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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 17 Gustav-Heinemann-Schule

(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird.

(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.

2Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.

3Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.

4In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.

5Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.

(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.

(4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.

(5) Die Höchstfrequenz liegt in den in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen bei 30 Schülerinnen und Schülern.

(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr am Unterricht in Japanisch als zweiter Fremdsprache teilnehmen, wechseln das Wahlpflichtfach. Bei einem Ausscheiden während der Jahrgangsstufen 5 und 6 wechseln sie in die Grundschule oder in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze