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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 28 Gymnasiale Oberstufe

(1) 1Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen.
2Sie baut auf der Arbeit der Sekundarstufe I auf und ist durch die Einheit von allgemein bildendem, wissenschaftsvorbereitendem und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet.
3Der Besuch dauert mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
4Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden.
(2) 1Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.
2Die Qualifikationsphase ermöglicht durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen.
(3) 1An allgemein bildenden Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.
2Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase.
3An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien gliedert sich die gymnasiale Oberstufe in die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 sowie in die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
(4) 1An Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann eine eigene gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden.
2Soweit das aus organisatorischen und fachlichen Gründen nicht möglich ist, soll eine gymnasiale Oberstufe vorrangig im Verbund mit einer anderen Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Oberstufenzentrum oder einem Gymnasium angeboten werden.
3Kooperationen sollen so lange an die Stelle des Verbundes treten, wie anderweitig die Schule keine gymnasiale Oberstufe anbieten kann.
4Davon unberührt bleiben Kooperationen nach § 22 Absatz 2 Satz 4.
(5) 1In einem Verbund nach Absatz 4 Satz 2 behält jede teilnehmende Schule ihre Eigenständigkeit.
2Die gymnasiale Oberstufe ist den Schulen des Verbundes gleichermaßen zugeordnet.
3Die teilnehmenden Schulen schließen eine Verbundvereinbarung, in der die grundlegenden und organisatorischen Regelungen für den Verbund getroffen werden.
4Insbesondere in der Wahrnehmung der schulischen Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemäß § 7 und bei der Festlegung des Schulprogramms gemäß § 8 stimmen sich die an dem Verbund teilnehmenden Schulen miteinander ab, soweit die gymnasiale Oberstufe betroffen ist.
5Alle Entscheidungen, die den Verbund betreffen, sind von den teilnehmenden Schulen einvernehmlich zu treffen.
6Können Entscheidungen durch die Schulen nicht einvernehmlich getroffen werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde oder, soweit Aufgaben nach § 109 betroffen sind, die zuständige Schulbehörde oder bei einem zuständigkeitsübergreifenden Verbund die zuständigen Schulbehörden gemeinsam.
(6) 1In Oberstufenzentren soll eine gymnasiale Oberstufe mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium).
2Die beruflichen Gymnasien schließen mit einer oder mehreren Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen Verbund- oder Kooperationsvereinbarungen nach Maßgabe der Absätze 4 oder 5, um insbesondere Schülerinnen und Schüler dieser Schularten den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen.
3Schülerinnen und Schüler kooperierender Integrierter Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen haben einen Anspruch auf Aufnahme.
(7) 1Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
2Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben.
3Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
(8) 1Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe,
2.
die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze,
3.
die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase,
4.
die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern,
5.
die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren,
6.
die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte,
7.
die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung,
8.
den Erwerb des Latinums und Graecums,
9.
die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat,
10.
die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife,
11.
die Voraussetzungen, einschließlich einer Probezeit, für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10,
12.
das Nähere zur Ausgestaltung einer schulartenübergreifenden gymnasialen Oberstufe im Verbund.
2Für die beruflichen Gymnasien sowie für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Lycée Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule), der Staatlichen Internationalen Schulen, der Eliteschulen des Sports, der Staatlichen Ballett- und Artistikschule Berlin, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach und weiterer Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.

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