Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 74 Erweiterte Schulleitung
(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.
(2) 1Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr.
2Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
3Die übrigen Rechte und Pflichten nach den § § 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.
(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
- 1.
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
- die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
- 3.
- die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,
- 4.
- die koordinierende Fachkraft der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,
- 5.
- die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und
- 6.
- bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.

