Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule)
Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) (JFKSchulG)
In der aktuellen Fassung vom 03.11.1987
§ 7 Schulleitung
(1) Die Schulleitung wird von jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Primarstufe und jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Sekundarstufen wahrgenommen.
(2) 1Die Schulleiterinnen und Schulleiter wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren eine geschäftsführende Schulleiterin oder einen geschäftsführenden Schulleiter und bestimmen, wer diese oder diesen im Falle der Verhinderung vertritt.
2Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
3Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt insbesondere die Rechte aus § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wahr.
(3) In Abweichung von § 72 Absatz 2 des Schulgesetzes schlägt die Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vor.

