Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 125 Fortführung von Schulen
(1) 1Öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet worden sind, werden nach den bisherigen Regelungen weitergeführt.
2Gleiches gilt für abweichende Organisationsformen und Schulversuche.
3Für die Aufnahme in diese Schulen gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 die Aufnahmeregelungen des § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306) geändert worden ist.
4Für die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) gelten die Vorschriften des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Privatschulen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten fort.
2Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Bestimmungen in Teil VII.

