Teil I Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung regelt den Bildungsgang der Grundschule einschließlich der Primarstufe der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule.
2Sie gilt ebenfalls für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 von Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und für sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts, soweit nicht in der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Abweichendes geregelt ist.
(2) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule
(1) Im Rahmen der Gewährleistung einer gemeinsamen Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler entwickelt jede Schule ein pädagogisches, zum selbstständigen und lebenslangen Lernen auch außerhalb von Schule befähigendes Konzept, das sie kontinuierlich überprüft und an die Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler anpasst.
(2) 1Schulen setzen im Rahmen des Schulprogramms Schwerpunkte ihrer pädagogischen Grundsätze sowie ihrer Schulentwicklungsarbeit, die sich an den jeweiligen Rahmenbedingungen orientieren.
2Im Schulprogramm legt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen ihr schulinternes Curriculum auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes fest, in dem insbesondere das fachübergreifende, fächerverbindende und projektorientierte Arbeiten innerhalb der Jahrgangsstufen oder jahrgangsstufenübergreifend beschrieben wird.
(3) 1Die Schule kann in einzelnen Zügen ihre Schwerpunkte auch fachlich oder fachübergreifend im Rahmen des § 10 Absatz 3 zusätzlich verstärken (Betonung).
2Soweit dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese für ergänzende Angebote innerhalb des jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkts zu verwenden.
§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.
(2) 1In der ersten Elternversammlung im Schuljahr werden die Erziehungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten, die schulischen und jahrgangsbezogenen Inhalte und Ziele sowie die Bewertungsmaßstäbe informiert und es wird beraten, wie eine Mitarbeit entsprechend der von der Schulkonferenz entwickelten Grundsätze erfolgen kann.
2Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien dargestellt.
(3) Formen der Mitarbeit der Erziehungsberechtigten sind insbesondere die
- 1.
- Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,
- 2.
- Unterstützung der Lehrkräfte und des anderen pädagogischen Personals bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
- 3.
- Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,
- 4.
- Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen, wie Schülerfahrten und Schulfesten.
(4) Erziehungsberechtigte oder andere Personen benötigen für die Mitwirkung im Unterricht oder bei schulischen Veranstaltungen einen Auftrag durch die Schule.
(5) 1Die Schulen öffnen sich in ihr soziales Umfeld.
2Sie arbeiten partnerschaftlich mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern, insbesondere mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen und entwickeln Kooperationen im Schulumfeld und Sozialraum.
(6) 1Der Übergang der Kinder aus den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Schule ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten systematisch vorzubereiten und zu begleiten.
2Dafür schließt jede Schule Kooperationsvereinbarungen mit benachbarten Jugendhilfeeinrichtungen ab.
3Die Möglichkeit, auch mit anderen Jugendhilfeeinrichtungen zu kooperieren, bleibt davon unberührt.
4Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
- 1.
- die Formen der Kooperation der Leitungen und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen und Fortbildungen,
- 2.
- die Formate des Austauschs über die jeweiligen Inhalte und Konzepte der Arbeit mit den Kindern,
- 3.
- die Abstimmung der Förderkonzepte sowie der Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente,
- 4.
- die Übermittlung der vorschulischen Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente, insbesondere der Unterlagen aus der Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs, im Falle der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten,
- 5.
- Aussagen zum wechselseitigen Besuch der Einrichtungen mit den Kindern,
- 6.
- die gemeinsamen Aktivitäten mit Kindern und Erziehungsberechtigten und
- 7.
- die Kooperationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
(7) 1Grundschulen schließen mit benachbarten Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen.
2Die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen auch mit anderen Schulen abzuschließen, bleibt davon unberührt.
3Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
- 1.
- die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
- 2.
- die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung schulinterner und profilbezogener Curricula sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
- 3.
- die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften,
- 4.
- den Austausch mit den Schulen der Sekundarstufe I über Unterrichtskonzepte und Lernergebnisse, insbesondere bei auffälligen, statistisch relevanten Abweichungen in der Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 6 und 7 vor allem in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik,
- 5.
- die gemeinsamen Aktivitäten mit Schülerinnen und Schülern und
- 6.
- die Zusammenarbeit mit den Eltern.
(8) 1Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft lädt mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr jede Schülerin und jeden Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu einem lernprozessbegleitenden Gespräch ein.
2Gegenstand des Gesprächs sind insbesondere Anstrengungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit sowie das Arbeits- und Sozialverhalten, wobei zunächst die Schülerin oder der Schüler eine Selbsteinschätzung abgeben soll.
3Die Lehrkraft spricht die zukünftigen Entwicklungsschritte an und vereinbart mit den Erziehungsberechtigten Ziele für das nächste Gespräch.
4Das lernprozessbegleitende Gespräch im ersten Schulhalbjahr kann in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entfallen, wenn das Zeugnis gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt wird; es kann ebenso im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 entfallen, wenn das Beratungsgespräch gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 die Anforderungen von Satz 2 und 3 erfüllt.
5Durch das lernprozessbegleitende Gespräch kann die Verpflichtung zur Information der Erziehungsberechtigten gemäß § 47 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes erfüllt werden.
Teil II Schuleintritt
§ 4 Aufnahme und Zuweisung
(1) 1Die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sowie der Integrierten Sekundarschule erfolgt nach §§ 54, 55a des Schulgesetzes.
2Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.
3Bei der Anmeldung sollen die Erziehungsberechtigten das einzuschulende Kind in der Schule persönlich vorstellen; über einen Antrag der Erziehungsberechtigten, das schulpflichtige Kind an einem hiervon abweichenden Termin persönlich vorzustellen, entscheidet die Schulleitung.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten erhalten spätestens bei der Anmeldung Informationen über die Organisation der Schulanfangsphase, der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des Ganztagsangebots, das Schulprogramm sowie das Fremdsprachenangebot der Schule und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den weiteren Bildungsweg.
2Werden gemeinsame Einschulungsbereiche gebildet, sind sämtliche darin befindliche Schulen als zuständige Schule im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes anzusehen.
3Sofern die Erziehungsberechtigten nicht den Besuch der nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständigen Schule wünschen, informiert diese darüber schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen ihren Schulträger und die stattdessen gewünschte Schule.
(3) 1Einschulungsbereiche können insbesondere auf Grund schulischer Betonungen, der Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und der Organisation als Ganztagsschulen in gebundener Form so festgelegt werden, dass auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen werden.
2Einschulungsbereiche von Gemeinschaftsschulen sind so zu gestalten, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.
(4) 1Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen.
2Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.
3Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes genannten Kriterien aufgenommen.
4Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche.
5Für die Aufnahme an inklusiven Schwerpunktschulen bleibt § 37a des Schulgesetzes und für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben die §§ 19 und 33 der Sonderpädagogikverordnung unberührt.
(5) Ist die nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständige Schule eine gebundene Ganztagsschule, eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule, an der alle Züge denselben fachlichen Schwerpunkt haben, weist der Schulträger den Kindern, die die zuständige Schule nicht besuchen sollen, unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Schule mit einem anderen Angebot zu.
