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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Vierte Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung

vom 17.06.2026 ( GVBl. Seite 460 vom 24.06.2026 )

 

Auf Grund des § 39 Nummer 1, 5, 9, 10, 13 und 14 in Verbindung mit § 54 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1 

 

Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 33a ein Komma und die Wörter „in eine Auftragsschule für Autismus und in Kleinklassen“ angefügt.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) ausnahmsweise Kleinklassen und“
cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Kleinklassen gemäß Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c sind Lerngruppen mit geringen Frequenzen. Sie befinden sich in der Regel in der Schule, zu dem das Schulverhältnis der Schülerinnen und Schüler besteht. Der Besuch einer Kleinklasse setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus und ist für die Schülerinnen und Schüler zeitlich zu befristen. Nach Ablauf der Befristung erfolgt vorrangig der Wechsel in eine Klasse an einer allgemeinen Schule oder entsprechend dem Wunsch der Erziehungsberechtigten an eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Über einen darüber hinaus fortgesetzten Verbleib in einer Kleinklasse entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.“
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.

 

3. In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 12 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt.


4. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ das Wort „vorrangig“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „in Ausnahmefällen in“ eingefügt.


5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ das Wort „vorrangig“ eingefügt und das Komma durch die Wörter „oder in Ausnahmefällen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auftragsschulen für Autismus sind an allgemeinbildende Schulen angegliederte und in deren Schulprogramm ausgewiesene nicht selbständige Organisationseinheiten, die mindestens vier Klassen umfassen. Ihre Einrichtung setzt ein schulaufsichtlich genehmigtes, auf den Abbau autismusspezifischer Barrieren angelegtes Konzept der Schule voraus. Der Besuch einer Auftragsschule für Autismus steht
ausschließlich Schülerinnen und Schülern mit der Förderstufe I oder II offen, die sonderpädagogischen Förderbedarf entweder im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ oder im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in Verbindung mit einer AutismusSpektrum-Störung haben.“

6. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Diagnostik- und Beratungslehrkräfte“ durch die Wörter „Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte“ ersetzt.

7. In § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Diagnostik- und Beratungslehrkraft“ durch die Wörter „Beratungs- und Diagnostiklehrkraft“ ersetzt.

8. In § 33 Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

9. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „in eine
Auftragsschule für Autismus und in Kleinklassen“ angefügt.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) An Auftragsschulen für Autismus werden Schülerinnen und Schüler nach § 14 Absatz 4 aufgenommen. Bei einer Übernachfrage werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit Geschwisterkindern besuchen werden, danach solche, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt. Im Übrigen entscheidet das Los.
(5) In Kleinklassen können im Rahmen des bestehenden Angebots ausschließlich auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, deren festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt der Kleinklasse entspricht; „Kleinklassen für Autismus“ stehen darüber hinaus nur Schülerinnen und Schülern mit der Förderstufe I oder II offen. Bei einer Übernachfrage werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit Geschwisterkindern besuchen werden, danach solche, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt.
Im Übrigen entscheidet das Los.“


10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „ein Gutachten“ durch die Wörter „eine Stellungnahme“ und die Wörter „einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen“ durch die Wörter „des SIBUZ“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Stellungnahmen sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten.
Ist die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig, kann auf die Vorlage ärztlicher Stellungnahmen verzichtet werden.“
cc) Die neuen Sätze 7 bis 9 werden aufgehoben.
d) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Beförderung ist so zu organisieren, dass Sicherheit, Würde und Kindeswohl der Schülerinnen und Schüler gewährleistet sind.“

 

11. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2026

Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie
Katharina G ü n t h e r - W ü n s c h