×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 72 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) 1Jede freie oder frei werdende Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist unverzüglich von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Frist von drei Wochen auszuschreiben.

2Bestandteil der Ausschreibung ist ein Anforderungsprofil, das die Besonderheiten der Schule berücksichtigt.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde schlägt der Schulkonferenz die beiden geeignetsten Bewerberinnen oder Bewerber vor.

2Der Vorschlag kann bei überragender Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf diese oder diesen beschränkt werden.

3Bei der Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an nicht zentral verwalteten Schulen ist in den Fällen des Satzes 1 zuvor das Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Bezirksamt herzustellen; es gilt zwei Wochen nach der Beteiligung als erteilt.

(3) Die Schulkonferenz führt binnen eines Monats eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber durch.

(4) 1Die Schulkonferenz schlägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Schulaufsichtsbehörde binnen einer Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor.

2Hat die Schulaufsichtsbehörde nur eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagen, so tritt an die Stelle des Vorschlagsrechts das Recht zur Stellungnahme.

3Die Schulkonferenz entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über den Vorschlag oder mit einfacher Mehrheit über die Stellungnahme.

4Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, so wählt die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Beteiligung der Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.

(5) 1Will die Schulaufsichtsbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber.

2Die Schulkonferenz kann binnen zweier Wochen ihren Vorschlag bestätigen.

3In diesem Fall wählt die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung bei dem Wechsel einer Lehrkraft, die nach einer Tätigkeit in der Schulaufsichtsbehörde, im Berliner Landesinstitut, an einer anderen öffentlichen Schule oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechenden Stelle eingesetzt werden soll.

2Die Schulkonferenz und das für die Schule zuständige Bezirksamt erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7) Im Übrigen bleiben die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sowie das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

Paragraph blättern

« § 71

§ 73 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum