×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 01.01.2026

§ 74 Erweiterte Schulleitung

Text gilt seit 01.08.2024
(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.
(2) 1Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr.
2Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
3Die übrigen Rechte und Pflichten nach den §§ 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.
(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
3.
die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,
4.
die koordinierende Fachkraft der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,
5.
die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und
6.
bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.

Paragraph blättern

« § 73

§ 74a »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze