Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 2 Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schule
(1) Im Rahmen der Gewährleistung einer gemeinsamen Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler entwickelt jede Schule ein pädagogisches, zum selbstständigen und lebenslangen Lernen auch außerhalb von Schule befähigendes Konzept, das sie kontinuierlich überprüft und an die Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler anpasst.
(2) 1Schulen setzen im Rahmen des Schulprogramms Schwerpunkte ihrer pädagogischen Grundsätze sowie ihrer Schulentwicklungsarbeit, die sich an den jeweiligen Rahmenbedingungen orientieren.
2Im Schulprogramm legt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen ihr schulinternes Curriculum auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes fest, in dem insbesondere das fachübergreifende, fächerverbindende und projektorientierte Arbeiten innerhalb der Jahrgangsstufen oder jahrgangsstufenübergreifend beschrieben wird.
(3) 1Die Schule kann in einzelnen Zügen ihre Schwerpunkte auch fachlich oder fachübergreifend im Rahmen des § 10 Absatz 3 zusätzlich verstärken (Betonung).
2Soweit dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese für ergänzende Angebote innerhalb des jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkts zu verwenden.

