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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 26 Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) 1Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe und führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur).
2§ 17 Absatz 3 bleibt unberührt.
3Das Kooperationsgebot nach § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.
(3) 1In der Sekundarstufe I werden die Abschlüsse gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 vergeben.
2Der Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt durch Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 10.

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