×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 80 Fachkonferenzen, Teilkonferenzen

(1) 1Die Gesamtkonferenz bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen.
2Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen.
3Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über
1.
die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
2.
die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
3.
die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
4.
die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,
5.
den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9).
4In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.
(2) 1An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz).
2Die Gesamtkonferenz kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen.
3Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.
(3) 1Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ihnen die Befugnisse der Gesamtkonferenz ganz oder teilweise übertragen.
2Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Bereich betreffen, soweit die Gesamtkonferenz nichts anderes bestimmt.
(4) Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

Paragraph blättern

« § 79

§ 81 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze