schule

§ 18 Formen und Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts

(1) In der allgemeinen Schule kann der gemeinsame Unterricht zielgleich oder zieldifferent durchgeführt werden.

(2) 1Bei zielgleich durchgeführtem Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen unterrichtet.

2Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang in Schulen der Sekundarstufe II, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ werden in den allgemeinbildenden Schulen zieldifferent unterrichtet.

2Die Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, bis sie in Jahrgangsstufe 10 sind.

3An den beruflichen Schulen wird zieldifferent nur im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ unterrichtet.

4Bei Teilnahme am gemeinsamen Unterricht ist auf den Zeugnissen für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Feld „Bemerkungen“ der jeweilige sonderpädagogische Förderschwerpunkt auszuweisen.

§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe

(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule und in der Primarstufe der Gemeinschaftsschule und der Integrierten Sekundarschule gelten folgende Rahmenbedingungen:

1.
Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein. Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.
2.
Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.
3.
In eine Klasse der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.
4.
In einer Klasse dürfen sich in der Regel höchstens zwei Kinder mit festgestelltem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Autismus" oder ein Kind mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II befinden.
5.
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Lernen" rücken nach zweijährigem Besuch der Schulanfangsphase in die Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 4 auf, sofern nicht die Klassenkonferenz auf Grund der individuellen Lernentwicklung den Verbleib für ein weiteres Jahr in der Schulanfangsphase beschließt.
6.
Klassen ab der Jahrgangsstufe 3 dürfen bis zu fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen; bei Überschreitung der Frequenz können diese Schülerinnen und Schüler anderen Klassen zugeordnet oder in Abstimmung mit den beteiligten Schulleitungen und in Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anderen Schulen zugewiesen werden.

(2) An inklusiven Schwerpunktschulen dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

(1) 1Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend.

2Im Rahmen der Einrichtung stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung.

3An Gemeinschaftsschulen werden dabei die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden.

(2) Die Verteilung der gemäß Absatz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Klassen erfolgt im Rahmen der pädagogischen Konzeption der Schule; aus konzeptionellen und organisatorischen Gründen ist es dabei zulässig, in geringfügigem Umfang mehr oder weniger als vier Schülerinnen und Schüler einer Klasse zuzuordnen.

(3) Bei Schulen, die jahrgangsstufenübergreifend unterrichten, bemisst sich die Aufnahmefrequenz gemäß Absatz 1 nach der Anzahl der Klassen, die bei einer jahrgangsstufenhomogenen Organisation eingerichtet werden würden.

(4) An inklusiven Schwerpunktschulen gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass grundsätzlich höchstens drei der je Klasse aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderbedarf in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt haben, für den die Schule spezialisiert ist; auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers ist es zulässig, insbesondere im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ bis zu fünf Schülerinnen und Schüler je Klasse aufzunehmen.

§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen

(1) 1Für die Aufnahme in berufliche Schulen gilt § 20 Absatz 1 und 2 entsprechend, sofern in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Verordnung nicht abweichende Festlegungen getroffen sind.

2§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können.

2Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs keine geeignete Berufsschule zur Verfügung, kann die oder der Auszubildende ihre oder seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihr oder ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.

(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den beruflichen Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Agentur für Arbeit und der Jugendämter einzubeziehen.

Teil IV Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen

§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"

(1) 1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule und die Berufsfachschule.

2Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 1 und 1a. Berufsschulunterricht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erfolgt entsprechend Anlage 5 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

3Die jeweilige Stundentafel gilt dabei mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.

4An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten, insbesondere auch zur beruflichen Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter.

5Für den Unterricht an der Berufsfachschule gilt die jeweilige, in der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Stundentafel mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.

(2) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.

(3) 1Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind.

2Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden.

3Bis Jahrgangsstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler individuellen Unterricht in den Bereichen Schreib- und Lesetechniken, Lebenspraktische Fähigkeiten sowie Orientierung und Mobilität.

4Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.

(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Punktschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Punktschrift vorausgesetzt wird.

(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.

(6) Schülerinnen und Schüler, die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden nach § 28 unterrichtet.

§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“

(1) 1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe und die Berufsschule.

2An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten.

3Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a.

4Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.

5Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird entsprechend der gemäß Anlage 5 der Berufsschulverordnung jeweils geltenden Stundentafel mit der Maßgabe erteilt, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.