(6) 1Wird die Zuweisung an eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Beginn des Schuljahres, einen schriftlich begründeten Bescheid.
2Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Schule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
3Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist zwischen den betreffenden Bezirken rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.
(7) 1Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern.
2An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler.
3Davon abweichend kann der Schulträger nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für inklusive Schwerpunktschulen niedrigere Frequenzen festlegen.
(8) 1Für Schülerinnen und Schüler, die länger als drei Monate keine öffentliche Schule oder eine genehmigte Ersatzschule oder eine entsprechende deutsche Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die zuständige Schule über die zu besuchende Jahrgangsstufe.
2Dabei werden der bisherige Bildungsgang, das Alter und der Lernentwicklungsstand berücksichtigt.
3Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit einzubeziehen.
§ 5 Schulärztliche Eingangsuntersuchung
(1) 1Spätestens eine Woche nach dem letzten Tag des Anmeldezeitraumes meldet die zuständige Schule alle schulpflichtig werdenden Kinder sowie jene, die auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden sollen, dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.
2Die Schule beachtet dabei, dass sich die Reihenfolge der Untersuchung am Alter der Kinder orientiert.
3Die ältesten Kinder und jene, für die ein Antrag auf Zurückstellung vorliegt, sollen zuerst, die jüngsten zuletzt untersucht werden.
4Das Mindestalter der vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zu untersuchenden Kinder beträgt fünf Jahre.
(2) 1Die Schule berücksichtigt die schulärztliche Stellungnahme und die Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs, soweit sie durch den gesundheitlichen Zustand des Kindes begründet sind.
2Sie nutzt die medizinische Einschätzung von Merkmalen wie Wahrnehmung, Motorik, Sprachentwicklung und psychosozialem Verhalten zur Vorbereitung eines individuell förderlichen Lernumfeldes.
(3) Auf eine erneute schulärztliche Eingangsuntersuchung kann bei von der Schulbesuchspflicht zurückgestellten Kindern im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten verzichtet werden, wenn bei der bereits durchgeführten Untersuchung eine erneute Untersuchung nicht für erforderlich gehalten wurde.
(4) Liegt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vor, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in den Fällen, in denen die schulärztliche Stellungnahme einen entsprechenden Wunsch ausweist, am Ende des ersten Schulhalbjahres den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, ob und inwieweit sich die schulärztlichen Feststellungen bestätigt haben; die Lehrkraft verwendet hierfür die ihr vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vorgelegten Muster.
§ 6 (weggefallen)
Teil II Unterrichtsgestaltung und -organisation
§ 7 Gliederung und Grundsätze
(1) 1Die Primarstufe dauert in der Regel sechs Jahre.
2Er gliedert sich in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 4 bis 6.
3Der Unterricht erfolgt in Fächern, fachübergreifend und fächerverbindend und ermöglicht jedem Kind seinen Lernvoraussetzungen entsprechendes selbständiges eigenaktives Lernen.
(2) 1Die Schulanfangsphase wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert.
2Eine Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 setzt eine jahrgangsübergreifende Organisation der Klasse voraus.
3Die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
4Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt. Die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts.
(3) 1Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen.
2Dabei sind Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe einzubeziehen, insbesondere die Ergebnisse der Verfahren zur Beobachtung der kindlichen Entwicklung, die in den Kindertageseinrichtungen für die Dokumentation der Lernentwicklung verpflichtend zu nutzen sind; die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert die Erziehungsberechtigten über die Bedeutung dieser Lerndokumentation für die individuelle sprachliche Förderung ihrer Kinder und wirkt, soweit die Lerndokumentation noch nicht vorliegt, aktiv auf deren Weitergabe hin.
3Der Lernfortschritt in der Schulanfangsphase wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch).
4Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die der Schulanfangsphase folgende Jahrgangsstufe auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
(4) 1In den nach der Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen werden die bis dahin von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen aufgegriffen und weiterentwickelt.
2Um eine gezielte Förderung zu ermöglichen, werden hierzu entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde Verfahren zur Ermittlung der individuellen Lernausgangslage in den Fächern Deutsch und Mathematik eingesetzt.
3Durch differenzierte Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht sowie leistungs- und neigungsdifferenzierende Angebote werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Begabungen gefördert und auf die weiteren Bildungswege in der Sekundarstufe I vorbereitet.
(5) 1In allen Jahrgangsstufen wird binnendifferenziert unterrichtet.
2Abweichend von Satz 1 können die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik, außer an Gemeinschaftsschulen, in Jahrgangsstufe 5 und 6 im Umfang von jeweils bis zur Hälfte der Jahreswochenstunden auf verschiedenen Niveaustufen in äußerer Leistungsdifferenzierung unterrichtet werden.
3Dabei sollen klassenübergreifend möglichst gleich große Lerngruppen gebildet werden.
4Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über das Differenzierungskonzept und die für die Gruppenbildung maßgeblichen Kriterien spätestens vier Unterrichtswochen vor Beginn der äußeren Leistungsdifferenzierung.
5Die Zuweisung zu den einzelnen Lerngruppen und deren Wechsel sind pädagogische Maßnahmen, über die die Klassenkonferenz entscheidet.
6Neben der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit sind dabei die Leistungsbereitschaft und -entwicklung, der aktuelle Leistungsstand sowie die spezifischen Lerndispositionen und Interessen der Schülerin oder des Schülers entscheidend.
7Die Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern.
8Über den Wechsel der Lerngruppe kann die Klassenkonferenz zu jedem Schulhalbjahr entscheiden.
(6) 1In den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet Wahlpflichtunterricht statt.
2Im Rahmen des Wahlpflichtangebots ist auch die Schwerpunktbildung der Schule zu berücksichtigen.
(7) 1Schulen können sich auch außerhalb der Schulanfangsphase entscheiden, den Unterricht ganz oder teilweise klassen- und jahrgangsstufenübergreifend zu erteilen.
2Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht dürfen Klassen gebildet werden, die bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen umfassen.
3Hierzu bedarf es gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes eines Beschlusses der Schulkonferenz.
4Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
5Die Ziele und die fachlich-pädagogische Ausgestaltung dieses Organisationsprinzips sind im Schulprogramm zu beschreiben.
6Jahrgangsstufenübergreifende Klassen sollen sich annähernd paritätisch aus Schülerinnen und Schülern aller integrierten Jahrgangsstufen zusammensetzen.
(8) 1Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet; fachlich begründete Ausnahmen zum Erreichen der Ziele gemäß den §§ 6 bis 17 der Sonderpädagogikverordnung sind lediglich zeitlich begrenzt zulässig.
2Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die jeweiligen, für Schulart und Förderschwerpunkt maßgebenden Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.
§ 8 Organisation des Unterrichts
(1) 1In der Regel wird in Klassen unterrichtet.
2Bei der Einrichtung der Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten; eine Differenzierung nach Geschlecht, Religion, Weltanschauung und der Herkunft ist nicht zulässig.
3Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges sollen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(2) 1Bei jahrgangsstufenübergreifender Organisation der Schulanfangsphase werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen.
2Bei der Neubildung von Klassen nach der Schulanfangsphase werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
(3) 1In der Schulanfangsphase muss, sofern nicht begründete organisatorische oder pädagogische Abweichungen erforderlich sind, außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich mindestens eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten.
2Danach ist der Unterricht im Umfang von mindestens zehn Stunden gemäß Stundentafel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erteilen.
3Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen in allen Fächern grundsätzlich Fachlehrkräfte oder Lehrkräfte mit entsprechender Kompetenz unterrichten.
(4) 1Der Unterricht wird von den Lehrkräften verantwortet.
2Die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens sowie das den Unterricht ergänzende Bildungs- und Betreuungsangebot folgen einem pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten entstanden ist und regelmäßig ausgewertet und weiterentwickelt wird.
§ 9 Fachkonferenzen und Teilkonferenzen
(1) 1An Schulen werden grundsätzlich für alle Fächer Fachkonferenzen gebildet.
2Dabei können mehrere Fächer zusammengefasst werden, soweit dies fachlich-didaktisch und organisatorisch geboten ist.
3Darüber hinaus können Jahrgangsstufenkonferenzen und Teilkonferenzen zur ergänzenden Förderung und Betreuung in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form, zu Inklusion, zu den Aufgabengebieten nach § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie zu den Bereichen gebildet werden, die sich aus dem Rahmenlehrplan und dem Schulprogramm ergeben.
(2) 1Jede auf Grund von Absatz 1 eingerichtete Konferenz tagt mindestens viermal im Schuljahr.
2Die Mitglieder jeder dieser Konferenzen wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Konferenz in dem Schuljahr übernimmt, sofern die Gesamtkonferenz nicht davon abweichende Festlegungen getroffen hat.
§ 10 Unterrichtsfächer und Stundentafel
(1) 1Unterrichtsfächer, Inhalte und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan und die Stundentafel (Anlage 1) bestimmt.
2Die Standards des Rahmenlehrplans legen fest, welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende bestimmter Jahrgangsstufen erworben haben sollen.
3Darüber hinaus werden fakultative Inhalte entsprechend dem schulinternen Curriculum umgesetzt.
(2) 1Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahresstundenrahmens (Anlage 2) und ist den im jeweiligen Schuljahr zur Verfügung stehenden Unterrichtstagen anzupassen.
2Die Wochenstundentafel dient als Orientierung für den Fall der gleichmäßigen Aufteilung des insgesamt verfügbaren Unterrichtsvolumens über das gesamte Schuljahr bei einer Dauer der Unterrichtsstunde von 45 Minuten.
3Die Schulkonferenz kann gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes befristet oder unbefristet abweichende Festlegungen über die Dauer der Unterrichtsstunden treffen.
4Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
5Jedes Fach ist in beiden Schulhalbjahren entsprechend seines Anteils am Jahresstundenrahmen zu unterrichten.
(3) 1Jede Schule darf auf der Grundlage eines in der Schulkonferenz beschlossenen Konzepts im Umfang von 80 Wochenstunden vom Jahresstundenrahmen bei insgesamt gleichbleibendem Stundenvolumen abweichen, um spezifische Schwerpunkte insbesondere zur Umsetzung ihres schulinternen Curriculums zu setzen.
2Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
3Im Interesse einer gemeinsamen Grundbildung aller Kinder sind Kürzungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik jedoch nicht zulässig.
4Bei der Durchführung von Projekttagen, die in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durchgeführt werden, ist die Berücksichtigung der mathematischen, motorischen und sprachlichen Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler altersgerecht abzusichern.
(4) 1Bei der Gestaltung der Stundenpläne sind Gesichtspunkte eines rhythmisierten Schultages zu berücksichtigen.
2Dabei sind insbesondere altersgerechte Lernrhythmen und Abschnitte für Mahlzeiten und Entspannung vorzusehen.
3Die Dauer dieser Abschnitte ist nicht an den zeitlichen Umfang einer Unterrichtsstunde gebunden.
4Der Unterricht beginnt, unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler, frühestens um 7.30 Uhr.
(5) 1Die Fächer Kunst und Musik können in zeitlichen Blöcken unterrichtet werden (epochaler Unterricht).
2Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport müssen durchgängig unterrichtet werden.
3Die übrigen Fächer dürfen längstens zwölf Wochen unterrichtsfrei sein.
(6) Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichts spätestens in Jahrgangsstufe 3 erteilt; wird Schwimmen unterrichtet, ist dafür etwa ein Drittel des Stundenvolumens für Sport einzusetzen.
§ 11 Fremdsprache
(1) 1Ab Jahrgangsstufe 3 wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet.
2Sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, beginnt der Fremdsprachenunterricht im dritten Schulbesuchsjahr; abweichend davon werden Schülerinnen und Schüler, bei denen die Klassenkonferenz prognostiziert, dass sie vorzeitig in die Jahrgangsstufe 4 aufrücken, bereits im zweiten Schulbesuchsjahr in einer Fremdsprache unterrichtet.
3Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche dieser Sprachen ihr Kind erlernen soll.
4Ein Wechsel der ersten Fremdsprache ist außer bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der ersten zwölf Unterrichtswochen zulässig und bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Erziehungsberechtigte, deren Kinder sich in der Schulanfangsphase befinden, sind zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, in der die Ziele, Aufgaben und Inhalte des Fremdsprachenunterrichts sowie die organisatorischen Möglichkeiten in Hinblick auf die Wahl der Fremdsprache und die Konsequenzen für den weiteren Bildungsweg des Kindes erläutert werden.
(3) 1Wird Französisch als erste Fremdsprache gewählt, haben die Erziehungsberechtigten dies der besuchten Schule bis Ende März des Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem der Fremdsprachenunterricht ihres Kindes voraussichtlich beginnen wird.
2Auf der Grundlage der von den Schulen erstellten Übersichten werden die erforderlichen fremdsprachigen Angebote in Absprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der zuständigen Schulbehörde durch die Schulen in Form von Klassen oder Kursen organisiert.
3Kommt wegen geringer Nachfrage kein Kurs zustande, müssen die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte an dem Wunsch nach Unterricht in dieser Sprache festhalten, die Schule wechseln.
4Die zuständige Schulbehörde gewährleistet das Angebot in dieser Sprache an einer Schwerpunktschule innerhalb seines Bezirks oder – im Rahmen einer Kooperation – in einem Nachbarbezirk.
(4) 1Beim Übergang in die Sekundarstufe I kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten einen Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge genehmigen.
2Der Antrag muss spätestens in der ersten Woche des zweiten Schulhalbjahres gestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.
§ 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen Erstsprache
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann die Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung genehmigen.
2Die Genehmigung darf nur für die gesamte Primarstufe als einem durchlaufenden Bildungsgang erteilt werden.
3Die Genehmigung wird bedarfsgerecht im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erteilt.
(2) 1Der Eintritt in Klassen der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung ist freiwillig.
