Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 53 Schuljahr, Schulwoche, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) 1Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt.
2Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen.
3Für die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gelten besondere Regelungen.
(3) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

