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Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung
Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung
Vom 21. Juni 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 233)
Auf Grund des § 20 Absatz 8 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 39, § 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9 und § 58 Absatz 10 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2022 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel 1
Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen Erstsprache“.
b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 17 werden wie folgt gefasst:
„§ 16 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben § 16a Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Rechnen § 17 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache“.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft lädt mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr jede Schülerin und jeden Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu einem lernprozessbegleitenden Gespräch ein. Gegenstand des Gesprächs sind insbesondere Anstrengungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit sowie das Arbeits- und Sozialverhalten, wobei zunächst die Schülerin oder der Schüler eine Selbsteinschätzung abgeben soll. Die Lehrkraft spricht die zukünftigen Entwicklungsschritte an und vereinbart mit den Erziehungsberechtigten Ziele für das nächste Gespräch. Das lernprozessbegleitende Gespräch im ersten Schulhalbjahr kann in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entfallen, wenn das Zeugnis gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt wird; es kann ebenso im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 entfallen, wenn das Beratungsgespräch gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 die Anforderungen von Satz 2 und 3 erfüllt. Durch das lernprozessbegleitende Gespräch kann die Verpflichtung zur Information der Erziehungsberechtigten gemäß § 47 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes erfüllt werden.“
3. In § 4 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„In allen Jahrgangsstufen wird binnendifferenziert unterrichtet.“
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik können“ durch die Wörter „Abweichend von Satz 1 können die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „beschult“ durch die Wörter „unterrichtet; fachlich begründete Ausnahmen zum Erreichen der Ziele gemäß den §§ 6 bis 17 der Sonderpädagogikverordnung sind lediglich zeitlich begrenzt zulässig.“ ersetzt
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung von Projekttagen, die in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durchgeführt werden, ist die Berücksichtigung der mathematischen, motorischen und sprachlichen Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler altersgerecht abzusichern.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Deutsch und Mathematik“ durch die Wörter „Deutsch, Mathematik und Sport“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Schwimmunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 nicht in dem erforderlichen Umfang erteilt werden kann, ist er in Jahrgangsstufe 4 zu erteilen.“>
6. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Beim Übergang in die Sekundarstufe I kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten einen Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge genehmigen. Der Antrag muss spätestens in der ersten Woche des zweiten Schulhalbjahres gestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Aufgenommen werden können auch Kinder anderer Erstsprachen mit einer Sprachkompetenz in Deutsch oder Türkisch auf annähernd erstsprachlichem Niveau, das sie befähigt, mündlich über Gegenstände und Themen des Alltagsbereichs altersgemäß zu kommunizieren.“
cc) In Satz 5 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache ersetzt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „herkunftssprachlichen“ durch das Wort „erstsprachlichen“ sowie das Wort „schulorganisatorischen“ durch das Wort „organisatorischen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „muttersprachlichen“ durch das Wort „erstsprachlichen“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Schülerinnen und Schüler, die in Vergleichsarbeiten in Deutsch oder Mathematik die Mindeststandards nicht erfüllen, erhalten in dem jeweiligen Fach eine zusätzliche Förderung. Diese Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Mittel auch durch außerschulische Kooperationspartner erfolgen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
9. § 14a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.“
10. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“
11. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Rechnen“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwierigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können neben zusätzlicher individueller Förderung nach den Absätzen 4 und 5 einen Nachteilsausgleich erhalten. Die Klassenkonferenz legt für das Fach Mathematik die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maß-
nahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.“
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt und nach den Wörtern „können, werden“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „berücksichtigen“ ein Semikolon und die Wörter „dieser Zeitraum verlängert
sich bei Schülerinnen und Schülern, die zuvor keine besondere Lerngruppe gemäß Absatz 3 Satz 1 besucht haben, um ein drittes Jahr“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
f) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zur Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden berücksichtigt:1. schriftliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Klassenarbeiten, Portfolio, schriftlichen Teilen von Präsentationen sowie als schriftliche Kurzkontrollen, zum Beispiel Vokabeltests, Rechtschreib- und Grammatikkontrollen,
2. mündliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, in Gruppenarbeiten, Projektaufträgen, mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Präsentationen, sowie
3. sonstige Leistungsnachweise, insbesondere den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben (Hausaufgaben), schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten sowie Heft- und Hefterführung.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Muttersprache Türkisch mindestens jeweils drei“ durch die Wörter „Erstsprache Türkisch mindestens jeweils vier“ ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ab Jahrgangsstufe 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird das Fach Kunst oder Musik gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 epochal nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet, wird auf dem Zeugnis des zweiten Schulhalbjahres die Note des ersten Schulhalbjahres in diesem Fach ausgewiesen und unter Bemerkungen erläutert.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden nach dem Wort „getroffen“ ein Semikolon und die Wörter „über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „Integrierten Sekundarschule“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 gemäß § 17 Absatz 4 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Durchschnittsnote abweichend von Absatz 2 Satz 6 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet. Eine Durchschnittsnote wird nur gebildet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 in höchstens drei Fächern keine Note erteilt wurde; die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften müssen benotet worden sein.“
16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der letzten Zeile der Tabelle wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
b) In den Anmerkungen 5) Satz 1 und 2 sowie 6) wird jeweils das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
17. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der letzten Zeile der Tabelle wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
b) In den Anmerkungen 5) Satz 1 und 2 sowie 6) wird jeweils das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.