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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 16 Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien

(1) Schulbücher, digitale Bildungsmedien und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie

1.
Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
2.
mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung vereinbar sind,
3.
nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen,
4.
dem Stand der Wissenschaft entsprechen und keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und
5.
nicht ein geschlechts- oder religionsdiskriminierendes oder ein auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibung diskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Bildungs- und Erziehungszielen gemäß §§ 2 und 3 zuwiderlaufen.

(2) Über die Einführung eines Schulbuchs, einer Lernsoftware, webbasierter oder anderer Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen

1.
der Grundsätze, die von der Gesamtkonferenz beschlossen werden,
2.
der an der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des von den Eltern zu erbringenden Eigenanteils (§ 50 Abs. 2) sowie
3.
der Beschlüsse der Schulkonferenz zur Verteilung der Haushaltsmittel.

(2a) 1Die Schule kann auf Antrag der Schulkonferenz zur Verwaltung der nach Absatz 1 genannten Bestände und zur Organisation der in § 50 Absatz 2 eingeführten Lernmittelfreiheit auf der Grundlage eines Medienpädagogischen Konzepts eine Schulbibliothek errichten.

2Der Antrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und des Einvernehmens der Schulbehörde.

3Schulbibliotheken erhalten nach Maßgabe des Haushaltes zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

4Bereits bestehende Schulbibliotheken haben Bestandsschutz.

(3) 1Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend.

2Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der in diesem Gesetz dafür vorgesehenen Gremien selbständig; in Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung zu regeln.

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