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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Erste Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Zeugnisse

Vom 9. Januar 2018 

 

Auf Grund des § 128 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird bestimmt:

 

I. Die Ausführungsvorschriften über Zeugnisse vom 31. Juli 2015 (ABl. S. 1780) werden wie folgt geändert:

 

1. Nummer 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ergänzt“ die Wörter „oder ersetzt“ eingefügt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

c) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

„Darüber hinaus können Zeugnisse an Gemeinschaftsschulen bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in Jahrgangsstufe 9 ebenfalls in Form verbaler Beurteilungen ausgegeben werden. In der Grundschule können verbale Beurteilungen als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.“

 

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 2 bis 5 werden gestrichen.

bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Alle Zeugnisse und Zeugnissen entsprechende Bescheinigungen tragen das Hoheitszeichen des Landes Berlin (Landeswappen). Für Abgangs- und Abschlusszeugnisse ist Urkundenpapier mit Wasserzeichen zu verwenden.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vordrucke dürfen weder im Layout noch in den vorgegebenen Teilen verändert werden. Etwaige zusätzliche Unterrichtsfächer sind in die Leerfelder auf den Zeugnissen einzutragen. Sofern der Platz im Feld Bemerkungen nicht ausreicht, ist ein zusätzliches von der Schulaufsichtsbehörde genehmigtes Beiblatt (Schul Z 620) zu verwenden, das als Anlage zum Zeugnis zu kennzeichnen ist. Abweichende Vordrucke sind nur für Schulen besonderer pädagogischer Prägung, im Rahmen von Schulversuchen oder für Abschluss- und Prüfungszeugnisse staatlich anerkannter Ersatzschulen zulässig und müssen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Computerausdrucke sind zulässig, wenn sie nach Inhalt und Aufbau den Vordruckmustern oder den genehmigten Vordrucken entsprechen und ein urkundenechter Ausdruck gewährleistet ist.“

 

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „mit Angabe der Schulart (sofern die Schulart nicht aus dem Schulnamen erkennbar ist)“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 Buchstabe b werden folgende Wörter angefügt:

„dd) bei Verlassen der Schulanfangsphase die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe,

ee) bei Verlassen der Schule am Ende des zehnten Schulbesuchsjahres ohne Abschluss gegebenenfalls die Angabe, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist,“ Veröffentlichungen ABl. Nr. 4 / 26. Januar 2018 S. 457

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 und der gymnasialen Oberstufe werden zusätzlich zu den nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben Aussagen zur erreichten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in den Fremdsprachen getroffen, wobei hierfür die für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bestimmungen maßgebend sind.“

d) Im Absatz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ folgende Wörter angefügt:
„ ,ee) die Anzahl der unternommenen Prüfungsversuche mit Angabe des angestrebten Abschlusses.“

e) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter „(Ergänzungs- und Seminarkurse),“ gestrichen.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Auf allen Abschlusszeugnissen wird die Zuordnung des Abschlusses zu einer der Niveaustufen im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen ausgewiesen; an allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs sinddie in Anlage 2 aufgeführten Zeugnisvermerke zu verwenden.“

 

4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Unter „Bemerkungen“ ist auf die Teilnahme an spezifischen Unterrichtsfächern hinzuweisen, die ausschließlich verbal beurteilt werden (wie zum Beispiel Mobilität und Orientierung, Rhythmischmusische Erziehung).“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf Antrag ist ein Vermerk über die Teilnahme am muttersprachlichen Ergänzungsunterricht in das Zeugnis aufzunehmen. Sofern dieser Unterricht von einer diplomatischen Vertretung erteilt wurde, ist hierfür die Bestätigung der jeweiligen konsularischen Vertretung erforderlich.“

 

5. In Nummer 6 Absatz 7 wird das Wort „ausgegeben“ durch das Wort „auszugeben“ ersetzt.

 

6. Nummer 10 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „c) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ,Lernen‘ unter Verwendung des Mustervordrucks Schul Z 610“ gestrichen.

 

7. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

 

Anlage 1 - Liste der Zeugnisvordrucke

 

8. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 

„Anlage 2

 

Festgelegte Zeugnisvermerke
(soweit nicht bereits auf den Zeugnissen vorgedruckt)

 

A - Schulart- und schulstufenübergreifende Zeugnisvermerke

 

1. Bei freiwilliger Wiederholung, Rücktritt oder Überspringen:

 

a) „Die Schülerin/Der Schüler hat die Jahrgangsstufe .. freiwillig wiederholt.“

b) „Die Schülerin/Der Schüler ist freiwillig in die Jahrgangsstufe .. zurückgetreten.“

c) „Die Schülerin/Der Schüler hat die Jahrgangsstufe .. freiwillig übersprungen.“

 

