Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 57 Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs
(1) 1Für die Aufnahme in Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis f und Nummer 6 ist neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend.
2Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
(2) 1Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 Prozent der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde.
2Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben.
3Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten.
4Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und e sowie in den Bildungsgängen gemäß § 29 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 Nummer 2 die Plätze bei gleicher Eignung vorrangig an schulpflichtige Jugendliche vergeben.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere insbesondere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren sowie über die Beratung und die Zuweisung von Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln.

