Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 31 Fachoberschule
(1) 1Die Fachoberschule vermittelt die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung (Fachhochschulreife).
2Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.
(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus
- 1.
- den mittleren Schulabschluss oder
- 2.
- die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung, sofern die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung nachgewiesen wird.
(3) Die Bildungsgänge der Fachoberschule dauern
- 1.
- ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss besitzen und die erfolgreiche Beendigung einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine hinreichend einschlägige Berufserfahrung nachweisen oder
- 2.
- zwei Jahre für die nach Absatz 2 Satz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.
(3a) 1Für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife in einem Bildungsgang nach Absatz 3 Nummer 2 erworben haben, kann bei Erfüllung der Leistungsanforderungen eine anschließende dritte Jahrgangsstufe eingerichtet werden.
2Mit Ablegen einer Abschlussprüfung kann die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erworben werden.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
- die Fachrichtungen,
- 2.
- die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen, das Höchstalter für die Aufnahme, die eingegliederte praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,
- 3.
- die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr und in mindestens zweijährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schuljahr beträgt,
- 4.
- das Verlassen eines Bildungsgangs,
- 5.
- den Abschluss,
- 6.
- die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
- 7.
- die Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen für den Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife nach Absatz 3a,
- 8.
- die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach § 33.