6Der Unterricht kann schulübergreifend durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, für deren schulische Lernprozesse ein gebärdensprachlich-bilinguales Angebot erforderlich ist, erhalten Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“.

2An diesem Unterricht können auch Schülerinnen und Schüler mit lautsprachlicher Orientierung oder auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten teilnehmen; für sie ist „Deutsche Gebärdensprache“ in der Sekundarstufe I Wahlpflichtfach.

(3) In Lehrgängen, die entsprechend § 30 eingerichtet werden, erfolgt der fachtheoretische Unterricht und die sonderpädagogische Förderung und Begleitung im Umfang von 14 Wochenstunden durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen.

(4) Schülerinnen und Schüler die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden entsprechend § 28 unterrichtet.

(5) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.

§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung"

1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ umfasst die Grundschule und die Integrierte Sekundarschule.

2An den Schulen der Sekundarstufe I sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten.

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache"

1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ umfasst die Grundschule und, soweit durch die Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, die Integrierte Sekundarschule.

2Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die vorschulische sprachheilpädagogische Förderung zu unterstützen.

3Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ Sprachförderunterricht im Umfang von durchgängig vier Wochenstunden in der Schulanfangsphase und zwei Wochenstunden ab Jahrgangsstufe 3.

§ 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag

(1) 1An Krankenhausschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf Grund ihrer Erkrankung stationär behandelt werden.

2Sie umfassen alle allgemeinbildenden Schularten.

3Krankenhausschulen werden als eigenständige Schulen eingerichtet.

4Die Einrichtung von Lerngruppen, auch in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie von Nachsorgeklassen für psychisch erkrankte Schülerinnen und Schüler erfolgt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) An Krankenhausschulen werden keine Vertretungen und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten gebildet.

(3) 1In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft kann die Schulaufsichtsbehörde organisatorisch selbstständige Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag genehmigen.

2Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen"

(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10.

(2) 1Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor.

2Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote).

3In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen.

4Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden.

5Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten.

6Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.

(3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 5 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.

(4) 1Beim Wechsel zwischen einer allgemeinen Schule und einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung des Alters sowie des individuellen Entwicklungs- und Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.

2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der abgebenden Schule.

(5) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 ist in den Fächern Deutsch und Mathematik pro Schuljahr mindestens eine Klassenarbeit in dem Format zu konzipieren, das den vergleichenden Arbeiten gemäß § 11 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 und § 10 Satz 1 Nummer 3 entspricht

(6) Wird für eine Schülerin oder einen Schüler von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

(1) 1Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:

1.
Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr,
2.
Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr,
3.
Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr,
4.
Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr,
5.
Abschlussstufe:  16. bis 18. Lebensjahr.

2Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet.

3Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.

(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.

(3) 1Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt.

2Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.

(4) 1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt.

2Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein.

3Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.

(5) 1An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 5 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst.

2Für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Mittelstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.

(6) 1In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt.

2Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

3Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 28a Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

1Schülerinnen und Schüler, die der Förderstufe I oder II zugeordnet sind oder sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ haben und keine Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ besuchen, erhalten an ihrer besuchten Schule in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein auf ihren Bedarf abgestimmtes Angebot einer den Unterricht ergänzenden Betreuung.

2Dieses Angebot umfasst höchstens 37,5 Zeitstunden pro Woche und schließt die Essensversorgung mit ein; es setzt voraus, dass an der besuchten Schule ein Ganztagsangebot besteht.

3Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

4Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

Teil V Sonderpädagogische Förderung im Bereich der beruflichen Schulen

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 (aufgehoben)

Teil VI Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 31 Antragstellung

(1) 1Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die die Schülerin oder der Schüler besucht, gestellt werden.

2Wird der Antrag von der Schule gestellt, ist den Erziehungsberechtigten zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

3Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung.

4Die Antragstellung erfolgt:

1.
vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,
2.
nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und
3.
bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

5Sofern für Schülerinnen und Schüler eine Überprüfung in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgen soll, ist vor der Antragstellung eine Schulhilfekonferenz durchzuführen.

6Ein Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ setzt bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 zunächst eine dokumentierte Beratung der Schule durch das SIBUZ voraus.

(2) 1Der Antrag ist an das SIBUZ zu richten.

2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 hat die Schule alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.

3Bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf umfasst dies in der Regel auch die Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernbegleitenden Diagnostik und Förderung.

