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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 01.08.2026

§ 64a Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank

Text gilt seit 01.08.2024
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zur automatisierten Datenverarbeitung, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Organisation des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen, zur Unterstützung der Erfüllung der personalbezogenen Aufgaben der Schulleitung, der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Schulaufsichtsbehörde, den Schulbehörden und Jugendbehörden, der Anwesenheitskontrolle, der Ausstellung von Zeugnissen, Berichten und Informationen, auch in elektronischer Form, sowie der Führung von Schülerunterlagen im Auftrag der Schulen sowie der datengestützten Unterrichts- und Schulentwicklung verarbeitet werden.
2Es werden im Wesentlichen folgende Kategorien, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen, verarbeitet:
1.
Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43, die nach § 43a von der Schulpflicht befreit sind oder deren Schulpflicht nach § 43b ruht:
Identitätsmerkmale, Kontaktdaten, Erziehungsberechtigte, Familiensprache, Schullaufbahndaten, Leistungsdaten, sonderpädagogischer oder anderer Förderbedarf und die Förderstufe nach Maßgabe von Absatz 3, Bezugsberechtigung für schulbezogene Sozialleistungen, gegebenenfalls Daten zu beruflicher Ausbildung, Befreiung von der Schulpflicht oder Ruhen der Schulpflicht, schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik, Mitgliedschaft in Gremien;
2.
Erziehungsberechtigte:
Namen, Kontaktdaten, Mitgliedschaft in Gremien;
3.
Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Identitätsmerkmale und Kontaktdaten, Daten zu der beruflichen Qualifikation, zu der Art des Anstellungsverhältnisses und zum dienstlichen Einsatz, gegebenenfalls Schwerbehinderung, Mitgliedschaft in Gremien.
(2) 1Die Schulen sind verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen.
2Die innerhalb der Schulaufsichtsbehörde für das Fachverfahren nach Absatz 1 zuständige Stelle, die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnimmt, übt die Aufgabe des Daten- und Berechtigungsmanagements aus und ist berechtigt, die ihr von den Schulen zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Daten zu verarbeiten.
3Ersatzschulen können zur Teilnahme verpflichtet werden, soweit hierfür insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht, die Durchführung des Aufnahme- und Übergangsverfahrens oder die Finanzierung ein öffentliches Interesse besteht.
4Die Schulen bleiben für die von ihnen im Fachverfahren verarbeiteten Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
5Die Schulbehörden sind im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 8 verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen.
6Die datenschutzrechtliche [Fn. 1] Gesamtverantwortung für das Fachverfahren liegt bei der Schulaufsichtsbehörde.
(3) 1Nicht in dem Fachverfahren automatisiert verarbeitet werden dürfen Vorgänge zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, sonderpädagogische Gutachten, ärztliche und psychologische Gutachten und Untersuchungsberichte und die zu diesen Zwecken erstellten Unterlagen.
2Die Bezeichnung des individuellen sonderpädagogischen oder sonstigen Förderbedarfs und gegebenenfalls der Förderstufe sowie der individuelle Förderplan dürfen als personenbezogene Daten in dem Fachverfahren automatisiert verarbeitet werden, soweit dies für die Organisation des Schulbetriebs oder für die Zeugniserstellung erforderlich ist.
(4) 1Technisch und organisatorisch ist zu gewährleisten, dass jede Schule nur Zugriff auf die Daten der Personen hat, für die sie zuständig ist.
2Während der Wahl der weiterführenden Schule oder während eines Schulwechsels aus anderen Gründen bleibt die abgebende Schule solange Verantwortliche für die der Schule obliegende Datenverarbeitung, bis die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule aufgenommen ist.
3Für Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43 gilt Satz 2 bis zum Ende der Schulpflicht.
(5) Für die Speicherungsdauer und die Löschung der automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der auf Grund von § 66 erlassenen Schuldatenverordnung vom 7. August 2023 (GVBl. S. 283) in der jeweils geltenden Fassung über die Aufbewahrung und Vernichtung von Schülerunterlagen entsprechend.
(6) 1Zugriffsberechtigte Personen in der Schule sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der betreffenden Schule, das Schulsekretariat sowie erforderlichenfalls die pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren.
2Andere Lehrkräfte können nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf den Datenbestand der Schule zugreifen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
3Die Zustimmung kann im Einzelfall oder generell in Form von Dienstanweisungen erfolgen.
4Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt auch, wie andere an der Schule tätige Personen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten erhalten.
(7) 1Die Statistikstelle der Schulaufsichtsbehörde, die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnimmt, darf auf die im Auftrag der Schulen verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zugreifen, um sie statistisch aufzubereiten.
2§ 65 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
3Sie ist zur Wahrung des Statistikgeheimnisses im Sinne von § 16 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.
(8) Den Schulbehörden dürfen zur Durchführung der Aufnahme- und Übergangsverfahren befristet Zugriffsrechte auf die bei der Schulanmeldung von den Schulen ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches erhobenen und automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1, eingeräumt werden.
(8a) 1Den Schulbehörden dürfen befristet Zugriffsrechte auf die zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 45 und § 109 Absatz 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden.
2Den Jugendbehörden dürfen die von den Schulbehörden nach Satz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Jugendbehörden erforderlich ist.
(9) Gegenüber dem jeweils zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum sind die für die Feststellung des Förderbedarfs erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, derjenigen Schülerinnen und Schüler offen zu legen, hinsichtlich derer das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs geprüft werden soll.
(10) Die Bereitstellung der nach Absatz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere der Identitätsmerkmale für das nach § 64c betriebene Fachverfahren und für die Zwecke nach § 64d Absatz 3 und 4 ist zulässig, sofern sie erforderlich ist, um diejenigen Dienste zur Verfügung zu stellen, die der Erfüllung der den Schulen durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben dienen.
(11) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen Zugriffsrechte auf die erforderlichen automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Durchführung des Probeunterrichts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,
2.
zur Wahrung von gesamtstädtischen Steuerungsaufgaben im Rahmen der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach den §§ 54 bis 57 im Benehmen mit den Schulbehörden nach § 105 oder
3.
zur gesamtstädtischen Sicherung der Schulpflicht nach den §§ 41 bis 45 und § 109 Absatz 2 im Benehmen mit den Schulbehörden nach § 105.
(12) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen, soweit dies zur Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Planung des Einsatzes der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals erforderlich ist, befristet Zugriffsrechte auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten des pädagogischen Personals und in aggregierter Form auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden.
(13) 1Die Schulaufsichtsbehörde darf für die interne und externe Evaluation nach § 9 Absatz 2 und 3 sowie für die Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung nach § 9a die erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 in den Fachverfahren nach den §§ 64a, 64c und 64d zu den dort genannten Zwecken verarbeiten und an ein von der Schulaufsichtsbehörde benanntes wissenschaftliches Institut übermitteln.
2Dieses Institut darf die pseudonymisierten Daten zu dem Zweck, sie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulen wieder zum Zweck der Evaluation sowie der Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung zur Verfügung zu stellen, verarbeiten.
3Das Institut darf nur vollständig anonymisierte Daten zum Zweck der Forschung verarbeiten.
(14) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen, soweit dies zur Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 101 erforderlich ist, in aggregierter Form Zugriffsrechte auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, eingeräumt werden.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

Fußnote(n)

[1] Die in der gesetzlichen Originalfassung (Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710)) verwendete Schreibweise von "datenschutzrechtlich" mit großem Anfangsbuchstaben ist in der vorliegenden Fassung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit geändert.