2Können nicht alle Teilnahmewünsche erfüllt werden, richtet sich die Aufnahme nach den Kriterien des § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes.
3Nach Absatz 1 eingerichtete Klassen werden bei entsprechender Nachfrage zu gleichen Teilen aus Kindern mit deutscher und Kindern mit türkischer Erstsprache gebildet.
4Aufgenommen werden können auch Kinder anderer Erstsprachen mit einer Sprachkompetenz in Deutsch oder Türkisch auf annähernd erstsprachlichem Niveau, das sie befähigt, mündlich über Gegenstände und Themen des Alltagsbereichs altersgemäß zu kommunizieren.
5Türkisch als Erstsprache ist nicht Fremdsprache im Sinne des § 11.
(3) 1Schulen können in eigener Verantwortung erstsprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
2Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich erstsprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.
3Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie dem Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.
§ 13 Verkehrs- und Mobilitätserziehung
(1) 1Verkehrs- und Mobilitätserziehung ist Teil des schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrags.
2Sie leistet einen Beitrag zur Sicherheit von Schülerinnen und Schülern im Straßenverkehr und umfasst ebenso Aspekte der Sozialerziehung, Umweltbildung und Gesundheitsförderung.
(2) 1In Jahrgangsstufe 4 wird in Zusammenarbeit mit der Polizei die Radfahrprüfung durchgeführt, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
2Beide Teile sind schulische Veranstaltungen und unterliegen der Aufsicht der Schule.
3An der theoretischen Radfahrprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil.
4Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, darf an der praktischen Radfahrprüfung teilnehmen, sofern das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3) 1Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler den Radfahrschein von ihrer Schule.
2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie wiederholen.
3Das Bestehen der Prüfung, auch das Bestehen allein des theoretischen Teils, ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
Teil IV Fördermaßnahmen
§ 14 Grundsätze der Förderung
(1) 1Es ist Aufgabe der Schule, alle Schülerinnen und Schüler durch differenzierte Lernangebote umfassend zu fordern und zu fördern.
2Besondere Begabungen, Neigungen und Benachteiligungen müssen erkannt werden und im Unterricht fördernde Berücksichtigung finden.
3Der Unterricht orientiert sich an dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsvermögen und der Belastbarkeit jeder Schülerin und jedes Schülers.
4Entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde können in allen Jahrgangsstufen für alle Schülerinnen und Schüler standardisierte Instrumente zur Dokumentation von prozessorientierter Lernentwicklung angewandt werden.
5Über Grundsätze der schulinternen Verteilung und die Organisation von zusätzlichem Förderunterricht beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte.
(2) 1Jede Förderung orientiert sich an den individuellen und fachspezifischen Lernvoraussetzungen und -bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.
2Fördermaßnahmen erfolgen nach einem schuleigenen Konzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer.
3Eine temporäre Förderung von Schülerinnen und Schülern kann ergänzend oder parallel zum Unterricht auch klassenübergreifend oder jahrgangsstufenübergreifend erfolgen.
4Die besondere Förderung gemäß §§ 16 und 17 kann in Abstimmung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulbehörde auch schulübergreifend organisiert werden.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die in Vergleichsarbeiten in Deutsch oder Mathematik die Mindeststandards nicht erfüllen, erhalten in dem jeweiligen Fach eine zusätzliche Förderung.
2Diese Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Mittel auch durch außerschulische Kooperationspartner erfolgen.
(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, die längere Zeit nicht am Unterricht teilnehmen konnten und die deshalb die Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erfüllen, ist über besondere Maßnahmen der individuellen Förderung zu entscheiden.
2Dabei entwickelt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Zusammenwirken mit den übrigen die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräften auf Grund laufender Beobachtungen im Unterricht und der dokumentierten Lernentwicklung Maßnahmen für eine individuelle Förderung.
(5) 1Über die Notwendigkeit sowie Art und Umfang allgemeiner und besonderer Fördermaßnahmen sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer in geeigneter Form zu informieren.
2Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.
3Die Erziehungsberechtigten sind hinsichtlich der Gestaltung häuslicher Übungsmöglichkeiten zu beraten.
4Bei besonderer Förderung gemäß §§ 15 bis 18 ist die Information der Erziehungsberechtigten im Schülerbogen zu vermerken.
5Das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) kann in das Verfahren einbezogen werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslagenerhebung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, wird ein individueller Förderplan erstellt, der die Fördermaßnahmen beschreibt und ihren Verlauf sowie die Ergebnisse dokumentiert.
(7) 1Die Bemessung der den Schulen für die Durchführung von Fördermaßnahmen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Lehrerstunden ergibt sich aus schulorganisatorischen Regelungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
2Die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Klassen erfolgt nach pädagogischen Erfordernissen; die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Regel für die Dauer eines Schulhalbjahres.
§ 14a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) 1Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
2Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
3Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(3)
1Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
- 2.
- Zulassung spezieller Arbeits- und Hilfsmittel,
- 3.
- Ersatz eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen und umgekehrt,
- 4.
- Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen.
2Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
3Das fachliche Anforderungsniveau bleibt davon unberührt.
(4) 1Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 7, § 16a Absatz 6 und § 17 Absatz 4 zulässig.
2Art und Umfang des Notenschutzes wird für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt; zudem ist ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen.
(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.
§ 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf
(1) 1Sofern die allgemeine Förderung nach § 14 über einen längeren Zeitraum bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht zur gewünschten Lernentwicklung führt und sich Hinweise auf möglichen sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben, prüft zunächst die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer anhand der Dokumentation der Lernentwicklung, ob alle geeigneten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden.
2Ist dies der Fall, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer weist sie darauf hin, dass auch psychometrische Testverfahren eingesetzt werden können, um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Vorklärung).
(2) Im Rahmen der Vorklärung, insbesondere bei der Durchführung von Testverfahren, ist die zuständige Sonderpädagogin oder der zuständige Sonderpädagoge oder das SIBUZ einzubeziehen.
(3) 1Auf der Grundlage dieser Ergebnisse beschließt die Klassenkonferenz die weitere Förderung.
2In diesem Rahmen sind folgende Entscheidungen möglich:
- 1.
- Die Schule beschließt weitere spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Förderung.
- 2.
- Die Schule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Durchführung sonderpädagogischer Diagnostik.
(4) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach den Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.
§ 16 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
(1) 1Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).
2Stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Beeinträchtigungen im Lesen und Rechtschreiben trotz kontinuierlicher Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Jede Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert, alle Lehrkräfte bei der Diagnose von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt und ab Jahrgangsstufe 5 stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten selbst diagnostiziert.
(3) 1Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt.
2Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft.
3Sie wendet zur Diagnostik zusätzlich Verfahren an, die eine objektive und differenzierte Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ermöglichen.
4Bei Schülerinnen und Schülern mit einer stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeit kooperiert die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft mit der LRS-Lehrkraft der Schule, die, soweit erforderlich, eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) veranlassen kann.
5In komplexen Fällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob eine Förderung entsprechend Absatz 5 erfolgen soll.
