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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule)

Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) (JFKSchulG)

In der aktuellen Fassung vom 03.11.1987

§ 1 Aufgabe und Aufbau der Schule

(1) 1An der John-F.-Kennedy-Schule, einer Deutsch-Amerikanischen Schule (German-American Community School), werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalität soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen.

2Die Schule dient unmittelbar dem Gedanken der Völkerverständigung.

(2) 1Die John-F.-Kennedy-Schule ist eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens verbindet.

2Sie gliedert sich in eine Primarstufe und die Sekundarstufen I und II.

3Die Primarstufe umfasst die Eingangsstufe (entrance class) und die Jahrgangsstufen 1 bis 6.

4Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und die Sekundarstufe II die gymnasiale Oberstufe, welche zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur) führt.

5Ab Jahrgangsstufe 9 wird ein vierjähriger Bildungsgang angeboten, der zum High School Diploma führt.

(3) Um dem besonderen binationalen Charakter gerecht zu werden, kann der Unterricht an der John-F.-Kennedy-Schule in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden.

(4) Die Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule sollen zur Hälfte die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen.

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§ 2 »

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