(3) 1Stellt das SIBUZ fest, dass voraussichtlich ein anderer als der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt, wird das Feststellungsverfahren ohne erneute Antragstellung fortgesetzt. Die mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen können auch bei einer Änderung des Förderschwerpunktes verwendet werden.

2Das SIBUZ beteiligt die Erziehungsberechtigten in diesen Fällen entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

(4) 1Das SIBUZ entscheidet nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf.

2Es kann, insbesondere wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ bilden, die Schule verpflichten, zunächst die Wirksamkeit besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu beobachten und auszuwerten.

3Zudem können zur weiteren Abstimmung Schulhilfekonferenzen durchgeführt werden, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des SIBUZ, des Jugendamtes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und anderer medizinischer Dienste.

§ 32 Diagnostik und Förderplanung

(1) 1Mit der sonderpädagogischen Diagnostik wird in der Regel eine Diagnostik- und Beratungslehrkraft im Sinne von § 4 Absatz 9 Satz 1 beauftragt.

2Sie berücksichtigt in ihrer Stellungnahme

1.
den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers,
2.
die von der Schule bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung,
3.
die Beratungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten,
4.
vorhandene ärztliche oder psychologische Befunde sowie
5.
bereits eingesetzte Testverfahren.

3Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie zusätzlich psychometrische Daten.

4Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind in der Regel zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss.

5Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen alle Tests sprachfrei sein.

(2) 1Die Diagnostik- und Beratungslehrkraft nimmt in ihrer gutachterlichen Empfehlung dazu Stellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und benennt bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, soweit erforderlich mit Angabe der Förderstufe.

2Sind mehrere Förderschwerpunkte betroffen, wird der vordringliche sonderpädagogische Förderschwerpunkt hervorgehoben.

3Die Empfehlungen enthalten Hinweise zur Förderplanung, zu erforderlichen Nachteilsausgleichen sowie, soweit erforderlich, zu ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen; mit den Erziehungsberechtigten und der Schule ist darüber ein Beratungsgespräch zu führen.

(3) 1Zusätzlich zur lernprozessbegleitenden Diagnostik ist für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf auch eine sonderpädagogische Diagnostik durchzuführen.

2Sie erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde und ist Grundlage einer kompetenz- und prozessorientierten Förderung.

(4) Im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erforderlich sind.

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

(1) 1Die Erziehungsberechtigten wählen im Rahmen des bestehenden schulischen Angebots, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.

2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind.

(2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Wählen die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eine andere allgemeine Schule als die ihres Einschulungsbereichs, erfolgt die Aufnahme

1.
entsprechend § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes unter Beachtung der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zulässigen Höchstgrenze je Klasse oder
2.
an einer inklusiven Schwerpunktschule gemäß § 37a Absatz 3 des Schulgesetzes.

(4) 1Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 und von Bildungsgängen der beruflichen Schulen sind zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf freizuhalten.

2Soweit im Rahmen des Anmeldeverfahrens diese Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.

(5) 1Überschreitet in Jahrgangsstufe 7 oder in Jahrgangsstufe 11 an Berufsfachschulen, Berufsoberschulen, Fachoberschulen sowie im Rahmen der integrierten Berufsausbildungsvorbereitung an Berufsschulen die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1.
die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,
2.
den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3.
die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

2Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los.

3Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(6) 1An inklusiven Schwerpunktschulen werden abweichend von Absatz 5 zunächst drei der vier nach Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist.

2Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen.

3Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben.

(7) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erst-, Zweit- oder Drittwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche, der gewählten Schulart nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.

§ 33a Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

(1) 1Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf können im Rahmen des bestehenden Angebots eine Schule des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes besuchen, der für sie geeignet ist.

2Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist eine Schule, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde

(2) 1Die Schulträger legen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entsprechend den baulichen und räumlichen Gegebenheiten fest, welche Klassenfrequenzen in den Schulen gelten.

2An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind fünf bis acht Plätze je Klasse vorzusehen.

3Bei der Zusammensetzung der Klassen ist auf Heterogenität der Kinder und Jugendlichen zu achten.

(3) 1Überschreitet die Anzahl der Anmeldungen der gemäß Absatz 1 für eine Aufnahme an einer Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität der Schule, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit Geschwisterkindern besuchen werden.

2In den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, für die in allen Bezirken Schulen vorhanden sind, werden danach Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt.

3Im Übrigen entscheidet das Los.

4Dabei werden an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei entsprechender Anzahl der Anmeldungen zwei Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe und ein Drittel an Schülerinnen und Schüler ohne eine Förderstufe vergeben; sofern danach noch Plätze zu vergeben sind, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe entsprechend.

5Wird die Zuweisung in eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich, spätestens aber drei Wochen vor Beginn der Sommerferien einen schriftlich begründeten Bescheid.

§ 34 Aufnahmeausschuss

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein.

(2) 1Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:

1.
eine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige Fachkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,
3.
eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe des zuständigen SIBUZ.

2Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden.

(3) 1Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an.

2Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen.

(4) 1Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen.

2Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte oder in eine andere allgemeine Schule.

3Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme auch in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen.

4Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

5Sofern die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an eine Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe beantragt wird, kann abweichend von Satz 4 in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit auch der Besuch eines rehabilitativen Angebots nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung empfohlen werden.

(5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) 1Das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird im Rahmen der Beschulung kontinuierlich und anlassbezogen durch die Schule überprüft.

2Eine Überprüfung kann auch auf Veranlassung der Schulaufsichtsbehörde oder auf Anregung der Erziehungsberechtigten erfolgen.

3In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ erfolgt eine Überprüfung auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und in allen Förderschwerpunkten bei jedem beabsichtigten Überspringen einer Jahrgangsstufe.

(2) Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fort, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist.

(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben auch dann einen Anspruch auf Verbleib in ihrer Klasse, wenn die in § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 festgelegte Höchstfrequenz überschritten wird.

(4) 1Mit dem Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf endet das Recht auf den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

2Die Schülerin oder der Schüler wechselt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine allgemeine Schule; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ein Verbleib in der besuchten Schule längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.

3Schule und Schulaufsichtsbehörde beraten die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulwechsels.

4Die Schulaufsicht kann dabei die Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zulassen.

5Eine Wiederholung ist zuzulassen, wenn erwartet wird, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch einen oder einen höheren schulischen Abschluss erwerben wird.

(5) Der Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf wird bei zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich mit Beginn des jeweils folgenden Schulhalbjahres wirksam, bei Schülerinnen und Schülern, die bereits die Jahrgangsstufe 10 besuchen, erst zu Beginn des folgenden Schuljahres.

(6) Wird zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Bestehen oder der Wegfall eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt, werden in der Sekundarstufe I bei der Bildung der Jahrgangsnote abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung nur die Leistungen berücksichtigt, die auf dem nach dieser Feststellung jeweils maßgeblichen Anforderungsniveau erbracht worden sind.

Teil VII Beförderung von Schülerinnen und Schülern, Schulwegbegleitung

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern

(1) 1Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

2Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist.

3Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

4Beim Besuch einer inklusiven Schwerpunktschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch für den Besuch einer weiter entfernten Schule Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden können, sofern die Schule auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt nach § 37a Absatz 2 des Schulgesetzes spezialisiert ist, der dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entspricht.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schülerinnen und Schülern zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt – Schulamt –, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten.

2Bei den zentral verwalteten Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.

3Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt – Schulamt – oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weiter.

4Die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Hauptwohnsitz haben.

5Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(3) 1Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen.

2Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.

(4) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

2Grundlage für die Entscheidung sind ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und die Stellungnahme der Schule.

3Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist.

4Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erfolgen.

5Zuständig für die Begutachtung der Schülerinnen und Schüler ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder das SIBUZ des Bezirks, in dem die Schule liegt.

6Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten.

7Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.

(5) 1Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen.

2Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers geboten ist.

(6) 1Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht.

2Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.

(7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.

(8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.

§ 37 Schulwegbegleitung

(1) 1Wenn die Art der Behinderung dies zulässt, können Schülerinnen und Schülern, auf die die in § 36 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen, anstelle der Beförderung auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden.

2Das Antragsverfahren richtet sich nach § 36 Absatz 2 bis 4.

(2) 1Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler sicher von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück zu geleiten.

2Damit soll auch auf die selbstständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden.

3Den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern obliegt dabei die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.

(3) 1Eine Schulwegbegleiterin oder ein Schulwegbegleiter kann grundsätzlich bis zu drei Schülerinnen und Schüler gleichzeitig begleiten.

2In diesem Fall kann im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten ein Sammelpunkt bestimmt werden, von dem die Schülerinnen und Schüler abgeholt und zu dem sie zurückgebracht werden.

