Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015
§ 2 Zeugnisarten
(1) 1Zeugnisse werden als
- a)
- Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse, gegebenenfalls Trimesterzeugnisse,
- b)
- Abgangszeugnisse oder
- c)
- Abschlusszeugnisse
ausgegeben.
2Eine besondere Form des Abschlusszeugnisses ist das Prüfungszeugnis.
3An beruflichen Schulen können anstelle der Zeugnisse gemäß Satz 1 Buchstabe a Zeugniskarten verwendet werden.
(2) Welches Zeugnis unter welchen Voraussetzungen ausgegeben wird, ergibt sich aus den für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Bestimmungen.
(3) 1Zeugnisse werden als Notenzeugnisse, gegebenenfalls ergänzt oder ersetzt durch Punkte, ausgestellt.
2Zeugnisse der Schulanfangsphase und gegebenenfalls auch der Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf des Förderschwerpunkts „Geistige Entwicklung“ werden in Form einer verbalen Beurteilung ausgegeben.
3Darüber hinaus können Zeugnisse an Gemeinschaftsschulen bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in Jahrgangsstufe 9 ebenfalls in Form verbaler Beurteilungen ausgegeben werden.
4In der Grundschule können verbale Beurteilungen als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.

