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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 74 Erweiterte Schulleitung

(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.
(2) 1Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr.
2Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
3Die übrigen Rechte und Pflichten nach den § § 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.
(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
3.
die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,
4.
die koordinierende Fachkraft der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,
5.
die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und
6.
bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.

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