2. Bei Erreichung eines Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses während des Bildungsganges:

 

a) „Die Schülerin/Der Schüler hat die Berufsbildungsreife erworben.“

b) „Dieses Zeugnis ist der Berufsbildungsreife/der erweiterten Berufsbildungsreife gleichwertig.“

 

3. Bei Integration von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“ in die allgemeine Schule und bei Besuch einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt:

 

Auf allen Zeugnissen:

 

„Die Fächer … [alle benennen] wurden auf dem Anforderungsniveau für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und bewertet.“
Anstelle der Aufzählung der Fächer können folgende Formulierung verwendet werden:

a) „Alle Fächer wurden auf dem Anforderungsniveau für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und bewertet.“

b) „Alle Fächer mit Ausnahme des Faches [X] wurden auf dem Anforderungsniveau für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und bewertet.“

c) „Alle Fächer mit Ausnahme der Fächer [X und Y] wurden auf dem Anforderungsniveau für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und bewertet.“

 

4. Bei Integration von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ in die allgemeine Schule:

 

Auf allen Zeugnissen:

 

„Die Schülerin/Der Schüler wurde nach einem individuellen Förderplan unterrichtet und bewertet, dem die Anforderungen des Rahmenlehrplans für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugrunde lag.“

 

Auf Abschlusszeugnissen:

 

„Die Schülern/Der Schüler hat im Rahmen der Abschlussstufe an einem Lehrgang gemäß § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes teilgenommen.“

 

5. Bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in der Grundschule und Sekundarstufe I

 

a) Auf Grundschulzeugnissen:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat an Fördermaßnahmen zur Behebung von Leseund Rechtschreibschwierigkeiten teilgenommen. Die Lese- und Rechtschreibleistungen sind bei der Benotung unberücksichtigt geblieben.“

 

b) Auf Zeugnissen der Sekundarstufe I:

 

„Aufgrund von festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten wurden die Lese- und Rechtschreibleistungen nicht in vollem Umfang bewertet.“

 

6. Bei nichtdeutscher Herkunftssprache in der Grundschule und Sekundarstufe I:

 

a) „Die Schülerin/Der Schüler hat an Fördermaßnahmen zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse teilgenommen.“

b) „Die Schülerin/Der Schüler ist auf Antrag vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache befreit; er/sie ist zur Teilnahme an einer Leistungsüberprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 verpflichtet.“

 

7. Bei Hochbegabung in der Grundschule und Sekundarstufe I:

 

a) „Die Schüler/Der Schüler hat im Fach ... /in den Fächern ... am Unterricht der Jahrgangsstufe ... teilgenommen.“

b) „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach ... /in den Fächern ... an der/den in der Anlage bestätigten Hochschulveranstaltung/en teilgenommen.“

 

8. Bei Zulässigkeit einer Nachprüfung in der Sekundarstufe I:

 

„Die Schülerin/Der Schüler ist berechtigt, an einer Nachprüfung im Fach ... /in einem der Fächer ... teilzunehmen.“

 

Bei Kooperation im Ethikunterricht mit Trägern des Religions-/Weltanschauungsunterrichts in der Sekundarstufe I:

 

„Im Ethikunterricht wurde gemäß § 12 Absatz 6 SchulG mit Trägern des Religions-/Weltanschauungsunterrichts kooperiert.“

 

10. Bei Teilnahme am Religionsunterricht/Weltanschauungsunterricht:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat am Religionsunterricht/Weltanschauungsunterricht der/des … (Bezeichnung des Trägers) teilgenommen.

Der Träger kann eine eigene Teilnahmebescheinigung beziehungsweise Beurteilung erteilen.“

 

11. Bei Rückkehr aus dem Ausland nach Jahrgangsstufe 10 und Bestehen der Probezeit gemäß § 8 Absatz 1 VO-GO:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat gemäß § 8 Absatz 1 VO-GO einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben.“

 

12. Auf allen Abschlusszeugnissen der allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs:

 

a) Bei Erwerb der Berufsbildungsreife:

 

„Der Abschluss Berufsbildungsreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau zwei zugeordnet.“

 

b) Bei Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife:

 

„Der Abschluss Erweiterte Berufsbildungsreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau zwei zugeordnet.“

 

c) Bei Erwerb des Mittleren Schulabschlusses:

 

„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau drei zugeordnet.“

 

d) Bei Erwerb der Fachhochschulreife:

 

„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau vier zugeordnet.“

 

e) Bei Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife:

 

„Die Allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau vier zugeordnet.“

 

B - Zeugnisvermerke auf Zeugnissen der Grundschule

 

Bei Rechenstörungen in der Grundschule:

 

Auf allen Zeugnissen

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat an Fördermaßnahmen zur Behebung von Rechenstörungen teilgenommen.“

 

2. Auf Zeugnissen der Jahrgangsstufen drei und vier:

 

