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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 121 Räume, Kosten

(1) 1Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zuständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) 1Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich.
3Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin.
4Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.
5Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.

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