(4) 1Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.
2Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jedes Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren. Sie endet grundsätzlich, wenn mindestens ausreichende Leistungen im Lesen und Rechtschreiben erreicht werden.
(5) 1Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegen, können im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten auch in schulübergreifend gebildeten temporären Lerngruppen oder Kleinklassen unterrichtet werden, wenn das schriftliche oder elektronische Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
2Die Förderung erfolgt in temporären Lerngruppen im Umfang von bis zu 10 Wochenstunden parallel zum Regelunterricht, in Kleinklassen durchgängig.
3Kleinklassen werden an zentral gelegenen Grundschulen eines Bezirks eingerichtet.
4Die Teilnahme am Unterricht der temporären Lerngruppe oder der Kleinklasse wird auf dem Zeugnis vermerkt.
(6) 1Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten können neben zusätzlicher individueller Förderung einen Nachteilsausgleich erhalten.
2Die Klassenkonferenz legt für jedes Fach die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.
3Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
(7) 1Bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Dokumentationen, ob und in welchen Fächern die Leistungen in Lesen oder Rechtschreiben oder in Lesen und Rechtschreiben bei der Bewertung für die Dauer von einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).
2Die Verpflichtung, alle Fächer zu bewerten, bleibt davon unberührt.
3Jedes Zeugnis, das einen Notenschutz beinhaltet, enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen oder im Rechtschreiben oder in beiden Kompetenzbereichen.
(8) 1Bei Schülerinnen und Schülern, deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.
2Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.
§ 16a Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Rechnen
(1) 1Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten).
2Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher, spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Jede Schule benennt eine speziell geschulte Lehrkraft (RS-Beratungslehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Rechenschwierigkeiten koordiniert sowie alle Lehrkräfte bei der Diagnose von stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten und bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt.
(3) 1Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihren Leistungen in Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung besondere Schwierigkeiten im Rechnen vorliegen.
2Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Mathematik unterrichtende Lehrkraft.
3Sie berücksichtigt dabei bei Schülerinnen und Schülern mit verzögerter Sprachentwicklung oder mit nichtdeutscher Erstsprache, ob ihre Schwierigkeiten in Mathematik auf ein zu geringes Verständnis der deutschen Sprache zurückzuführen sind.
(4) 1Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.
2Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jeden Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren.
3Sie endet grundsätzlich, wenn in Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(5) 1Sofern die Teilnahme am allgemeinen Förderunterricht nicht erfolgreich ist, erhalten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule eine spezifische Förderung in temporären Lerngruppen, die unabhängig von der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe eingerichtet werden können.
2Dieser Unterricht kann parallel zum Regelunterricht erfolgen; dabei hat der Aufbau von tragfähigen Vorstellungen zu Zahlen und Operationen Vorrang gegenüber neuen Unterrichtsinhalten.
3Bei Schülerinnen und Schülern mit stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann die RS-Beratungslehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das SIBUZ veranlassen.
(6) 1Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwierigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können neben zusätzlicher individueller Förderung nach den Absätzen 4 und 5 einen Nachteilsausgleich erhalten.
2Die Klassenkonferenz legt für das Fach Mathematik die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.
3Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
(7) 1Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Berichte und der Empfehlung der das Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkraft, ob die Benotung im Fach Mathematik im jeweiligen Schuljahr entfällt (Notenschutz).
2In diesen Fällen sind auf dem Zeugnis erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Rechnen zu treffen.
(8) 1Bei Schülerinnen und Schülern, deren stark ausgeprägte Schwierigkeiten im Rechnen bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.
2Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.
§ 17 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache
(1) 1Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.
2Wenn festgestellt wird, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, weil sie die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, erhalten sie eine Sprachförderung.
(2) 1Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und in einen bereits begonnenen Bildungsgang eintreten und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes festgestellt.
2Zur Ermittlung des Sprachstandes werden Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden.
3Auf der Grundlage des ermittelten Sprachstands entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob die Förderung in einer Regelklasse oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe erfolgt.
4Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Förderung werden den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.
5In der Schulanfangsphase wird grundsätzlich in Regelklassen gefördert.
(3) 1Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache, die in einer Regelklasse voraussichtlich nicht ausreichend gefördert werden können, werden grundsätzlich in besonderen Lerngruppen unterrichtet, die vorrangig dem systematischen Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache dienen, um den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitraum vorzubereiten.
2Über die zu besuchende Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(4) 1Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen; dieser Zeitraum verlängert sich bei Schülerinnen und Schülern, die zuvor keine besondere Lerngruppe gemäß Absatz 3 Satz 1 besucht haben, um ein drittes Jahr
2Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.
3Innerhalb dieses Zeitraums kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (Notenschutz).
(5) 1Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.
2Als Nachteilsausgleich kommen ergänzend zu den in § 14a Absatz 3 genannten Maßnahmen insbesondere in Betracht
- 1.
- das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie
- 2.
- das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Erstsprache - Deutsch / Deutsch - Erstsprache.
(6) Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
§ 18 Begabungsförderung
(1) 1Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besonders ausgeprägte Begabung vorliegt, können in bis zu zwei Fächern, für die eine hohe Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse).
2Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für bis zu acht Wochen.
3Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte.
4Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen.
5Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.
(2) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 und bei der Benotung auf allen für den Übergang in die Sekundarstufe I relevanten Zeugnissen werden die Noten in den Fächern, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, auf dem Anforderungsniveau des Unterrichts in der Stammklasse erteilt.
(3) 1Besonders begabte und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten im Rahmen des bestehenden Angebots in jedem Schulhalbjahr an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen.
2Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden.
3Können verpflichtende Angebote der Schule durch die Teilnahme nicht besucht werden, entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Teilnahme dennoch ermöglicht werden kann; versäumter Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
4Im Kurs erbrachte Leistungen werden entsprechend der Art des Zeugnisses verbal beurteilt oder benotet.
5Hat die Schülerin oder der Schüler während der vierwöchigen Beobachtungszeit die erforderliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen und den Kurs verlassen, entfällt eine Bewertung.
6Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
(4) 1Wird eine eindeutige Begabung oder eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft in einem Bereich festgestellt, können im Rahmen von pädagogischen Konzepten schulorganisatorische Maßnahmen, die auch die Befreiung vom regulären Unterricht in der Stammklasse enthalten, getroffen werden.
2Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen schulorganisatorischen Maßnahme ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Klassenleitung.
3Wird Lernstoff über einen längeren Zeitraum versäumt, bedarf die Teilnahme der Zustimmung der Klassenkonferenz.
4Es besteht eine bis zu achtwöchige Beobachtungszeit.
5Der versäumte Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
6Unterrichtszeiten, während derer Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen geschrieben werden, sind von der Befreiung ausgenommen.
7Vor Klassenarbeiten sind der Schülerin oder dem Schüler hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen spätestens bei deren Ankündigung zur Verfügung zu stellen.
8Eine Leistungsbewertung, auf Grund derer eine Zeugnisnote gebildet werden kann, muss gewährleistet werden.
