Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 75 Stellung und Aufgaben
(1) 1An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet.
2Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung.
3Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.
(2) 1Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
2Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) 1Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind.
2Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.

