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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 82 Mitglieder

(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
3.
die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 7 sowie Leistungen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von § 5b erbringen, sowie
4.
die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit mindestes sechs Wochenstunden selbständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

(2) 1An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil

1.
die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
2.
die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung.

2An beruflichen Schulen nehmen beratend zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teil, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 benannt werden.

3Jede Gesamtkonferenz kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) 1Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Fachkonferenzen sind

1.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung besitzen oder darin unterrichten, sowie die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Faches,
3.
die in dem jeweiligen Teilbereich selbständig Unterricht erteilenden Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

2Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen beratend an den Fachkonferenzen teil.

3Satz 1 gilt entsprechend für Abteilungskonferenzen mit der Maßgabe, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vorsitz führt.

4Den Fachkonferenzen an beruflichen Schulen gehören zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der zugeordneten technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.

5Sofern eine Lehrkraft nach Satz 1 Nr. 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz die Lehrkraft teilnimmt.

(4) 1Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind

1.
die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,
3.
die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und
4.
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.

2Die in der Klasse mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen können an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) 1Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 8 und 9 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhaberin oder einen anderen Funktionsstelleninhaber nach § 73 oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen.

2Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 9 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen.

3In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.

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