9Die Klassenleitung muss die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers über die Konsequenzen für den Erwerb von Kompetenzen in den Unterrichtsfächern, die Vorbereitung von Klassenarbeiten und die Benotung beraten; hierüber ist eine Beratungsdokumentation im Schülerbogen abzulegen.
Teil V Lernerfolgsbeurteilung und Qualitätssicherung
§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) 1Leistungen werden an Grundschulen gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
2Die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler wird
- 1.
- in der Schulanfangsphase ausschließlich als verbale Beurteilung schriftlich dargestellt,
- 2.
- in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit Noten oder, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse dies beschließt, als verbale Beurteilung schriftlich bewertet und
- 3.
- ab Jahrgangsstufe 5 mit Noten bewertet.
3Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung in Jahrgangsstufe 3 immer als verbale Beurteilung schriftlich bewertet, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.
4Der Beschluss über die verbale Beurteilung nach Satz 2 Nummer 2 muss spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts in der jeweiligen Jahrgangsstufe vorliegen; er gilt für jeweils ein Schuljahr.
5Sofern verbal beurteilt wird, sind die Leistungen im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 in Noten darzustellen.
6Verbale Beurteilungen können als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.
7Über die Form der verbalen Beurteilung sind die Erziehungsberechtigten vor einer Abstimmung zu informieren.
(2) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass mit Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durchgängig verbal beurteilt wird.
(3) 1In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis, sofern es sich um eine verbale Beurteilung handelt, durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen oder ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
2An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen kann jedes Halbjahreszeugnis durch ein schriftlich dokumentiertes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt werden, wenn ein entsprechender, mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder getroffener Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
(4) Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden ausschließlich verbal beurteilt.
(5) 1Die verbale Beurteilung umfasst Aussagen zur Kompetenzentwicklung, zu dem an den Standards des Rahmenlehrplans orientierten Leistungsstand in allen Fächern und trifft Aussagen über Stärken und Fördernotwendigkeiten.
2Beobachtungen und Bewertungen sind von den Lehrkräften regelmäßig während des gesamten Beurteilungszeitraumes schriftlich oder elektronisch festzuhalten und den Schülerinnen und Schülern in altersangemessener Form zu erläutern.
(6) 1Noten sind durch Zusätze zu präzisieren und zu erläutern, die insbesondere Mitteilungen zum individuellen Lernfortschritt geben.
2Außerhalb von Zeugnissen können Noten auch mit Tendenzen versehen werden.
(7) Verbale Beurteilungen, Noten und die ihnen zugrunde liegenden Kriterien sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu erläutern und eingehend zu begründen.
(8) 1Bei der Bildung von Zeugnisnoten ist das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten.
2Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.
3In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein.
4Es werden nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen berücksichtigt.
5Beurteilungszeitraum ist in der Schulanfangsphase das gesamte Schuljahr, danach das jeweilige Schulhalbjahr.
6Eine Zeugnisnote kann in der Regel nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat.
7Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(9) 1Handschrift wird bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 beurteilt.
2Die Beurteilung erfolgt stets verbal.
(10) 1Für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen gilt § 58 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes.
2Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren.
3Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen.
4Eine Bewertung mit „ungenügend“ darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen.
5Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist das SIBUZ einzubeziehen.
§ 20 Lernerfolgskontrollen
(1) 1Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.
2Zur Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden berücksichtigt:
- 1.
- schriftliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Klassenarbeiten, Portfolio, schriftlichen Teilen von Präsentationen sowie als schriftliche Kurzkontrollen, zum Beispiel Vokabeltests, Rechtschreib- und Grammatikkontrollen,
- 2.
- mündliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, in Gruppenarbeiten, Projektaufträgen, mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Präsentationen, sowie
- 3.
- sonstige Leistungsnachweise, insbesondere den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben (Hausaufgaben), schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten sowie Heft- und Hefterführung.
3Lernerfolgskontrollen dürfen nicht als Strafe oder als Mittel zur Disziplinierung angewendet werden.
(2) 1Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themen und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf.
2Sie können Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeit umfassen, sofern sie insgesamt dem Niveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen.
3Allen Schülerinnen und Schülern sind vor den Klassenarbeiten hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen zu geben.
4Ab der Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Erstsprache Türkisch mindestens jeweils vier Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
5Ab der Jahrgangsstufe 5 werden in der Fremdsprache, in Gesellschaftswissenschaften und in Naturwissenschaften mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
6Klassenarbeiten dauern in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden; sie werden in der Regel im Klassenverband geschrieben.
7Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
8An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
9Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.
10Die Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben für jahrgangsbezogene Klassenarbeiten im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 und im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 in den Fächern Deutsch und Mathematik erteilen.
(3) 1Ab Jahrgangsstufe 3 können, ab Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel in allen Fächern schriftliche Kurzkontrollen durchgeführt; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden.
2Der zeitliche Umfang darf 30 Minuten nicht überschreiten.
3Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(4) 1Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden schulübergreifend schriftliche Vergleichsarbeiten durchgeführt und nach einheitlichen Maßstäben ausgewertet.
2An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend teil, die nach dem Rahmenlehrplan zielgleich unterrichtet werden.
3Das nähere Verfahren zur Durchführung und Auswertung legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
(5) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind unverzüglich zu korrigieren, die Fehler sind zu kennzeichnen und mit Bearbeitungshinweisen für die Schülerinnen und Schüler zu versehen.
2Mängel in den Bereichen der sprachlichen Richtigkeit, der Rechtschreibung und der äußeren Form können auf Beschluss der Gesamtkonferenz bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 in allen Fächern angemessen berücksichtigt werden.
3Für schriftliche Leistungsnachweise gilt für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 folgender Bewertungsschlüssel:
- Leistung
- Note
- ≥96 %
- 1
- ≥80 %
- 2
- ≥60 %
- 3
- ≥45 %
- 4
- ≥16 %
- 5
- <16 %
- 6
4Lehrkräfte können von diesem Bewertungsschlüssel bei schriftlichen Leistungsnachweisen mit deutlich erhöhtem oder geringerem Anforderungsniveau im Rahmen der schulischen Festlegungen abweichen.
(6) 1Klassenarbeiten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen und ab Jahrgangsstufe 5 mit einem Notenspiegel zu versehen.
2Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; für schriftliche Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.
3Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, muss die Lehrkraft mögliche Ursachen darlegen und darstellen, welche weitere Förderung vorgesehen ist.
4Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Klassenarbeit gewertet oder wiederholt wird.
(7) Für die Durchführung von Leistungsnachweisen setzt die Klassenkonferenz individuell notwendige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 14a, 16, 16a und 17 fest.
(8) 1Den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben sollen die Schülerinnen und Schüler zum eigenverantwortlichen Lernen befähigen und Lernprozesse unterstützen und verstärken.
2Die Aufgaben sollen auf die individuellen Lernbedürfnisse der Schülerin oder des Schülers ausgerichtet sein und von ihr oder ihm selbständig bearbeitet werden können.
3Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung dieser Aufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen im Unterricht, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse.
