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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.

2Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.

(2) 1Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter für die Vorbereitung und Teilnahme an Gremiensitzungen im notwendigen Umfang freizustellen.

2Für die Teilnahme an Schülervertretungsfahrten stellt die Schulleitung auf Antrag die Sprecherinnen oder Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen drei Tage pro Schuljahr frei.

(3) 1An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen.

2Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz.

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