Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 23 Verzögertes Aufrücken, Wiederholen und Zurücktreten
(1) 1Die Erziehungsberechtigten werden von den Lehrkräften regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder informiert.
2Unabhängig davon sucht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer rechtzeitig das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn sich abzeichnet, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht zu erwarten ist.
3Um ein Aufrücken noch zu ermöglichen, erarbeitet die Schule individuelle Fördermaßnahmen und Lernpläne.
4Im Schülerbogen wird vermerkt, in welcher Form die Erziehungsberechtigten informiert wurden.
(2) 1Nach der Schulanfangsphase ist für Schülerinnen und Schüler eine Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Ausnahmefall zulässig, wenn ihre Lernentwicklung und ihr Leistungsstand einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe trotz individueller Fördermaßnahmen nicht erwarten lassen und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe eine deutliche Verbesserung der Lernleistung wahrscheinlich ist.
2In diesem Fall ordnet die Klassenkonferenz spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien die Wiederholung der Jahrgangsstufe an und informiert unverzüglich die Erziehungsberechtigten.
(3) Abweichend von Absatz 2 rücken die Schülerinnen und Schüler auch dann auf, wenn sie eine der Jahrgangsstufen 3 bis 6 bereits einmal wiederholt haben.
(4) 1Auf Antrag oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz einer Schülerin oder einem Schüler insbesondere zum Ausgleich von erheblichen Unterrichtsausfällen die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres den Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe gestatten.
2Die Entscheidung ist unter Beachtung des Lern- und Entwicklungsstandes des Kindes zu treffen.
(5) 1Die Höchstverweildauer in der Primarstufe beträgt sieben Schulbesuchsjahre.
2Die Schulanfangsphase wird auch bei einer individuellen Besuchsdauer von drei Jahren mit zwei Jahren berücksichtigt; ist die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert, wird sie auch bei einer individuellen Besuchsdauer von vier Jahren mit drei Jahren berücksichtigt.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei langen Krankheitsphasen, die einen kontinuierlichen Schulbesuch verhindert haben, die Verweildauer im Einzelfall um höchstens ein Schuljahr verlängern.

