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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 68 Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen

(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nichtpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
(2) 1An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken.
2Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule.
3Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

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