4Im Rahmen des Ganztagskonzepts sind an gebundenen und offenen Ganztagsschulen insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von den Unterricht vor- und nachbereitenden Lernaufgaben vorzusehen.
5Über Art, Umfang und fachspezifische Ziele dieser Lernaufgaben sind die Erziehungsberechtigten regelmäßig zu informieren.
(9) 1Schriftliche Leistungsnachweise können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.
2Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
3Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
§ 21 Zeugnisse
(1) 1Für Zeugnisse sind ausschließlich die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
2Zeugnisse oder schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden in der Schulanfangsphase am Ende des Schuljahres, danach zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt, sofern nicht durch einen Beschluss nach § 19 Absatz 3 abweichende Festlegungen getroffen wurden.
3Die Schulkonferenz kann beschließen, Schülerinnen und Schülern, die in der Schulanfangsphase verbleiben, über ihre im Unterricht erbrachten Leistungen und ihre Kompetenzentwicklung anstelle eines Zeugnisses einen schriftlichen Bericht auszustellen.
(2) 1Wer auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, das auf Wunsch der Erziehungsberechtigten mit Noten auszuweisen ist.
2Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schuljahres statt, werden die bisher erbrachten Leistungen und Lernfortschritte entsprechend § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 als Noten oder als verbale Beurteilung im Schülerbogen eingetragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn seit Ausgabe des letzten Zeugnisses weniger als sechs Unterrichtswochen vergangen sind.
(3) 1Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Wechsel setzt diejenige Lehrkraft die Note fest, die zuletzt unterrichtet hat.
2Unterrichten in einem Fach mehr als eine Lehrkraft, soll die Note einvernehmlich festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Lehrkraft, die den größten Stundenanteil unterrichtet hat.
3Entsprechendes gilt für die verbale Beurteilung.
4Zeugnisnoten können unter „Bemerkungen“ erläutert werden.
5Dabei kann insbesondere zusätzlich auf Anstrengungen und Lernfortschritte hingewiesen werden.
(4) Wird das Fach Kunst oder Musik gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 epochal nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet, wird auf dem Zeugnis des zweiten Schulhalbjahres die Note des ersten Schulhalbjahres in diesem Fach ausgewiesen und unter Bemerkungen erläutert.
(5) 1Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern gemäß § 58 Absatz 7 des Schulgesetzes beurteilt werden soll, ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben.
2Ab Jahrgangsstufe 3 werden mindestens Aussagen zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.
(6) Das Nähere über Zeugnisse, schriftliche Berichte sowie das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Teil VI Aufrücken, Wiederholen und Übergang
§ 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken
(1) 1Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken.
2Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 4 auf.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele vorzeitig erreicht haben, verkürzt sich der Besuch der Schulanfangsphase auf Antrag oder mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten um ein Jahr.
(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden, verlängert sich der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.
2Entscheidungskriterien sind die im Rahmenlehrplan formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik.
3Dem Beschluss der Klassenkonferenz nach Satz 1 kann auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen.
(4) In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen rücken die Schülerinnen und Schüler mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, soweit nicht die Klassenkonferenz die Wiederholung der Jahrgangsstufe beschlossen hat.
(5) 1In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen regelmäßig in besonderem Maße entsprechen oder ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt.
2Über das Überspringen entscheidet die Klassenkonferenz der regulär besuchten Klasse.
3Über den Verbleib nach der bis zu achtwöchigen Beobachtungszeit entscheidet die Klassenkonferenz der neuen Klasse.
4Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich.
5Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer Gastklasse gemäß § 18 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
§ 23 Verzögertes Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten
(1) 1Die Erziehungsberechtigten werden von den Lehrkräften regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder informiert.
2Unabhängig davon sucht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn sich abzeichnet, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht zu erwarten ist.
3Um ein Aufrücken noch zu ermöglichen, erarbeitet die Schule individuelle Fördermaßnahmen und Lernpläne.
4Im Schülerbogen wird vermerkt, in welcher Form die Erziehungsberechtigten informiert wurden.
(2) 1Nach der Schulanfangsphase ist für Schülerinnen und Schüler eine Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Ausnahmefall zulässig, wenn ihre Lernentwicklung und ihr Leistungsstand einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe trotz individueller Fördermaßnahmen nicht erwarten lassen und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe eine deutliche Verbesserung der Lernleistung wahrscheinlich ist.
2In diesem Fall ordnet die Klassenkonferenz spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien die Wiederholung der Jahrgangsstufe an und informiert unverzüglich die Erziehungsberechtigten.
(3) Abweichend von Absatz 2 rücken die Schülerinnen und Schüler auch dann auf, wenn sie eine der Jahrgangsstufen 3 bis 6 bereits einmal wiederholt haben.
(4) 1Auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres den Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe gestatten.
2Die Entscheidung ist unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstandes des Kindes zu treffen.
(5) 1Die Höchstverweildauer in der Primarstufe beträgt sieben Schulbesuchsjahre.
2Die Schulanfangsphase wird auch bei einer individuellen Besuchsdauer von drei Jahren mit zwei Jahren berücksichtigt; ist die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert, wird sie auch bei einer individuellen Besuchsdauer von vier Jahren mit drei Jahren berücksichtigt.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei langen Krankheitsphasen, die einen kontinuierlichen Schulbesuch verhindert haben, die Verweildauer im Einzelfall um höchstens ein Schuljahr verlängern.
§ 24 Übergang in die Sekundarstufe I
(1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die der Förderprognose zugrunde liegenden Kriterien, die weiterführenden Schularten und Schulen in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren insbesondere bei Übernachfrage.
(2) 1Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein.
2Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden.
3Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose.
4Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint.
5Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen.
6Die Förderprognose beinhaltet die Feststellung der Eignung für das Gymnasium und die Durchschnittsnote
zur Auswahl bei Übernachfrage beim Übergang in die Sekundarstufe I gemäß § 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
7Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache wird eine Notensumme gebildet.
8Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Notensumme nach Satz 6 den Zahlenwert 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen eines Probeunterrichts festgestellt und nachgewiesen wird.
9Für die Bildung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage an Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet;
dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt.
10Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.
11Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
12Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt.
(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem von der besuchten Schule ausgehändigten Anmeldevordruck an der erstgenannten von höchstens drei weiterführenden allgemein bildenden Schule ihrer Wahl an (Erstwunschschule).
(4) Die abgebende Schule erhält von der aufnehmenden Schule der Sekundarstufe I oder dem für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständigen Bezirksamt spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien Informationen über die Aufnahmeentscheidung und leitet unverzüglich nach der Zeugnisausgabe den Schülerbogen weiter.
(5) 1Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose.
2Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch vier dividiert.
3Absatz 2 Satz 5 und 10 bis 12 gilt entsprechend.
4Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren.
5Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.
6Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der bisherigen Schule empfohlen.
7Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert.
(6) 1Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit an der weiterführenden allgemein bildenden Schule nicht erfolgreich durchlaufen haben, sollen in die zuvor besuchte Schule aufgenommen werden.
2Abweichend von Absatz 2 bleiben bei ihnen die in Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium und der Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage unberücksichtigt.
3Bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, bleiben die zuvor erbrachten Leistungen ebenfalls unberücksichtigt.
4Bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 finden an der Gemeinschaftsschule nur für die Schülerinnen und Schüler Anwendung, deren Erziehungsberechtigte einen Schulwechsel beantragen.
2Dabei gilt Absatz 2 an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben mit der Maßgabe, dass Feststellung der Eignung für das Gymnasium und die Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden.
3Bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.
(8) 1Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 gemäß § 17 Absatz 4 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird für die Feststellung der Eignung für das Gymnasium im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Notensumme abweichend von Absatz 2 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet; dabei darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.
2Die Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage wird abweichend von Absatz 2 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.
3Eine Durchschnittsnote wird nur gebildet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 in höchstens drei Fächern keine Note erteilt wurde; die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften müssen benotet worden sein.
(9) 1Für Schülerinnen und Schüler, die in einer Klasse der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 Absatz 1 unterrichtet werden, gilt für die Ermittlung der Eignung für das Gymnasium gemäß § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes, dass bei der Bildung des Zahlenwertes für die erste Fremdsprache die Noten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 in den Fächern Englisch und Türkisch zunächst addiert, anschließend halbiert und sodann ganzzahlig gerundet werden.
2Ergibt sich bei der Nachkommastelle der Wert 5, wird zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 die Zeugnisnote im Fach Englisch schlechter ist als die Zeugnisnote im Fach Türkisch, und zur nächsten ganzen Zahl abgerundet, wenn die Zeugnisnote im Fach Englisch in diesem Schulhalbjahr besser ist als die Zeugnisnote im Fach Türkisch oder wenn die beiden Zeugnisnoten in diesem Schulhalbjahr gleich sind.
3Das Ergebnis geht als ganze Zahl für die erste Fremdsprache in die Ermittlung der Notensumme ein.
4Für die Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage wird Englisch als erste Fremdsprache aufgeführt und mit dem Faktor 2 berücksichtigt.
5Türkisch wird als weiteres Fach in die Auflistung der Fächer zur Berechnung der Durchschnittsnote aufgenommen und ebenfalls mit dem Faktor 2 berücksichtigt.
Teil VII Ganztagsschule in offener und gebundener Form
§ 25 Grundsätze der Ganztagsschule
1Schulen sind entweder in offener oder in gebundener Ganztagsform zu führen.
2Die Einrichtung von einzelnen Klassen in offener Form neben der gebundenen Form oder umgekehrt ist abweichend von Satz 1 nur Schulen gestattet, die den Ganztag bereits vor Beginn des Schuljahres 2022/2023 in beiden Ganztagsformen gestaltet haben.
3Sofern eine Schule von der offenen in die gebundene Ganztagsform wechselt oder umgekehrt von der gebundenen in die offene Ganztagsform, ist beginnend mit der Jahrgangsstufe 1 ein Hochwachsen der neuen Ganztagsform bis zur Jahrgangsstufe 6 zu gewährleisten.
4Jahrgangsstufen der Schule, die noch in der bisherigen Ganztagsform in Jahrgangsstufe 1 begonnen haben, führen diese Form des Ganztags bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 fort.
§ 26 Ganztagsschule in offener Form
(1) Die Ganztagsschule in der offenen Form umfasst die verlässliche Halbtagsschule mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag.
(2) 1Die Schule gewährleistet im Rahmen der verlässlichen Halbtagsschule verlässliche Öffnungszeiten von 7.30 bis 13.30 Uhr.
2Alle innerhalb dieses Zeitraums stattfindenden Aktivitäten sind schulische Veranstaltungen; die Schülerinnen und Schüler sind auch zur Teilnahme an der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung verpflichtet, sofern sie nicht am Beginn oder am Ende der verlässlichen Öffnungszeiten liegt.
3Die Unterrichts- und Betreuungsphasen werden rhythmisiert, verpflichtender Unterricht kann auch nach 13.30 Uhr erteilt werden.
(3)
1Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von
- 1.
- 6.00 bis 7.30 Uhr,
- 2.
- 13.30 bis 16.00 Uhr und
- 3.
- 16.00 bis 18.00 Uhr.
2Die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr soll in besonderer Weise inhaltlich mit den unterrichtlichen Angeboten der verlässlichen Halbtagsschule verbunden werden.
3Findet der Unterricht nach 13.30 Uhr statt, beginnen die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung unmittelbar im Anschluss an den Unterricht.
4Die Regelungen der Kostenbeteiligung gemäß § 19 Absatz 6 Satz 14 und 15 des Schulgesetzes bleiben hiervon unberührt.
5Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
6In den Ferienzeiten beinhalten die in Satz 1 genannten Betreuungsmodule zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 13.30 Uhr.
(5) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung während der Ferienzeiten auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.
§ 27 Ganztagschule in gebundener Form
(1) 1Ganztagsschulen in gebundener Form gewährleisten bei verlässlichen Öffnungszeiten ab 7.30 Uhr durchgängig rhythmisierte Unterrichts- und Betreuungszeiten, an denen alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen der Woche verpflichtend von 8.00 bis 16.00 Uhr teilnehmen.
2An diesen Tagen sind sowohl am Vormittag wie am Nachmittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren.
3Am Freitag wird in der Regel längstens bis 13.30 Uhr unterrichtet.
4Auch an diesem Wochentag werden jedoch freiwillige schulische Veranstaltungen im Rahmen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung bis 16.00 Uhr angeboten.
(2) 1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Ganztagsschule in gebundener Form verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an den ganztägigen Angeboten einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung.
2Die Rücknahme der Entscheidung zur Teilnahme am Ganztagsbetrieb ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich.
3Sie ist mit einem Verlassen der Schule verbunden.
(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus von Montag bis Freitag ergänzende Förderung und Betreuung in den in Absatz 4 genannten Zeiträumen an.
(4)
1Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von
- 1.
- 6.00 bis 7.30 Uhr und
- 2.
- 16.00 bis 18.00 Uhr
2sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr.
3Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 16.00 Uhr.
(6) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung während der Ferienzeiten auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.
§ 28 Kooperation der Schule mit Trägern der freien Jugendhilfe
1In die Unterrichts- und Betreuungsarbeit in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form können Träger der freien Jugendhilfe eingebunden werden.
2Zu diesem Zweck können die Schulen mit Trägern der freien Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen schließen.
Teil VIII Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelungen
(1) Für vor dem Schuljahr 2020/2021 eingerichtete Klassen, in denen die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert wurde, ohne durchgängig jahrgangsstufenübergreifend organisiert zu sein, ist § 7 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für vor dem Schuljahr 2020/2021 eingerichtete Klassen ist § 8 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr
2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden,
wird abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 aus den am Ende der
Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Durchschnittsnote nach Satz 1 und 2 den Zahlenwert 2,2 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen eines Probeunterrichts festgestellt und nachgewiesen wird.
§ 30 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.