(4) Einzelheiten der Schulwegführung und des Verfahrens bei der Einrichtung von Sammelpunkten werden unter Berücksichtigung der Belange der Schulen und der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder bei den beruflichen Schulen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, können Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung nach § 36 Absatz 6 eingesetzt werden, wenn es das Schulamt für erforderlich hält.

(6) 1Als Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter kommen nur volljährige Personen in Betracht, die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen als geeignet erscheinen und nicht vorbestraft sind.

2Sie sind auf ihre Tätigkeit in geeigneter Weise vorzubereiten.

(7) Mit den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern werden Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage zu den von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen „Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter“ abgeschlossen.

Teil VIII Nachteilsausgleich

§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes

(1) 1Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.

2Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.

(2) 1Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung ist ausschließlich im Rahmen von § 39 Absatz 2 und 3 zulässig und setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus.

2Art und Umfang des Notenschutzes wird auf dem Zeugnis vermerkt.

3Die Beeinträchtigung nach Satz 1 oder der zugrundeliegende sonderpädagogische Förderbedarf wird nur bei entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler aufgeführt.

(3) 1Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

2An den Beratungen der Klassenkonferenz nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler nicht teil.

3Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie bei Schülerinnen und Schülern mit vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen in der gymnasialen Oberstufe sind die Empfehlungen des SIBUZ zu beachten.

4Der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der oder dem Prüfungsvorsitzenden ist zur Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 3 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

5Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.

(4) 1Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig.

2In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden.

3Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen.

(5) Bei der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens finden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes keine Anwendung.

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei Bedarf individuell besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zugelassen werden.

2Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:

1.
Modifikationen der Aufgabenstellung (z. B. Unterstützung der Kommunikation durch lautsprachbegleitende Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Bereitstellen von Demonstrationsobjekten, Vergrößerungskopien),
2.
Modifikationen der Bearbeitung (z. B. mündliche statt schriftliche Bearbeitung von Aufgabenteilen und umgekehrt, Nutzung anderer Schreibmittel),
3.
zeitliche Modifikationen (z. B. Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen, Sondertermine),
4.
räumliche und organisatorische Modifikationen (z. B. störgeräuscharme Raumakustik, Blendschutz, ablenkungsarme Umgebung),
5.
didaktisch-methodische Modifikationen (z. B. Strukturierung von Texten und Aufgaben, Blickkontakt, Visualisierungen),
6.
Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. Hilfe beim Schreiben, Unterstützung bei der Handhabung von Materialien, Arbeitsassistenz),
7.
spezifische apparative Hilfen (z. B. Nutzung optischer und akustischer Hilfsmittel, Einsatz von Punktschriftmaschinen, Diktier- und Sprachausgabegeräte).

3Das fachliche Anforderungsniveau bleibt von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt.

(2) 1Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen erstrecken.

2Die Verpflichtung zur Bildung einer Zeugnisnote in grundsätzlich allen Fächern und zur Bewertung aller Prüfungsleistungen bleibt davon unberührt.

3Es ist zulässig,

1.
bei lang andauernden erheblichen motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von schriftlichen und praktischen Leistungen, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung mündlicher Leistungen zu ersetzen,
2.
bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von mündlichen Leistungen, die ein Sprechen voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen,
3.
bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von mündlichen und praktischen Leistungen, die ein Sprechen oder eine komplexe soziale Interaktion voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher Leistungen zu ersetzen,
4.
bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher, gebärdensprachlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen und
5.
bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen.

(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben.

2Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ weggefallen ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in der ersten Fremdsprache anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt.

2Der Verzicht auf die Benotung kann, sofern der Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Primarstufe erfolgt ist, längstens zwei Jahre, danach längstens drei Jahre gewährt werden.

Teile IX Schlussvorschriften

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 außer Kraft.

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

Geändert durch folgende Änderungsgesetze

0 Ausgangspunkt: Neufassung der Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 vom 19. Januar 2005

1 Verordnung zur Umsetzung der Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges vom 28. Juni 2007

2 Achtes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (8. Aufhebungsgesetz) vom 22. Oktober 2008

3 Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009

4 Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011

5 Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012

6 Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012

7 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014

8 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015

9 Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2016

10 Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016

11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019

12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 7. Juli 2022

13 Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 7. Juli 2022

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