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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 70 Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie
1.
gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
2.
gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
3.
gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe
verstoßen.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
3Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
4Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.
(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.

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