„Die Rechenleistungen sind bei der Benotung unberücksichtigt geblieben.“

 

C - Zeugnisvermerke auf Zeugnissen der Sekundarstufe I der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule

 

1. Zur Form der Leistungsdifferenzierung an der Integrierten Sekundarschule

 

a) Bei einheitlicher Anwendung einer Form der Leistungsdifferenzierung:

„In den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern wurde binnendifferenziert/in Kursen gemäß § 27 Absatz 1 Sek I-VO unterrichtet.“

b) Bei Anwendung beider Formen der Leistungsdifferenzierung:

„Im leistungsdifferenzierten Unterricht wurde im Fach/in den Fächern/im Lernbereich binnendifferenziert und im Fach/in den Fächern/im Lernbereich ... /in allen anderen Fächern in Kursen gemäß § 27 Absatz 1 Sek I-VO unterrichtet.“

2. Zur Niveaustufe der Leistungserbringung:

 

Auf allen Zeugnissen

 

„Die Leistungen im Fach/in den Fächern/im Lernbereich ... wurden überwiegend auf GR-Niveau und im Fach/in den Fächern/im Lernbereich ... überwiegend auf ER-Niveau erbracht.“

3. Bei Teilnahme an einer Praxislerngruppe/Schülerfirma:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat in der Jahrgangsstufe 9/10/in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Dualen Lernen gemäß § 29 Absatz 3 und 4 Sek I-VO an einer Praxislerngruppe/Schülerfirma teilgenommen.“

 

4. Auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe zehn bei antragsgebundener Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Prüfung:

 

„Die Schülerin/Der Schüler erfüllt die Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und zum mittleren Schulabschluss. Die Teilnahme wird empfohlen/nicht empfohlen.“

 

5. Auf den Abschlusszeugnissen über die Berufsbildungsreife:

 

a) Bei Erreichen der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe neun und Verlassen der Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 10:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat mit dem Zeugnis vom _________ und den auf dem Beiblatt vermerkten Leistungen in den vergleichenden Arbeiten die Berufsbildungsreife erworben.“

 

b) Bei Erreichen der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10:

 

aa) Bei Unterricht auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9:

 

„Für den Abschluss galten die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 1 Sek I-VO; in den vergleichenden Arbeiten wurden im Fach Deutsch die Note _ und im Fach Mathematik die Note _ erzielt.“

 

bb) Bei Unterricht auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe zehn:

 

„Für den Abschluss galten die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Sek I-VO; in den vergleichenden Arbeiten wurden im Fach Deutsch die Note _ und im Fach Mathematik die Note _ erzielt.“

 

Bei freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung:

 

„Für den Abschluss galten die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Sek I-VO; in der gemeinsamen Prüfung der Jahrgangsstufe 10 wurde im Fach __________ die Note _ erzielt.“

 

D - Zeugnisvermerke auf Zeugnissen der Sekundarstufe I der Gymnasien

 

1. Bei bestandener Probezeit:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat die Probezeit bestanden.“

2. Bei nicht bestandener Probezeit in Jahrgangsstufe 5:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat die Probezeit nicht bestanden und besucht im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe sechs der Grundschule.“

 

3. Bei nicht bestandener Probezeit in Jahrgangsstufe 7:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat die Probezeit nicht bestanden und besucht im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe acht der Integrierten Sekundarschule/Gemeinschaftsschule.“

 

4. Sofern die Probezeit in einer anderen Jahrgangsstufe nicht bestanden wurde:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat die Probezeit nicht bestanden und besucht im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe [einfügen: nächsthöhere Jahrgangsstufe] der Integrierten Sekundarschule/Gemeinschaftsschule.“

E - Zeugnisvermerke auf Zeugnissen der Sekundarstufe I für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“

 

a) Bei Erwerb des Berufsorientierenden Abschlusses:

 

„Für den Abschluss galten die Bedingungen gemäß § 27 Absatz 10 SopädVO; in den vergleichenden Arbeiten wurden im Fach Deutsch die Note _ und im Fach Mathematik die Note _ erzielt.“

 

b) Bei gleichzeitigem Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses:

 

„Die Schülerin/Der Schüler hat gemäß § 27 Absatz 11 SopädVO einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss erworben; in den vergleichenden Arbeiten wurden auf dem Anforderungsniveau der Berufsbildungsreife im Fach Deutsch die Note _ und im Fach Mathematik die Note _ erzielt.“

 

 

II. Inkrafttreten

 

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 2018 in Kraft. Die Abschnitte zu Schul Z 440 bis Schul Z 494-ISS in Anlage 1 der AV Zeugnisse vom 31. Juli 2015 bleiben bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 in Kraft. Auf Halbjahreszeugnissen des Schuljahres 2017/2018 können die Zeugnisvermerke der Anlage 2 in der Fassung vom 31. Juli 2015 verwendet werden.